Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015[^2],

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

2 Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:

soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^3] (VAG) untersteht:

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Finanzinstrumente:

Beteiligungspapiere:

Finanzdienstleistungen: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:

Art. 4 Kundensegmentierung

1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu:

2 Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.

3 Als professionelle Kunden[^7] gelten:

4 Als institutionelle Kunden[^12] gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchstaben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.

5 Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grössen überschreitet:

6 Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt.

7 Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und ‑kunden behandeln.

Art. 5 Opting-out und Opting-in

1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).

2 Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:

3 Professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f und g können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.

4 Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 als institutionelle Kunden gelten, können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.

5 Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden im Sinn von Artikel 4 Absatz 4 sind, können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).

6 Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.

7 Vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen informieren Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden, die nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, über die Möglichkeit zum Opting-in.

8 Die Erklärungen nach den Absätzen 1–6 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Erforderliche Kenntnisse

Art. 6

Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.

2. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 7

1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen.

2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

2. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 8 Inhalt und Form der Information

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:

2 Sie informieren zusätzlich über:

3 Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinformationsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59). Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.

4 Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument vorhanden ist.

5 Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 35–37), stellen die Finanzdienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden auf Anfrage kostenlos einen Prospekt zur Verfügung .

6 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein.

Art. 9 Zeitpunkt und Form der Informationen

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung.

2 Die Finanzdienstleister stellen ihren Privatkundinnen und -kunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung unter Abwesenden, kann das Basisinformationsblatt mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzdienstleister dokumentieren diese Zustimmung.

3 Die Informationen können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Art. 10 Prüfpflicht

Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.

Art. 11 Angemessenheitsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.

Art. 12 Eignungsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.

Art. 13 Ausnahme von der Prüfpflicht

1 Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchführen.

2 Sie informieren die Kundinnen und Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird.

3 Bei professionellen Kunden können sie davon ausgehen, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind.

Art. 14 Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung

1 Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kundin oder den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann.

2 Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihnen vor der Erbringung der Dienstleistung davon ab.

3 Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden kompensiert werden.

4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 15 Dokumentation

1 Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise:

2 Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.

Art. 16 Rechenschaft

1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

2 Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:

3 Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.

5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 17 Bearbeitung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung.

2 Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, namentlich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen.

Art. 18 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

2 In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 Absatz 3.

3 Sofern sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die Kundenaufträge ausführen, erlassen sie Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen, die der Anzahl solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Betriebsstruktur angemessen sind.

Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.

2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:

3 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und ‑kunden sind nicht zulässig.

6. Abschnitt: Institutionelle und professionelle Kunden

Art. 20

1 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.

2 Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf verzichten, dass Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 anwenden.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.