Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018[^1] (FINIG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich:
- a. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute;
- b. die Pflichten der Finanzinstitute;
- c. die Aufsicht über Finanzinstitute.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit
Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen.
Art. 4 Familiäre Verbundenheit
1 Als familiär verbundene Personen gelten:
- a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
- b. Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
- c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
- d. Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
- e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches[^2] (ZGB);
- f. Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2 Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
- a. Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
- b. einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3 Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne
Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die:
- a. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern); und
- b. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten.
Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate
Als gesetzlich geregelte Mandate gelten insbesondere:
- a. der Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360–369 ZGB[^3];
- b. die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Artikel 395 ZGB;
- c. die umfassende Beistandschaft nach Artikel 398 ZGB;
- d. die Willensvollstreckung nach den Artikeln 517 und 518 ZGB;
- e. die Erbschaftsverwaltung nach den Artikeln 554 und 555 ZGB;
- f. die amtliche Liquidation nach den Artikeln 593–596 ZGB;
- g. die Erbenvertretung nach Artikel 602 Absatz 3 ZGB;
- h. die Konkursverwaltung nach den Artikeln 237 Absatz 2 und 240 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^4] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
- i. die Sachwalterschaft nach Artikel 295 SchKG;
- j. Vollzugsaufgaben beim ordentlichen Nachlassvertrag nach Artikel 314 Absatz 2 SchKG;
- k die Tätigkeit als Liquidator bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach Artikel 317 SchKG;
- l. der Untersuchungsauftrag nach Artikel 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^5] (FINMAG);
- m. der Sanierungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^6] (BankG), Artikel 67 Absatz 1 FINIG und Artikel 88 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[^7] (FinfraG);
- n. die Konkursliquidation nach Artikel 33 Absatz 2 BankG, Artikel 67 Absatz 1 FINIG, Artikel 137 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006[^8] (KAG), Artikel 88 Absatz 1 FinfraG und Artikel 53 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004[^9] (VAG);
- o. die Liquidation nach Artikel 23quinquies Absatz 1 BankG, Artikel 66 Absatz 2 FINIG, Artikel 134 KAG, Artikel 87 Absatz 2 FinfraG und Artikel 52 VAG.
Art. 7 Befreiung
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern:
- a. der Schutzzweck des FINIG nicht beeinträchtigt wird; und
ihnen die Verwaltung von Kollektivvermögen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:
-
- Bewilligungsträgern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben f–i FINIG,
-
- Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG[^10], oder
-
- ausländischen Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen des FINIG und des KAG gleichwertig ist.
- b.
Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen:
- a. Liquiditätsmanagement;
- b. Tresorerie;
- c. Risikomanagement;
- d. Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen;
- e. Personal;
- f. Informationstechnologie;
- g. Handel und Abwicklung;
- h. Recht und Compliance.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht
1 Das Finanzinstitut reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben und Unterlagen zu:
- a. der Organisation, insbesondere zu der Unternehmensführung und -kontrolle sowie zum Risikomanagement (Art. 9, 20, 21 und 33 FINIG);
- b. dem Ort der Leitung (Art. 10 FINIG);
- c. der Gewähr (Art. 11 FINIG);
- d. den Aufgaben und deren allfälliger Übertragung (Art. 14, 19, 26, 27, 34, 35 und 44 FINIG);
- e. dem Mindestkapital und den Sicherheiten (Art. 22, 28, 36 und 45 FINIG);
- f. den Eigenmitteln (Art. 23, 29, 37 und 46 FINIG);
- g. der Ombudsstelle (Art. 16 FINIG);
- h. der Aufsichtsorganisation und der Prüfgesellschaft (Art. 61–63 FINIG).
2 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG[^11].
3 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Trustee von der FINMA befreit werden können Trustees, die ausschliesslich als Trustees für Trusts tätig sind, die durch dieselbe Person oder zur Begünstigung derselben Familie errichtet wurden und die durch ein Finanzinstitut gehalten und überwacht werden, das über eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder 52 Absatz 1 FINIG verfügt.
Art. 10 Änderung der Tatsachen
Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere:
- a. Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente;
- b. Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
- c. Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen;
- d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren;
- e. Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.
Art. 11 Form der Zustellung
1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind:
- a. Bewilligungsgesuche von Finanzinstituten und dazugehörige Dokumente;
- b. Meldungen von Änderungen nach Artikel 8 FINIG und dazugehörige Dokumente.
2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.
Art. 12 Organisation
1 Finanzinstitute müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.
2 Sie müssen ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben. Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Betriebsorganisation entsprechen.
3 Finanzinstitute müssen über das Personal verfügen, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
4 Das Risikomanagement muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.
Art. 13 Gewähr
1 Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
zu natürlichen Personen:
-
- Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen am Finanzinstitut oder an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
-
- einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
-
- Referenzen,
-
- einen Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister oder eine entsprechende Bestätigung;
- a.
zu Gesellschaften:
-
- die Statuten,
-
- einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
-
- einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
-
- Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
- b.
2 Bei der Beurteilung des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Finanzinstitut sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung müssen der FINMA gegenüber in einer Erklärung darlegen, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
4 Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
5 Halten wirtschaftlich oder in anderer Weise verbundene Personen gemeinsam mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Finanzinstituts oder beeinflussen Personen gemeinsam auf andere Weise die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts massgebend, so gelten diese als ein qualifizierter Beteiligter nach Artikel 11 Absatz 4 FINIG.
Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt
1 Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich nach Artikel 3 Buchstaben g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018[^12] (FIDLEG).
2 Angebote an Einrichtungen und Personen nach Artikel 65 Absätze 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.
Art. 15 Übertragung von Aufgaben
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
2 Als wesentliche Aufgaben gelten:
- a. bei Vermögensverwaltern und Trustees: die Aufgaben nach Artikel 19 FINIG;
- b. bei Verwaltern von Kollektivvermögen: die Aufgaben nach Artikel 26 FINIG;
- c. bei Fondsleitungen: die Aufgaben nach den Artikeln 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG;
- d. bei Wertpapierhäusern: die Aufgaben nach den Artikeln 41 und 44 FINIG.
Art. 16 Übertragbare Aufgaben
1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.
2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden.
3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:
- a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder
- b. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.
Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
1 Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden.
2 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- a. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
- b. allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;
- c. die Rechenschaftspflicht des Dritten;
- d. die Kontrollrechte der Finanzinstitute.
3 Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.
4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Art. 18 Auslandgeschäft
1 Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
- a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
- b. den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
- c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
- d. die Prüfgesellschaft;
- e. den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
2 Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:
- a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
- b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
- c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
- d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
2. Kapitel: Finanzinstitute
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 19 Gewerbsmässigkeit
1 Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie:
- a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen;
- b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder
- c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
2 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.
Art. 20 Zusatzbewilligung
1 Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
2 Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation
1 Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.
2 Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen.
Art. 22 Änderung der Tatsachen
1 Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.
2 Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.
Art. 23 Organisation
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