Übereinkommen des Europarats vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention)

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-10-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Februar 2019)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in Anbetracht dessen, dass die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnliche Straftaten schon ihrem Wesen nach die öffentliche Gesundheit ernstlich gefährden; unter Hinweis auf den anlässlich des Dritten Gipfels der Staatsund Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005) verabschiedeten Aktionsplan, in dem die Entwicklung von Massnahmen zur Stärkung der Sicherheit der Bürger Europas empfohlen wird; eingedenk der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Konvention

2 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5) , der Europäischen Sozialcharta (1961, SEV Nr. 35), des Übereinkommens über die Ausarbei-

3 tung eines Europäischen Arzneibuchs (1964, SEV Nr. 50) und seines Protokolls

4 (1989, SEV Nr. 134) , des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin:

5 Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997, SEV Nr. 164) und

6 7 seiner Zusatzprotokolle (1998, SEV Nr. 168 ; 2002, SEV Nr. 186 ; 2005, SEV Nr. 195; 2008, SEV Nr. 203) sowie des Übereinkommens über Computerkriminali-

8 tät (2001, SEV Nr. 185) ; eingedenk ferner der sonstigen einschlägigen Arbeit des Europarats, insbesondere der Beschlüsse des Ministerkomitees und der Arbeit der Parlamentarischen Versammlung, vor allem der Entschliessung ResAP(2001)2 über die Rolle des Apothe-

9 kers als Sicherheitsfaktor im Gesundheitsbereich , der vom Ministerkomitee am 6. April 2005 beziehungsweise am 26. September 2007 verabschiedeten Antworten, zum einen auf die Empfehlung 1673 (2004) der Parlamentarischen Versammlung betreffend «Produktfälschungen: Probleme und Lösungen», zum anderen auf die Empfehlung 1794 (2007) der Parlamentarischen Versammlung betreffend «Die Qualität der Medizin in Europa», sowie einschlägiger Programme des Europarats; unter gebührender Berücksichtigung anderer einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte und internationaler Programme, die vor allem von der Weltgesundheitsorganisation, insbesondere in der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung gefälschter Arzneimittel (IMPACT), und von der Europäischen Union sowie im Rahmen der G-8 vorangebracht wurden; entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten insbesondere durch die Schaffung neuer Straftatbestände und entsprechender strafrechtlicher Sanktionen zu bekämpfen; im Hinblick darauf, dass es Zweck dieses Übereinkommens ist, Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und zu bekämpfen, sollen die Bestimmungen des Übereinkommens über das materielle Strafrecht umgesetzt werden, indem dieser Zweck und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden; im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen nicht darauf abzielt, Fragen der Rechte des geistigen Eigentums zu behandeln; unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft zu entwickeln, in deren Mittelpunkt Gesichtspunkte der Prävention, des Opferschutzes sowie des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnlicher die öffentliche Gesundheit gefährdender Straftaten stehen, und mit der ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet wird; in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Gefährdung durch die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und durch ähnliche Straftaten eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Ziel und Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und zu bekämpfen, indem: a) die Kriminalisierung bestimmter Handlungen vorgesehen wird; b) die Rechte der Opfer von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten geschützt werden; c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit gefördert werden.

2 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet.

Art. 2 Nichtdiskriminierungsgrundsatz

Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Alters, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen betrifft Arzneimittel und Medizinprodukte, unabhängig davon, ob sie durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind und ob es sich um Generika handelt; dazu gehören das für die Verwendung mit einem Medizinprodukt bestimmte Zubehör sowie die für die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten bestimmten Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Teile und Materialien.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Der Begriff «Arzneimittel und Medizinprodukte» bedeutet sowohl Arzneimittel als auch Medizinprodukte. b) Der Begriff «Arzneimittel» bedeutet Humanund Tierarzneimittel, das heisst: i) Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, denen Eigenschaften zugeschrieben werden, die zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren geeignet sind;

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 2017 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Oktober 2018 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2019 AS 2019 497; BBl 2017 3135

[^1]: AS 2018 4771

[^2]: SR 0.101

[^3]: SR 0.812.21

[^4]: SR 0.812.211

[^5]: SR 0.810.2

[^6]: SR 0.810.21

[^7]: SR 0.810.22

[^8]: SR 0.311.43

[^9]: Für Österreich: Entschliessung ResAP(2001)2 über die Rolle des Apothekers im Rahmen der Gesundheitssicherheit

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