Verordnung des BLW vom 29. November 2019 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)
gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 22, 23, 31 Absatz 1, 32 und 36 der
1 (PGesV), Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des
2 WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-
3 WBF-UVEK ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt
4 Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
5 Die Verordnung des BLW vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
Fussnoten
[^1]: SR 916.20
[^2]: SR 916.201
[^3]: SR 916.201
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3371).
[^5]: [AS 2017 7587, 2018 847 Ziff. II 2383, 2019 1819]
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