Verordnung vom 31. Oktober 2019 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Rechnungslegung (Rechnungslegungsverordnung-FINMA, RelV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 3g, 6b Absätze 3 und 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^1] (BankG), die Artikel 27 Absatz 1, 31 Absatz 2, 32 Absatz 2, 35 Absatz 4, 36 Absatz 3, 37 und 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^2] (BankV) sowie auf Artikel 48 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[^3] (FINIG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Begriffe, anerkannte Standards

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Institute:

2 Diese Verordnung regelt namentlich die Erstellung von Abschlüssen und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Beteiligungen:

Art. 3 Anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung in der jeweils geltenden Fassung:

2 Bei Anwendung eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Absatz 1 sind wesentliche Abweichungen zu den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1, zu denen die vorliegende Verordnung gehört, im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

3 Bei Erstellung eines Abschlusses nach einem der anerkannten internationalen Standards nach Absatz 1 muss dessen Anhang die Position 31 «Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung» enthalten. Artikel 32 Absatz 3 gilt sinngemäss.

4 Institute nach Artikel 1 Absatz 1, die einen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung für den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View oder die Konzernrechnung anwenden, können diesen im Rahmen des eigenen statutarischen Einzelabschlusses wie auch in den statutarischen Einzelabschlüssen der anderen nach Artikel 34 BankV konsolidierten Institute nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, welche die Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 anwenden, auch für die nachfolgenden Geschäftsvorfälle verwenden:

5 Bei Ausübung der Wahlrechte nach Absatz 4 muss der jeweilige anerkannte internationale Standard zur Rechnungslegung gemäss Absatz 1 vollständig für den Geschäftsvorfall bezüglich Ersterfassung, Folgebewertung und Offenlegung übernommen werden.

2. Abschnitt: Grundlagen und Grundsätze

Art. 4 Grundlagen und Grundsätze

In Anwendung von Artikel 26 BankV gelten folgende Grundlagen und Grundsätze:

Art. 5 Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung

1 Die behördlicherseits angeordnete Liquidation gilt als Sachverhalt, der eine Bewertung nach Liquidationswerten zur Folge hat.

2 Kann die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angenommen werden, so ist trotzdem ein vollständiger Abschluss zu erstellen.

3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zum Abschluss anzugeben, und der Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist zu erläutern.

Art. 6 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle

1 Sämtliche an einem Tag abgeschlossenen Geschäfte müssen an diesem Tag erfasst werden.

2 Abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Kassageschäfte sind nach dem Abschlusstagprinzip oder dem Erfüllungstagprinzip zu erfassen. Es ist zulässig, das Erfassungsprinzip nach Produktekategorie unterschiedlich festzulegen.

Art. 7 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

1 Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und ihre Folgen sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen und zu erläutern.

2 Im veröffentlichten Zwischenabschluss erfasste Buchungen dürfen für den Jahresabschluss nicht storniert oder verändert werden.

Art. 8 Verrechnung von Aktiven und Passiven

1 Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist grundsätzlich unzulässig.

2 Verrechnet werden dürfen jedoch:

Forderungen und Verpflichtungen, wenn sie:

3 Aktiven müssen mit Passiven verrechnet werden, wenn:

Art. 9 Verrechnung von Aufwänden und Erträgen

1 Die Verrechnung von Aufwänden und Erträgen ist grundsätzlich unzulässig.

2 Verrechnet werden dürfen jedoch:

3. Abschnitt: Bewertung und Erfassung

Art. 10 Fair-Value-Bewertung

1 Als Fair Value ist grundsätzlich der auf einem effizienten und liquiden Markt gestellte Preis einzusetzen.

2 Kann kein Preis nach Absatz 1 eingesetzt werden, ist der Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells zu ermitteln.

3 Im Falle der Ermittlung des Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Art. 11 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

1 Bei Pensionsgeschäften (Repurchase- und Reverse Repurchase-Geschäfte) sowie Darlehensgeschäften mit Wertschriften (Securities Lending und Securities Borrowing) werden die ausgetauschten Barbeträge zum Nominalwert bilanziert.

2 Die Wertschriften, die übertragen werden, werden nicht in der Bilanz verbucht, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält.

3 Die Weiterveräusserung von übernommenen Wertschriften muss als nicht-monetäre Verpflichtung zum Fair Value erfasst werden.

4 Handelt ein Institut nach Artikel 1 Absatz 1 bei Darlehensgeschäften mit Wertschriften in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kundinnen und Kunden und übernimmt es dabei weder eine Haftung noch eine Garantie, so werden diese Geschäfte wie Treuhandgeschäfte behandelt und in der Position 30 «Aufgliederung der Treuhandgeschäfte» ausgewiesen.

Art. 12 Edelmetallguthaben und -verpflichtungen

Edelmetallguthaben und -verpflichtungen auf Metallkonti müssen zum Fair Value bewertet werden, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird.

Art. 13 Handelsgeschäfte

1 Handelsgeschäfte müssen grundsätzlich zum Fair Value bewertet werden.

2 Ist eine Bewertung zum Fair Value nicht möglich, so ist sie nach dem Niederstwertprinzip vorzunehmen.

3 Die Zuordnung zum Handelsgeschäft hat bei Abschluss der Transaktion zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren.

Art. 14 Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente müssen zum Fair Value bewertet werden.

Art. 15 Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

1 Die Finanzinstrumente, die nicht zum Handelsgeschäft gehören, können zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option), wenn:

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Fair-Value-Bewertung aufzuheben. Die Finanzinstrumente, die umgeschichtet werden, sind zum Fair Value zu transferieren.

3 Folgende Finanzinstrumente sind von der Fair-Value-Bewertung ausgeschlossen:

Art. 16 Finanzanlagen

1 Die Finanzanlagen werden wie folgt bewertet:

2 Werden Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, so sind die realisierten Gewinne und Verluste, welche der Zinskomponente entsprechen, über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abzugrenzen.

3 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, unter Vorbehalt von Absätzen 5 und 6 ist ein Wertanstieg bis höchstens zu den Anschaffungskosten zu verbuchen, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge steigt.

4 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b können bei der Bestimmung des Niederstwerts die fortgeführten Anschaffungskosten verwendet werden. Die Anwendung dieser Option ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen.

5 Eigene physische Edelmetallbestände nach Absatz 1 Buchstabe c, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Metallkonti dienen, werden zum Fair Value bewertet, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird.

6 Kryptowährungen nach Absatz 1 Buchstabe c, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall des Instituts gemäss Artikel 1 Absatz 1 nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.

Art. 17 Umschichtungen von Handelsgeschäften, Finanzanlagen und Beteiligungen

1 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen oder Beteiligungen einerseits und Handelsgeschäften andererseits sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Fair Value im Beschlusszeitpunkt zu transferieren. Diesbezügliche Erfolge sind wie Erfolge aus Veräusserungen zu behandeln.

2 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen und Beteiligungen sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Buchwert zu transferieren.

Art. 18 Strukturierte Produkte

1 Ein strukturiertes Produkt besteht aus einem Basisinstrument (Host) und mindestens einem derivativen Finanzinstrument, das sich nicht auf eigene Beteiligungstitel des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 bezieht.

2 Das derivative Finanzinstrument ist vom Basisinstrument zu trennen und separat zu bewerten, wenn:

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