Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen
(Stand am 1. Januar 2020)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des
2 , die dieses Übereinkommen Europäischen Kulturabkommens (SEV-Nr. 18) unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen; bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und deren berechtigte Erwartung, Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu können; bestrebt, Fussballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle Bürgerinnen und
3 Bürger angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen erheblichen und günstigen Einfluss auf die Sicherheit und den Schutz bei solchen Veranstaltungen haben kann; eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu fördern; eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in der Umgebung von Fussballund anderen Sportstadien, entlang der Hinwege zu und der Rückwege von den Stadien sowie in anderen Bereichen, die von Tausenden von Zuschauerinnen und Zuschauern aufgesucht werden, aufrechtzuerhalten; in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und Ausrichtung eines Fussballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und Nichtdiskriminierung wahren müssen; in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre verfassungsrechtlichen, justitiellen, kulturellen und geschichtlichen Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen; in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen; in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten Stellen sowie anderen Beteiligten, einschliesslich der Zuschauerinnen und Zuschauer, das gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Massnahmen umfassen wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich überschneiden; in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich überschneidenden Massnahmen wirksame internationale, nationale und lokale Partnerschaften aufbauen müssen, um einen ganzheitlichen und ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen; in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse ausserhalb von Sportstadien unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und umgekehrt; in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten, insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den zuständigen Stellen dabei helfen kann, Risiken für die Sicherheit und den Schutz zu verringern und innerhalb und ausserhalb der Stadien eine einladende Atmosphäre zu schaffen; entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu verringern und so den Zuschauerinnen und Zuschauern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein angenehmes Erlebnis zu bieten;
4 auf der Grundlage des am 19. August 1985 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Ausschrei-
5 tungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (SEV- Nr. 120) (im Folgenden als «Übereinkommen Nr. 120» bezeichnet); unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung eines neuen ganzheitlichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die Sicherheit und den Schutz der Zuschauerinnen und Zuschauer geführt haben, der insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) 1 über Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und
6 anderen Sportveranstaltungen Ausdruck findet, die das Ständige Komitee des Übereinkommens Nr. 120 auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um diesem Übereinkommen in Bezug auf Fussballspiele oder Turniere Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von professionellen Fussballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen werden.
2 Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene Sportveranstaltungen, einschliesslich Amateurfussballspielen, anwenden, insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den Schutz mit sich bringen.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladendes Umfeld bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bieten. Zu diesem Zweck:
- a. verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit ausgerichteten Grundeinstellung;
- b. stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken kann;
- c. berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bewährte Verfahrensweisen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- a. «Sicherheitsmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von Personen und Gruppen innerhalb oder ausserhalb des Stadions zu schützen,
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 2019 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2020 AS 2019 5033; BBl 2018 4889
[^1]: AS 2019 5031
[^2]: SR 0.440.1
[^3]: Deutschland (DE) und Österreich (AT) verwenden für die Bezeichnung von Personen durchgehend das generische Maskulinum.
[^4]: SR 0.415.3
[^5]: DE: Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschau- ern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (so auch in Art. 16 Abs. 1); AT: Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (so auch in Art. 16 Abs. 1). Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen. Übereink. des Europarats
[^6]: DE: der Ständige Ausschuss
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