Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 59cbis Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] (AVIG),

verordnet:

Art. 1 Bemessung

1 Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.

2 Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.

3 Die speziellen Massnahmen nach den Artikeln 65–71d AVIG sowie die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach Artikel 98a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983[^2] (AVIV) werden nicht nach dieser Verordnung vergütet.

Art. 2 Höchstbeträge für kantonale Massnahmen

1 Die Ausgleichsstelle vergütet dem Kanton kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen jährlich bis zu einem Höchstbetrag, welcher der Summe der folgenden Produkte entspricht:

2 Grundlage für die Berechnung der Anzahl Stellensuchender im Kanton ist die Durchschnittszahl des Vorjahres oder des Rechnungsjahres. Massgebend ist die höhere Zahl.

Art. 3 Höchstbetrag für nationale Massnahmen

Die Ausgleichsstelle organisiert die nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen und bestimmt die Kriterien, nach denen eine Massnahme als nationale Massnahme zugelassen wird. Deren Kosten dürfen 6 Prozent der Summe der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 nicht überschreiten.

Art. 4 Zusätzlicher Betrag

1 In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle:

2 Der zusätzliche Betrag von höchstens 69,5 Millionen Franken pro Jahr darf zu Gunsten von schwer vermittelbaren Stellensuchenden insbesondere bei hoher Jugendarbeitslosigkeit, bei überdurchschnittlichem Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose oder bei höherem Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann, gewährt werden.

3 Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die zusätzlich gewährten Beträge.

Art. 5 Buchführung und Revision

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.

2 Sie sorgen dafür, dass die Kosten angemessen auf deren Anrechenbarkeit geprüft werden.

Art. 6 Weisungen der Ausgleichsstelle

Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über:

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des WBF vom 26. August 2008[^3] über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: SR 837.02

[^3]: [AS 2008 4887; 2012 3631]

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