Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-11-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2, 29 Absätze 2, 3 und 5, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 83 Absatz 2, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der

1 Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV), verordnen:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. 2. Abschnitt: Quarantäneorganismen, Schutzgebiete und Schutzgebiet- Quarantäneorganismen

Art. 2 Quarantäneorganismen

1 Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.

2 Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.

Art. 3 Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen

Schutzgebiete und die betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen sind in Anhang 2 aufgeführt.

3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-

Quarantäneorganismen

1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.

2 Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-

Quarantäneorganismen

1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.

2 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.

Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora

1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll.

2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:

3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.

4 Unabhängig davon, ob Gebiete nach Absatz 1 ausgeschieden werden, sind die Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Cotoneaster Ehrh., Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot verboten. 4. Abschnitt: Einfuhr von Waren und Überführen von Waren in Schutzgebiete

Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter

bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist

1 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.

2 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.

3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus Drittländern erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem

Pflanzenpass erlaubt ist Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.

Art. 9 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren

Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind

1 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten sind, sind in Anhang 9 Ziffer 1 aufgeführt.

2 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, sind in Anhang 9 Ziffer 2 aufgeführt.

3 Die Voraussetzungen, welche die Waren nach Absatz 2 erfüllen müssen, damit für sie ein Pflanzenpass für Schutzgebiete ausgestellt wird, sind in Anhang 9 Ziffer 3 aufgeführt.

5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle

Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst

1 Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anmelden.

2 Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.

3 Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf

2 seiner Website bekannt.

Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr

1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.

2 Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.

3 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.

4 Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.

6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:

Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

1 Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.

2 Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel

12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.

7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren

Art. 15

Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.

8. Abschnitt: Pflanzenpass

Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass

1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.

2 Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.

Art. 17 Muster für Pflanzenpässe

1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.

2 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.

3 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach

3 Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.

4 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.

Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode

Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in Anhang 11 aufgeführt.

Art. 19 Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung

des Pflanzenpasses Die warenspezifischen Voraussetzungen, die in der Schweiz und in der EU produzierte Waren erfüllen müssen, damit für sie ein Pflanzenpass ausgestellt wird, sind in Anhang 12 aufgeführt. 9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau

Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen

1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:

2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.

Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone

1 Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.

2 Für Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen wird ein Tagesansatz von 520 Franken anerkannt.

3 Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist:

Art. 22 Gesuch um Abgeltungen

1 Gesuche um Abgeltungen sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der Massnahmen beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.

2 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden.

3 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

4 Die Verordnung des WBF vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.

Art. 24 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.20

[^2]: www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzengesundheit

[^3]: SR 916.151

[^4]: [AS 2002 1098, 2007 4477 Ziff. V 19]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.