Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015[^2],
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
2 Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:
- a. Finanzdienstleister;
- b. Kundenberaterinnen und -berater;
- c. Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.
2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
- a. die Schweizerische Nationalbank;
- b. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
- c. Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), sowie patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds); Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^3] (VAG) untersteht:
-
- Versicherungsunternehmen,
-
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler,
-
- Ombudsstellen;
- d.
- e. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^4] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
Finanzinstrumente:
Beteiligungspapiere:
- – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine
- – Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren nach Strich 1 ermöglichen, sobald sie zur Umwandlung angemeldet wurden,
- 1.
-
- Forderungspapiere: Effekten, die nicht Beteiligungspapiere sind,
-
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach den Artikeln 7 und 119 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006[^5] (KAG),
-
- strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate,
-
- Derivate nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[^6],
-
- Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist, ausgenommen solche, deren Zins an einen Zinsindex gebunden ist,
-
- Anleihensobligationen: Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitlichen Bedingungen;
- a.
- b. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten;
Finanzdienstleistungen: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:
-
- der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
-
- die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
-
- die Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung),
-
- die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),
-
- die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten;
- c.
- d. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen, wobei Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt;
- e. Kundenberaterinnen und -berater: natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen;
- f. Emittenten: Personen, die Effekten begeben oder zu begeben beabsichtigen;
- g. Angebot: jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält;
- h. öffentliches Angebot: an das Publikum gerichtetes Angebot;
- i. Ersteller: Personen, die ein Finanzinstrument erstellen oder Änderungen an einem bestehenden Finanzinstrument, einschliesslich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der mit einer Anlage in das Finanzinstrument verbundenen Kosten, vornehmen.
Art. 4 Kundensegmentierung
1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu:
- a. Privatkundinnen und -kunden;
- b. professionelle Kunden;
- c. institutionelle Kunden.
2 Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.
3 Als professionelle Kunden[^7] gelten:
- a. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934[^8] (BankG), dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018[^9] (FINIG) und dem KAG[^10];
- b. Versicherungsunternehmen nach dem VAG[^11];
- c. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b;
- d. Zentralbanken;
- e. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;
- f. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
- g. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
- h. grosse Unternehmen;
- i. für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie.
4 Als institutionelle Kunden[^12] gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.
5 Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:
- a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
- b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
- c. Eigenkapital von 2 Millionen Franken.
6 Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt.
7 Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und ‑kunden behandeln.
Art. 5 Opting-out und Opting-in
1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).
2 Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:
- a. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt; oder
- b. über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen Franken verfügt.
3 Professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f und g können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
4 Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 als institutionelle Kunden gelten, können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
5 Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden im Sinn von Artikel 4 Absatz 4 sind, können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).
6 Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.
7 Vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen informieren Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden, die nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, über die Möglichkeit zum Opting-in.
8 Die Erklärungen nach den Absätzen 1–6 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.
2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
1. Kapitel: Erforderliche Kenntnisse
Art. 6
Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.
2. Kapitel: Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 7
1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.
2. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 8 Inhalt und Form der Information
1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:
- a. ihren Namen und ihre Adresse;
- b. ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus;
- c. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle nach dem 5. Titel; und
- d. die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.
2 Sie informieren zusätzlich über:
- a. die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten;
- b. die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
- c. das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot.
3 Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinformationsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59). Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.
4 Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument vorhanden ist.
5 Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 35–37), stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden auf Anfrage kostenlos einen Prospekt zur Verfügung .
6 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.
Art. 9 Zeitpunkt und Form der Informationen
1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung.
2 Die Finanzdienstleister stellen ihren Privatkundinnen und -kunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung unter Abwesenden, kann das Basisinformationsblatt mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzdienstleister dokumentieren diese Zustimmung.
3 Die Informationen können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
3. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen
Art. 10 Prüfpflicht
Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.
Art. 11 Angemessenheitsprüfung
Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.
Art. 12 Eignungsprüfung
Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.
Art. 13 Ausnahme von der Prüfpflicht
1 Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchführen.
2 Sie informieren die Kundinnen und Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird.
3 Bei professionellen Kunden können sie davon ausgehen, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind.
Art. 14 Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung
1 Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kundin oder den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann.
2 Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihnen vor der Erbringung der Dienstleistung davon ab.
3 Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden kompensiert werden.
4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft
Art. 15 Dokumentation
1 Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise:
- a. die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen;
- b. die Information nach Artikel 13 Absatz 2 oder die Tatsache, dass sie den Kundinnen und Kunden nach Artikel 14 von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abgeraten haben;
- c. die für die Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen.
2 Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.
Art. 16 Rechenschaft
1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.
2 Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:
- a. die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen;
- b. die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios;
- c. die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten.
3 Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.
5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
Art. 17 Bearbeitung von Kundenaufträgen
1 Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung.
2 Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, namentlich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen.
Art. 18 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.
2 In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 Absatz 3.
3 Sofern sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die Kundenaufträge ausführen, erlassen sie Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen, die der Anzahl solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Betriebsstruktur angemessen sind.
Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden
1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.
2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:
- a. über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind;
- b. einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und
- c. für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden.
3 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und ‑kunden sind nicht zulässig.
6. Abschnitt: Institutionelle und professionelle Kunden
Art. 20
1 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.
2 Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf verzichten, dass Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 anwenden.
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
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