Verordnung des Hochschulrates vom 29. November 2019 über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Hochschulrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011[^1] (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 2015[^2] zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Studienstufen, die Zulassung zu den Studienstufen und deren Übergänge, das Kreditsystem, die einheitliche Benennung der Titel, die Durchlässigkeit und Mobilität innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen und zwischen diesen Hochschultypen sowie die Weiterbildung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach HFKG akkreditiert sind.

2. Abschnitt: Kreditsystem und Studienstufen

Art. 3 Europäisches Kreditsystem ECTS

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs wenden das europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (Credits; ECTS[^3]) an.

2 Sie vergeben für überprüfte Studienleistungen Credits. Ein Credit entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.

Art. 4 Gestuftes Studiensystem

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs gliedern ihr Studienangebot in folgende Stufen:

2 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs bieten den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen für die dritte Studienstufe partnerschaftlich Kooperationsmöglichkeiten an.

Art. 5 Gliederung des Weiterbildungsangebots

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs gliedern ihr Weiterbildungsangebot wie folgt:

Weiterbildungen, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:

2 Weiterbildungen, die zu einem Abschluss gemäss Absatz 1 Buchstabe a führen, werden nicht als Kurse angeboten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^4] vorbereiten.

3. Abschnitt: Zulassung zu den Studienstufen

Art. 6 Zulassung zum Bachelorstudium

1 Die Zulassung zur ersten Studienstufe an den Hochschulen und den anderen Institutionen des Hochschulbereichs ist in den Artikeln 23–25 HFKG geregelt.

2 Für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Regelungsbereich der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gelten die Bestimmungen in den Reglementen der EDK[^5]:

3 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber gelten, bleiben vorbehalten.

Art. 7 Zulassung zum Masterstudium: allgemeine Bestimmungen

1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs oder einen Bachelorabschluss einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule voraus.

2 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können im Rahmen der Bestimmungen nach den Artikeln 8 und 9 zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium festlegen.

3 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber gelten, bleiben vorbehalten.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können an einen ausländischen Vorbildungsausweis minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen, um die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Schweizer Vorbildungsausweis sicherzustellen.

Art. 8 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss desselben Hochschultyps

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs werden zu den konsekutiven Masterstudiengängen in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen, ohne dass von ihnen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden.

2 Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen führt und veröffentlicht die «Liste der Studienrichtungen der universitären Hochschulen», in der die Bachelorstudiengänge und die dazugehörigen konsekutiven Masterstudiengänge bestimmt sind.[^6]

3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzungen formulieren.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können den Abschluss eines Masterstudiums davon abhängig machen, dass während des Studiums in einer bestimmten Frist zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und nachgewiesen werden.

Art. 9 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss eines anderen Hochschultyps

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs werden an einer Hochschule eines anderen Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen.

2 Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen führt und veröffentlicht die Konkordanzliste.[^7]

3 Mit den zusätzlichen Auflagen nach der Konkordanzliste dürfen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits eingefordert werden.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können an den Bachelorabschluss des anderen Hochschultyps minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen.

Art. 10 Zulassung zum Doktoratsstudium

1 Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs oder einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule voraus.

2 Die Weiterbildungsabschlüsse nach Artikel 5 berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat.

3 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs legen für die Zulassung zum Doktoratsstudium fest, welche zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme oder während dieses Studiums erworben und nachgewiesen werden müssen.

4. Abschnitt: Titel

Art. 11 Von universitären Institutionen verliehene Titel

1 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs können folgende Titel verleihen:

für die erste Studienstufe:

für die zweite Studienstufe:

für die dritte Studienstufe:

2 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs legen die ausführlichen Bezeichnungen ihrer Doktoratefest.

Art. 12 Von Fachhochschulen und anderen Institutionen des Fachhochschulbereichs verliehene Titel

Die Fachhochschulen und die anderen Institutionen des Fachhochschulbereichs können folgende Titel verleihen:

für die erste Studienstufe:

für die zweite Studienstufe:

Art. 13 Von pädagogischen Hochschulen verliehene Titel

Die pädagogischen Hochschulen können folgende Titel verleihen:

für die erste Studienstufe:

für die zweite Studienstufe:

Art. 14 Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss

1 Lizentiate und entsprechende Diplome einer schweizerischen universitären Hochschule sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der universitären Hochschule bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder entsprechenden Diploms einer schweizerischen universitären Hochschule sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.20

[^2]: SR 414.205

[^3]: ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System

[^4]: SR 412.10

[^5]: www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK > 4.2.2

[^6]: www.swissuniversities.ch > Themen > Lehre > Verordnung Koordination Lehre > Studienrichtungen

[^7]: www.swissuniversities.ch > Themen > Lehre > Verordnung Koordination Lehre > Konkordanzliste

[^8]: [AS 2015 1627]

[^9]: [AS 2015 1631]

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