Verordnung vom 30. Januar 2019 über die militärische Cyberabwehr (MCAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-01-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] (MG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen im Rahmen der Cyberabwehr zum Eigenschutz und zur Selbstverteidigung der Armee und der Militärverwaltung im Fall eines Angriffs auf ihre Informationssysteme und ihre Informatiknetzwerke.

2 Unter militärischer Cyberabwehr versteht man umfassende Aktionen im Cyberraum mit dem Ziel, den Eigenschutz und die Selbstverteidigung der militärischen Informationssysteme und Informatiknetzwerke mit Aktionen im Cyberraum auf militärstrategischer und operativer Führungsstufe wahrzunehmen; sie umfasst die folgenden Aktionen:

Art. 2 Bewilligungspflichtige und nicht bewilligungspflichtige Massnahmen

1 Massnahmen, die im Rahmen einer Aktion im Cyberraum das Eindringen in fremde Computersysteme und Computernetzwerke erfordern, sind bewilligungspflichtig.

2 Massnahmen, die im Rahmen einer Aktion im Cyberraum kein Eindringen in fremde Computersysteme und Computernetzwerke erfordern, sind nicht bewilligungspflichtig.

Art. 3 Anträge für bewilligungspflichtige Massnahmen

Anträge für bewilligungspflichte Massnahmen sind schriftlich zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

Art. 4 Zuständigkeit der Führungsunterstützungsbasis

1 Die Führungsunterstützungsbasis (FUB) ist zuständig für die militärische Cyberabwehr und nimmt diese mit eigenen, ihr unterstellten sowie ihr zugewiesenen Ressourcen wahr.

2 Die FUB hat folgende Aufgaben:

3 Die bewilligungspflichtigen Massnahmen im Rahmen einer Aktion im Cyberraum werden ausschliesslich durch das Zentrum elektronische Operationen der FUB ausgeführt.

Art. 5 Zuständigkeiten der Chefin oder des Chefs der Armee

1 Die Chefin oder der Chef der Armee erteilt die Aufträge für Aktionen im Cyberraum.

2 Sie oder er legt Anträge für bewilligungspflichtige Massnahmen vorgängig der Chefin oder dem Chef des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Prüfung vor.

3 Im Aktivdienst nach Artikel 76 Absatz 1 MG kann die Chefin oder der Chef der Armee oder die Oberbefehlshaberin oder der Oberbefehlshaber der Armee bewilligungspflichtige Massnahmen genehmigen. Sie oder er kann diese Kompetenz delegieren.

Art. 6 Zuständigkeit der Chefin oder des Chefs des VBS

Die Chefin oder der Chef des VBS entscheidet über Anträge der Chefin oder des Chefs der Armee.

Art. 7 Zuständigkeiten des Bundesrats

Der Bundesrat genehmigt bewilligungspflichtige Massnahmen.

Art. 8 Aufsicht

1 Das Generalsekretariat VBS nimmt die departementsinterne Aufsicht über die militärische Cyberabwehr wahr, erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht und informiert die parlamentarische Oberaufsicht.

2 Die armeeinterne Aufsicht über die militärische Cyberabwehr ist der Chefin oder dem Chef der Armee unterstellt und wird durch sie oder ihn geregelt.

Art. 9 Forschung

Die FUB kann nach Absprache und Koordination mit den verantwortlichen Verwaltungseinheiten des VBS Vereinbarungen zur Kooperation mit Forschungsinstituten und Hochschulen treffen.

Art. 10 Vollzug

Die Chefin oder der Chef des VBS vollzieht die Verordnung und erlässt Weisungen über den Einsatz und die Ausbildung. Sie oder er kann den Vollzug an die Chefin oder den Chef der Armee delegieren.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.