Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018[^1] (FINIG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich:

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit

Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen.

Art. 4 Familiäre Verbundenheit

1 Als familiär verbundene Personen gelten:

2 Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:

3 Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.

Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne

Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die:

Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate

Als gesetzlich geregelte Mandate gelten insbesondere:

Art. 7 Befreiung

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern:

ihnen die Verwaltung von Kollektivvermögen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:

Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften

Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen:

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht

1 Das Finanzinstitut reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben und Unterlagen zu:

2 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG[^11].

3 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Trustee von der FINMA befreit werden können Trustees, die ausschliesslich als Trustees für Trusts tätig sind, die durch dieselbe Person oder zur Begünstigung derselben Familie errichtet wurden und die durch ein Finanzinstitut gehalten und überwacht werden, das über eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder 52 Absatz 1 FINIG verfügt.

Art. 10 Änderung der Tatsachen

Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere:

Art. 11 Form der Zustellung

1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind:

2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.

Art. 12 Organisation

1 Finanzinstitute müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.

2 Sie müssen ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben. Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Betriebsorganisation entsprechen.

3 Finanzinstitute müssen über das Personal verfügen, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.

4 Das Risikomanagement muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.

Art. 13 Gewähr

1 Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

zu natürlichen Personen:

zu Gesellschaften:

2 Bei der Beurteilung des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Finanzinstitut sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

3 Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung müssen der FINMA gegenüber in einer Erklärung darlegen, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

4 Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.

5 Halten wirtschaftlich oder in anderer Weise verbundene Personen gemeinsam mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Finanzinstituts oder beeinflussen Personen gemeinsam auf andere Weise die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts massgebend, so gelten diese als ein qualifizierter Beteiligter nach Artikel 11 Absatz 4 FINIG.

Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

1 Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich nach Artikel 3 Buchstaben g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018[^12] (FIDLEG).

2 Angebote an Einrichtungen und Personen nach Artikel 65 Absätze 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.

Art. 15 Übertragung von Aufgaben

1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.

2 Als wesentliche Aufgaben gelten:

Art. 16 Übertragbare Aufgaben

1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.

2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden.

3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:

Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen

1 Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden.

2 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:

3 Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.

4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.

Art. 18 Auslandgeschäft

1 Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:

2 Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:

2. Kapitel: Finanzinstitute

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 19 Gewerbsmässigkeit

1 Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie:

2 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.

Art. 20 Zusatzbewilligung

1 Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

2 Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation

1 Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

2 Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen.

Art. 22 Änderung der Tatsachen

1 Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.

2 Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.

Art. 23 Organisation

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.