Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018[^1] (FIDLEG),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen

1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.

2 Als nicht in der Schweiz erbracht gelten:

Art. 3 Begriffe

1 Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen.

2 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG gilt jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt.

3 Nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG gelten insbesondere:

4 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.

5 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kommunikation jeglicher Art, die:

6 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG gelten insbesondere:

7 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.

8 Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut ist.

9 Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

Art. 4 Kundensegmentierung

1 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt.

2 Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können mit dem Finanzdienstleister schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbaren, dass sich ihre Zuweisung zu einem Segment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.

Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out

1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich:

2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Opting-out erklären.

4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 6 Information über den Finanzdienstleister

1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse.

2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:

3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich unterstellt haben.

4 Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzdienstleistern in der Schweiz geben ihre Adresse in der Schweiz sowie andere für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben an.

Art. 7 Informationüber die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:

2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält:

3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu:

4 Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.

Art. 8 Information über die Kosten

1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen.

2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.

3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.

4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.

Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen

1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.

2 Die Information enthält Angaben zu:

3 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.

Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot

1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst.

2 Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.

3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:

Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen

1 Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.

2 Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann.

3 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Art. 12 Form der Informationen

1 Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.

2 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister:

Art. 13 Zeitpunkt der Information

Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.

Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten

Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten:

Art. 15 Beratung unter Abwesenden

1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn:

2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen werden.

2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Art. 16 Vertretungsverhältnisse

Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.

Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht

1 Bei der Erkundigung über die finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden berücksichtigt der Finanzdienstleister die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen.

2 Bei der Erkundigung über die Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er die Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.

3 Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie.

4 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.

5 Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 18 Dokumentation

Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.

Art. 19 Rechenschaft

1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation:

2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:

4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die:

2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:

Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.