Abkommen vom 26. Januar 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-01-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien,

nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt,

in der Absicht, einen Beitrag zur Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,

in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, des Menschenhandels und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien, von wesentlicher Bedeutung ist,

im Bestreben, die schon bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu präzisieren und weiterzuentwickeln,

in Achtung der Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger beider Vertragsparteien,

in Beachtung anderer internationaler Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie

unter Berücksichtigung des am 27. März 2009 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und von der Regierung der Republik Bulgarien unterzeichneten Memorandums of Understanding über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Kriminalität,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck dieses Abkommens

Dieses Abkommen dient der Stärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bestreben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und jegliche strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den zuständigen Behörden, zu bekämpfen.

Art. 2 Zuständige Behörden und ausführende Dienststellen

1. Die zuständigen Behörden sind für den Schweizerischen Bundesrat das Bundesamt für Polizei und für die Regierung der Republik Bulgarien das Innenministerium. Diese Behörden fungieren als nationale Zentralstellen und arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften direkt zusammen und koordinieren gegebenenfalls die Tätigkeiten der beteiligten Dienststellen.

2. Die Umsetzung dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht liegt jeweils in der Zuständigkeit folgender ausführender Stellen:

für den Schweizerischen Bundesrat:

für die Regierung der Republik Bulgarien:

3. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich mit diplomatischer Note über jegliche Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten zuständigen Behörden und verantwortlichen Dienststellen.

Art. 3 Anwendungsbereich

1. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Massgabe dieses Abkommens umfasst alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere:

2. Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf politische, militärische oder fiskalische Angelegenheiten.

Art. 4 Anwendbares Recht

Entsprechend diesem Abkommen erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten gemäss internationalem Recht, insbesondere im Bereich der internationalen Polizeizusammenarbeit.

Titel II: Hauptformen der Zusammenarbeit

Art. 5 Allgemeine Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und bei der Bekämpfung jeglicher Kriminalität, insbesondere der in Artikel 3 genannten Handlungen, zu verstärken.

Art. 6 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von polizeilichen Informationen, einschliesslich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten sowie Dokumentationsmaterial betreffend:

2. In Fällen, in denen während eines laufenden Strafverfahrens Informationen nach Massgabe von Absatz 1 ausgetauscht werden, muss der Austausch unter Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen und gegebenenfalls unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.

3. Die Vertragsparteien müssen klar und deutlich den Grund für ein Ersuchen angeben.

Art. 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen

1. Die zuständigen Behörden können einander Unterstützungsersuchen und die entsprechenden Antworten direkt übermitteln, sofern diese die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die Bekämpfung aller Formen der Kriminalität betreffen.

2. Die Unterstützungsersuchen können folgende Bereiche betreffen:

Art. 8 Unaufgeforderte Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden können einander ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für die andere Vertragspartei zur Vorbeugung von Straftaten oder einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung als notwendig erachtet werden. Die empfangende Vertragspartei ist verpflichtet, die Nützlichkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen und diese, falls als nicht notwendig bewertet, unaufgefordert zu vernichten oder an die absendende Vertragspartei zurückzusenden.

Art. 9 Koordination

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle erforderlichen polizeilichen Massnahmen, um die Koordination operativer Einsätze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Dazu gehören Operationen in folgenden Bereichen:

Art. 10 Aus- und Weiterbildung

1. Die zuständigen Behörden unterstützen einander in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch:

2. Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien jegliche Formen des Erfahrungs- und Fachkenntnisaustauschs.

Titel III: Besondere Formen der Zusammenarbeit

Art. 11 Gemeinsame Arbeitsgruppen und Sicherheitsanalysen

Die zuständigen Behörden können gemeinsame Arbeitsgruppen bilden, um unter anderem die Sicherheitslage zu analysieren und zu beurteilen, und sind bestrebt, regelmässig oder falls es die Umstände erfordern, untereinander Lageberichte auszutauschen.

Art. 12 Gemeinsame operative Gremien

Die zuständigen Behörden können bei Bedarf gemischte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgremien bilden, in denen Beamtinnen und Beamte der zuständigen Behörden und Dienststellen der einen Vertragspartei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beratend und unterstützend tätig werden. Während ihres ausschliesslichen Unterstützungseinsatzes berücksichtigen die Beamtinnen und Beamten die Vorgaben der gastgebenden Vertragspartei.

Art. 13 Grenzüberschreitende Observation

1. Beamtinnen und Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, die der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird, die im ersuchenden Staat mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr bestraft wird, oder wenn ernsthafte Gründe für die Vermutung bestehen, eine observierte Person könnte bei der Identifizierung oder Lokalisierung einer solchen Person behilflich sein, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation, falls notwendig auf der Grundlage eines vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchens, zugestimmt hat. Auf Verlangen wird die Observation den Beamtinnen und Beamten der ersuchten Vertragspartei übertragen.

2. Die Befugnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und kann an Bedingungen geknüpft werden.

3. Die für grenzüberschreitende Observationen zuständigen nationalen Behörden werden durch Briefwechsel informiert. Änderungen hinsichtlich der Verfahren oder Behörden werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

Art. 14 Kontrollierte Lieferung

1. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls nach vorgängig gestelltem Ersuchen um internationale Rechtshilfe, die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Die kontrollierte Lieferung kann abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Die ersuchte Vertragspartei kann unter Angabe der Gründe die kontrollierte Lieferung beschränken oder deren Durchführung ablehnen.

2. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Kontrolle der Lieferung, sobald diese die Grenze überschreitet oder an einem anderen, im Voraus mit der anderen Vertragspartei vereinbarten Übergabepunkt. Sofern von der ersuchten Vertragspartei genehmigt, können Beamtinnen und Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Beamtinnen und Beamten der ersuchten Vertragspartei bei der Überwachung einer kontrollierten Lieferung weiter begleiten. In diesem Fall haben die Beamtinnen und Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Anordnungen der Beamtinnen und Beamten der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.

Art. 15 Verbindungsbeamtinnen und -beamte

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamtinnen und -beamten zur anderen Vertragspartei treffen. Die Verbindungsbeamtinnen und -beamten haben den Status diplomatischer Vertreterinnen und Vertreter gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^1] über diplomatische Beziehungen.

2. Die Entsendung von Verbindungsbeamtinnen und -beamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verbessern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei der Ausführung polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.

3. Die Verbindungsbeamtinnen und -beamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie nehmen keine hoheitlichen Befugnisse wahr. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Titel IV: Fürsorge, Verantwortlichkeit, Verfahren und Kosten

Art. 16 Fürsorge und Dienstverhältnisse

1. Die Vertragsparteien gewähren den Beamtinnen und Beamten der anderen Vertragspartei bei der Ausübung des Dienstes in ihrem Hoheitsgebiet denselben Schutz und Beistand wie den eigenen Beamtinnen und Beamten.

2. Beamtinnen und Beamte, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz stehen, sind verpflichtet, die Regeln und Vorschriften der Einheit zu befolgen, der sie zugeteilt sind.

3. Die Beamtinnen und Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiterhin ihrer nationalen Gesetzgebung.

Art. 17 Zivilrechtliche Verantwortung

1. Die Vertragspartei, die Beamtinnen und Beamte entsendet hat, haftet entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für jeglichen Schaden, den ihre Beamtinnen und Beamten während des Einsatzes verursachen.

2. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, entschädigt diesen Schaden in gleicher Weise, wie wenn ihre eigenen Beamtinnen und Beamten ihn verursacht hätten.

3. Die Vertragspartei, deren Beamtinnen und Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder an deren Stelle Berechtigte geleistet hat.

4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 3 verzichtet jede Vertragspartei auf Schadenersatzforderungen für den in Absatz 1 genannten Schaden.

Art. 18 Strafrechtliche Verantwortung

Bei Einsätzen werden die Beamtinnen und Beamten beider Vertragsparteien in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, als Beamtinnen und Beamte derjenigen Vertragspartei betrachtet, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt.

Art. 19 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um koordinierte Massnahmen oder andere Unterstützung sind begründet und in schriftlicher Form an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, wird dieses über offizielle Kanäle übermittelt. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen, unter der Bedingung, dass dieses nachfolgend unverzüglich schriftlich bestätigt wird.

2. Die Unterstützung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern das Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht im Kompetenzbereich der Justizbehörden liegt. Ist die um Unterstützung ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

3. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet die Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann falls notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.