Protokoll vom 22. November 2017 zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in dem Wunsch, die Anwendung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV-Nr. 167), das am 18. Dezember 1997[^1] in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Zusatzprotokoll» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Zusatzprotokoll unter Berücksichtigung der seit seinem Inkrafttreten erfolgten Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung verurteilter Personen zu aktualisieren und zu verbessern,

sind übereingekommen, das Zusatzprotokoll wie folgt zu ändern:

Art. 1

Die Überschrift des Artikels 2 sowie Artikel 2 Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

«Art. 2 Personen, die den Urteilsstaat vor Abschluss der Vollstreckung der gegen sie verhängten Sanktion verlassen haben

1. Wurde gegen einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei eine Sanktion rechtskräftig verhängt, so kann der Urteilsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, unter folgenden Voraussetzungen ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen:

Art. 2

Artikel 3 Absatz 1, 3 Buchstabe a und 4 erhält folgende Fassung:

«Art. 3 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen

1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine gegen diese Person ergangene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, aufgrund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.

2. [unverändert]

3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung:

4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme[^2] in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:

Schlussbestimmungen

Art. 3 Unterzeichnung und Ratifikation

1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung und vor dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei des Übereinkommens das Zusatzprotokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn sie gleichzeitig dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Zusatzprotokolls nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Art. 5 Vorläufige Anwendung

Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls nach den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen kann eine Vertragspartei des Zusatzprotokolls bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Protokolls oder jederzeit danach erklären, dass sie das Protokoll vorläufig anwenden wird. In diesen Fällen findet das Protokoll nur in Bezug auf die anderen Vertragsparteien Anwendung, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben. Eine solche Erklärung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Art. 6 Dauer der vorläufigen Anwendung

Die vorläufige Anwendung dieses Protokolls endet mit dem Tag seines Inkrafttretens.

Art. 7 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten:

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 22. November 2017 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.343.1

[^2]: Deutschland und Österreich: «Massregel der Besserung und Sicherung»

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