Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018[^1] (FIDLEG),
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:
- a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen;
- b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen
1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.
2 Als nicht in der Schweiz erbracht gelten:
- a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist;
- b. einzelne Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf deren ausdrückliche Initiative bei einem ausländischen Finanzdienstleister angefragt wurden.
Art. 3 Begriffe
1 Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen.
2 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG gilt jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt.
3 Nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG gelten insbesondere:
- a. die Beratung zur Strukturierung oder Aufnahme von Kapital sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb oder zur Veräusserung von Beteiligungen und die mit dieser Beratung zusammenhängenden Dienstleistungen;
- b. die Platzierung von Finanzinstrumenten mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen;
- c. die Finanzierung im Rahmen von Dienstleistungen nach den Buchstaben a und b;
- d. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 5 FIDLEG, wenn der kreditgewährende Finanzdienstleister an diesen Geschäften nicht beteiligt ist, es sei denn, er weiss, dass der Kredit für die Durchführung von solchen Geschäften verwendet wird.
4 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.
5 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kommunikation jeglicher Art, die:
- a. ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument enthält; und
- b. üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern.
6 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG gelten insbesondere:
- a. die Zurverfügungstellung von Informationen auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative der Kundin oder des Kunden, der keine Werbung im Sinne von Artikel 68 FIDLEG durch den Anbieter oder einen von diesem Beauftragten in Bezug auf das konkrete Finanzinstrument vorausgegangen ist;
- b. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit faktischen, allgemeinen Informationen wie ISIN, Nettoinventarwerten, Preisen, Risikoinformationen, Kursentwicklung oder Steuerzahlen;
- c. die blosse Zurverfügungstellung faktischer Informationen;
- d. die Aufbereitung und die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstrumenten, die gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, für bestehende Kundinnen oder Kunden oder Finanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Generalversammlungen und damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen, sowie deren Weiterleitung an diesen Personenkreis und die Veröffentlichung.
7 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.
8 Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut ist.
9 Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
Art. 4 Kundensegmentierung
1 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt.
2 Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können mit dem Finanzdienstleister schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbaren, dass sich ihre Zuweisung zu einem Segment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.
Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out
1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich:
- a. Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit;
- b. Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte;
- c. Derivate;
- d. Edelmetalle;
- e. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert;
- f. Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz.
2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Opting-out erklären.
4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein.
2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
1. Kapitel: Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 6 Information über den Finanzdienstleister
1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse.
2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:
- a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden;
- b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügen.
3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich unterstellt haben.
4 Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzdienstleistern in der Schweiz geben ihre Adresse in der Schweiz sowie andere für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben an.
Art. 7 Informationüber die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente
1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:
- a. der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen und Funktionsweisen; und
- b. den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen.
2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält:
- a. bei der Anlageberatung für einzelne Transaktionen: Angaben über die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente;
- b. bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben.
3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu:
- a. den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente;
- b. den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden.
4 Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.
Art. 8 Information über die Kosten
1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen.
2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.
3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.
4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.
Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen
1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.
2 Die Information enthält Angaben zu:
- a. den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt;
- b. den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen;
- c. den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.
3 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.
Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot
1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst.
2 Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.
3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:
- a. ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des Anbieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder
- b. die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments gehalten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherrschen.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen
1 Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.
2 Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann.
3 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Art. 12 Form der Informationen
1 Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
2 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister:
- a. dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können;
- b. der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben.
Art. 13 Zeitpunkt der Information
Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten
Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten:
- a. beim Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung; oder
- b. vor erstmaliger Erbringung der Finanzdienstleistung.
Art. 15 Beratung unter Abwesenden
1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn:
- a. sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und
- b. es aufgrund des verwendeten Kommunikationsmittels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen werden.
2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen
Art. 16 Vertretungsverhältnisse
Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht
1 Bei der Erkundigung über die finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden berücksichtigt der Finanzdienstleister die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen.
2 Bei der Erkundigung über die Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er die Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.
3 Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie.
4 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.
5 Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft
Art. 18 Dokumentation
Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.
Art. 19 Rechenschaft
1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation:
- a. zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen;
- b. zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen;
- c. zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots;
- d. zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen der Finanzdienstleister nach Artikel 8 Angaben zu machen hat.
2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:
- a. zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen;
- b. auf deren Anfrage hin.
4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen
1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die:
- a. ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und
- b. die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen.
2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:
- a. Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden;
- b. vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden ist;
- c. bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zuweisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt werden;
- d. ihre Privatkundinnen und ‑kunden unverzüglich über alle auftretenden wesentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.