Verordnung vom 31. Oktober 2019 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Rechnungslegung (Rechnungslegungsverordnung-FINMA, RelV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 3g, 6b Absätze 3 und 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^1] (BankG), die Artikel 27 Absatz 1, 31 Absatz 2, 32 Absatz 2, 35 Absatz 4, 36 Absatz 3, 37 und 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^2] (BankV) sowie auf Artikel 48 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[^3] (FINIG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Begriffe, anerkannte Standards
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Institute:
- a. Banken nach Artikel 1a BankG;
- b. Wertpapierhäuser nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe e und 41 FINIG;
- c. Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 BankG.
2 Diese Verordnung regelt namentlich die Erstellung von Abschlüssen und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Positionen: Bezeichnungen in der Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Anhang 1 der BankV;
- b. Aufwände: Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven oder Zunahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Eigentümer eine Ausschüttung erhalten;
- c. Erträge: Nutzenzugänge der Berichtsperiode durch Zunahme von Aktiven oder Abnahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital erhöhen, ohne dass die Eigentümer eine Einlage leisten;
- d. derivative Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Referenzsätze abgeleitet wird, wobei im Vergleich zum direkten Kauf des Basiswertes im Allgemeinen keine Anfangsinvestition notwendig oder diese gering ist;
- e. Finanzinstrumente: Aktiven nach Anhang 1 Ziffern 1.1–1.8 und 1.11, Schuld- und Beteiligungstitel nach Ziffer 1.9 sowie Passiven nach Anhang 1 Ziffern 2.1–2.8 BankV;
- f. Handelsgeschäfte: Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, oder bei denen die Absicht besteht, Arbitragegewinne zu erzielen;
- g. Fair Value: Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, interessierten und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Schuld beglichen werden kann;
Beteiligungen:
-
- im Eigentum des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 befindliche Beteiligungstitel, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, sowie Anteile an Gesellschaften mit Infrastrukturcharakter für das Institut nach Artikel 1 Absatz 1,
-
- Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen das Institut nach Artikel 1 Absatz 1 dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen;
- h.
- i. Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss: Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am stimmberechtigten Kapital;
- j. Netto-Marktwert: der zwischen unabhängigen Dritten erzielbare Preis abzüglich der damit verbundenen Verkaufsaufwände;
- k. Nutzwert: der Barwert der Geldzu- und -abflüsse, die sich aus der Nutzung des Aktivums erwarten lassen, einschliesslich eines allfälligen Geldflusses am Ende der Nutzungsdauer;
- l. erzielbarer Wert: der Netto-Marktwert oder der Nutzwert, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist;
- m. Wertbeeinträchtigung: eine Wertbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Buchwert eines Aktivums den erzielbaren Wert übersteigt;
- n. Mitarbeiterbeteiligungspläne: alle den Leitungs- und Verwaltungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gebotenen Möglichkeiten, am Kapital und an der Entwicklung des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 teilzuhaben.
Art. 3 Anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung in der jeweils geltenden Fassung:
- a. die «IFRS Accounting Standards[^4]» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB)[^5];
- b. die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board (FASB)[^6].
2 Bei Anwendung eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Absatz 1 sind wesentliche Abweichungen zu den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1, zu denen die vorliegende Verordnung gehört, im Anhang zum Abschluss zu erläutern.
3 Bei Erstellung eines Abschlusses nach einem der anerkannten internationalen Standards nach Absatz 1 muss dessen Anhang die Position 31 «Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung» enthalten. Artikel 32 Absatz 3 gilt sinngemäss.
4 Institute nach Artikel 1 Absatz 1, die einen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung für den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View oder die Konzernrechnung anwenden, können diesen im Rahmen des eigenen statutarischen Einzelabschlusses wie auch in den statutarischen Einzelabschlüssen der anderen nach Artikel 34 BankV konsolidierten Institute nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, welche die Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 anwenden, auch für die nachfolgenden Geschäftsvorfälle verwenden:
- a. buchhalterische Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting);
- b. Behandlung des wirtschaftlichen Nutzens aus Vorsorgeeinrichtungen und der wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen;
- c. Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken;
- d. Methode zur Berechnung des Liquidationswertes für gefährdete Forderungen und allfälliger Sicherheiten.
5 Bei Ausübung der Wahlrechte nach Absatz 4 muss der jeweilige anerkannte internationale Standard zur Rechnungslegung gemäss Absatz 1 vollständig für den Geschäftsvorfall bezüglich Ersterfassung, Folgebewertung und Offenlegung übernommen werden.
2. Abschnitt: Grundlagen und Grundsätze
Art. 4 Grundlagen und Grundsätze
In Anwendung von Artikel 26 BankV gelten folgende Grundlagen und Grundsätze:
- a. Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung;
- b. ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle;
- c. Klarheit und Verständlichkeit;
- d. Vollständigkeit;
- e. Verlässlichkeit;
- f. Wesentlichkeit der Angaben;
- g. Vorsicht;
- h. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
- i. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
- j. wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Art. 5 Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung
1 Die behördlicherseits angeordnete Liquidation gilt als Sachverhalt, der eine Bewertung nach Liquidationswerten zur Folge hat.
2 Kann die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angenommen werden, so ist trotzdem ein vollständiger Abschluss zu erstellen.
3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zum Abschluss anzugeben, und der Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist zu erläutern.
Art. 6 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle
1 Sämtliche an einem Tag abgeschlossenen Geschäfte müssen an diesem Tag erfasst werden.
2 Abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Kassageschäfte sind nach dem Abschlusstagprinzip oder dem Erfüllungstagprinzip zu erfassen. Es ist zulässig, das Erfassungsprinzip nach Produktekategorie unterschiedlich festzulegen.
Art. 7 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
1 Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und ihre Folgen sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen und zu erläutern.
2 Im veröffentlichten Zwischenabschluss erfasste Buchungen dürfen für den Jahresabschluss nicht storniert oder verändert werden.
Art. 8 Verrechnung von Aktiven und Passiven
1 Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist grundsätzlich unzulässig.
2 Verrechnet werden dürfen jedoch:
Forderungen und Verpflichtungen, wenn sie:
-
- aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei stammen,
-
- gleichzeitig fällig werden oder wenn die Forderungen früher fällig werden als die entsprechenden Verpflichtungen,
-
- auf die gleiche Währung lauten, und
-
- weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können;
- a.
- b. positive mit negativen Wertanpassungen, die nicht erfolgswirksam im Ausgleichskonto erfasst werden;
- c. passive latente Ertragssteuern mit aktiven latenten Ertragssteuern, wenn sie sowohl das gleiche Steuersubjekt als auch die gleiche Steuerbehörde betreffen;
- d. positive Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten und Barbeständen, die zur Sicherheit hinterlegt werden, mit negativen solchen Werten und Barbeständen, sofern mit der betreffenden Gegenpartei eine anerkannte und durchsetzbare Vereinbarung in Form eines Close-out-Nettings bzw. eines Netting-by-Novation besteht.
3 Aktiven müssen mit Passiven verrechnet werden, wenn:
- a. eigene Schuldtitel und ähnliche Instrumente erworben werden;
- b. Wertberichtigungen erfasst werden;
- c. die federführende Bank Unterbeteiligungen an einem Kredit abgibt.
Art. 9 Verrechnung von Aufwänden und Erträgen
1 Die Verrechnung von Aufwänden und Erträgen ist grundsätzlich unzulässig.
2 Verrechnet werden dürfen jedoch:
- a. neu gebildete ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft nach Position 1.6 «Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft» mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Wertberichtigungen;
- b. neu gebildete Rückstellungen und übrige Wertberichtigungen sowie Verluste nach Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Rückstellungen und Wertberichtigungen;
- c. Kursgewinne aus Handelsgeschäften und von gemäss Fair-Value-Option bewerteten Transaktionen mit Kursverlusten aus diesen Geschäften bzw. aus diesen Transaktionen;
- d. positive Wertanpassungen von zum Niederstwertprinzip bewerteten Finanzanlagen mit negativen solchen Anpassungen;
- e. Liegenschaftenaufwand mit Liegenschaftenertrag;
- f. Refinanzierungserfolg für Handelsgeschäfte mit Position 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option»;
- g. Erfolge aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abgesicherten Geschäft.
3. Abschnitt: Bewertung und Erfassung
Art. 10 Fair-Value-Bewertung
1 Als Fair Value ist grundsätzlich der auf einem effizienten und liquiden Markt gestellte Preis einzusetzen.
2 Kann kein Preis nach Absatz 1 eingesetzt werden, ist der Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells zu ermitteln.
3 Im Falle der Ermittlung des Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- a. Die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle tragen sämtlichen in diesem Zusammenhang relevanten Risiken angemessen Rechnung.
- b. Die Parameter für die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle sind vollständig und angemessen.
- c. Die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle inklusive der dazu verwendeten Parameter sind wissenschaftlich fundiert und robust und werden konsistent angewandt.
- d. Die Kontrollen sind wirksam.
- e. Die mit der unabhängigen Kontrolle und dem Risikomanagement betrauten Personen weisen Marktnähe und Marktkenntnisse auf.
Art. 11 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
1 Bei Pensionsgeschäften (Repurchase- und Reverse Repurchase-Geschäfte) sowie Darlehensgeschäften mit Wertschriften (Securities Lending und Securities Borrowing) werden die ausgetauschten Barbeträge zum Nominalwert bilanziert.
2 Die Wertschriften, die übertragen werden, werden nicht in der Bilanz verbucht, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält.
3 Die Weiterveräusserung von übernommenen Wertschriften muss als nicht-monetäre Verpflichtung zum Fair Value erfasst werden.
4 Handelt ein Institut nach Artikel 1 Absatz 1 bei Darlehensgeschäften mit Wertschriften in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kundinnen und Kunden und übernimmt es dabei weder eine Haftung noch eine Garantie, so werden diese Geschäfte wie Treuhandgeschäfte behandelt und in der Position 30 «Aufgliederung der Treuhandgeschäfte» ausgewiesen.
Art. 12 Edelmetallguthaben und -verpflichtungen
Edelmetallguthaben und -verpflichtungen auf Metallkonti müssen zum Fair Value bewertet werden, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird.
Art. 13 Handelsgeschäfte
1 Handelsgeschäfte müssen grundsätzlich zum Fair Value bewertet werden.
2 Ist eine Bewertung zum Fair Value nicht möglich, so ist sie nach dem Niederstwertprinzip vorzunehmen.
3 Die Zuordnung zum Handelsgeschäft hat bei Abschluss der Transaktion zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren.
Art. 14 Derivative Finanzinstrumente
Derivative Finanzinstrumente müssen zum Fair Value bewertet werden.
Art. 15 Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung
1 Die Finanzinstrumente, die nicht zum Handelsgeschäft gehören, können zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option), wenn:
- a. sie einem Risikomanagement unterliegen, das demjenigen für Handelsgeschäfte entspricht;
- b. zwischen den Wertänderungen der Finanzinstrumente der Aktivseite und den Wertänderungen der Finanzinstrumente der Passivseite eine negative Korrelation besteht, welche durch die Fair-Value-Bewertung erfolgsmässig weitgehend ausgeglichen wird;
- c. die allfällige Auswirkung einer Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Fair Value nach der erstmaligen Bilanzierung nicht berücksichtigt und die Erfolgsrechnung nicht beeinflusst werden; und
- d. das Vorgehen für die Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente in einer bankinternen Weisung geregelt ist.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Fair-Value-Bewertung aufzuheben. Die Finanzinstrumente, die umgeschichtet werden, sind zum Fair Value zu transferieren.
3 Folgende Finanzinstrumente sind von der Fair-Value-Bewertung ausgeschlossen:
- a. Beteiligungen;
- b. Verpflichtungen aus Kassenobligationen;
- c. Verpflichtungen aus Kundeneinlagen mit Ausnahme der darin erfassten strukturierten Produkte.
Art. 16 Finanzanlagen
1 Die Finanzanlagen werden wie folgt bewertet:
- a. Schuldtitel, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen: nach der Kostenamortisations-Methode;
- b. Schuldtitel, die zur Veräusserung bestimmt sind: nach dem Niederstwertprinzip;
- c. Beteiligungstitel, eigene physische Edelmetallbestände, aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften und Waren sowie Kryptowährungen, die ohne Handelsabsicht gehalten werden: grundsätzlich nach dem Niederstwertprinzip.
2 Werden Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, so sind die realisierten Gewinne und Verluste, welche der Zinskomponente entsprechen, über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abzugrenzen.
3 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, unter Vorbehalt von Absätzen 5 und 6 ist ein Wertanstieg bis höchstens zu den Anschaffungskosten zu verbuchen, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge steigt.
4 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b können bei der Bestimmung des Niederstwerts die fortgeführten Anschaffungskosten verwendet werden. Die Anwendung dieser Option ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen.
5 Eigene physische Edelmetallbestände nach Absatz 1 Buchstabe c, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Metallkonti dienen, werden zum Fair Value bewertet, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird.
6 Kryptowährungen nach Absatz 1 Buchstabe c, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall des Instituts gemäss Artikel 1 Absatz 1 nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.
Art. 17 Umschichtungen von Handelsgeschäften, Finanzanlagen und Beteiligungen
1 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen oder Beteiligungen einerseits und Handelsgeschäften andererseits sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Fair Value im Beschlusszeitpunkt zu transferieren. Diesbezügliche Erfolge sind wie Erfolge aus Veräusserungen zu behandeln.
2 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen und Beteiligungen sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Buchwert zu transferieren.
Art. 18 Strukturierte Produkte
1 Ein strukturiertes Produkt besteht aus einem Basisinstrument (Host) und mindestens einem derivativen Finanzinstrument, das sich nicht auf eigene Beteiligungstitel des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 bezieht.
2 Das derivative Finanzinstrument ist vom Basisinstrument zu trennen und separat zu bewerten, wenn:
- a. das strukturierte Produkt die Bedingung für eine Erfassung als Handelsgeschäft nicht erfüllt oder die Fair-Value-Option nicht gewählt wird; ein selbst emittiertes strukturiertes Produkt mit eigener Schuldverschreibung erfüllt die Bedingungen, als Handelsgeschäft erfasst zu werden, nicht;
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