Übereinkommen vom 2. November 2001 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
die vom 15. Oktober bis 3. November 2001 in Paris zu ihrer 31. Tagung zusammengetreten ist,
in Anerkennung dessen, wie wichtig das Unterwasser-Kulturerbe als Bestandteil des Kulturerbes der Menschheit und als besonders wichtiges Element in der Geschichte der Völker, Nationen und ihrer gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich ihres gemeinsamen Erbes ist;
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen und zu bewahren, und dass die Verantwortung dafür bei allen Staaten liegt;
im Hinblick darauf, dass die Öffentlichkeit dem Unterwasser-Kulturerbe immer mehr Interesse und Wertschätzung beimisst;
überzeugt von der Bedeutung der Forschung, der Information und der Erziehung für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes;
überzeugt, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, die Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten zu geniessen, die sich aus einem verantwortungsvollen, nichtstörenden Zugang zum In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ergibt, und dass die Erziehung der Öffentlichkeit zu besserer Kenntnis, zur Wertschätzung und zum Schutz dieses Erbes beiträgt;
im Bewusstsein dessen, dass das Unterwasser-Kulturerbe durch darauf gerichtete Tätigkeiten, die nicht genehmigt sind, bedroht ist und dass es erforderlich ist, strengere Massnahmen zu ergreifen, um solche Tätigkeiten zu verhindern;
sich der Notwendigkeit bewusst, der möglichen negativen Wirkung von rechtmässigen Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken können, angemessen zu begegnen;
zutiefst besorgt über die zunehmende kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes und insbesondere über bestimmte Tätigkeiten, die auf den Verkauf, den Erwerb oder den Tausch von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes abzielen;
in der Erkenntnis, dass fortgeschrittene Technologien die Entdeckung des Unterwasser-Kulturerbes und den Zugang zum Unterwasser-Kulturerbe erleichtern;
überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Organisationen, wissenschaftlichen Institutionen, Fachorganisationen, Archäologinnen und Archäologen, Taucherinnen und Tauchern, den anderen interessierten Parteien und der breiten Öffentlichkeit für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes unerlässlich ist;
in der Erwägung, dass die Prospektion, die Ausgrabung und der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes die Verfügbarkeit und die Anwendung spezieller wissenschaftlicher Methoden und den Einsatz geeigneter Techniken und geeigneter Ausrüstung sowie ein hohes Mass an fachlicher Spezialisierung erfordern, was einheitliche Regelungskriterien erfordert;
in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist, Regeln für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zu kodifizieren und stetig weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der internationalen Praxis, namentlich dem Übereinkommen der UNESCO vom 14. November 1970[^1] über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, dem Übereinkommen der UNESCO vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982[^2];
entschlossen, die Wirksamkeit der Massnahmen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zur In-situ-Bewahrung oder, falls zu wissenschaftlichen oder Schutzzwecken erforderlich, zur sorgfältigen Bergung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes zu verbessern;
eingedenk des auf ihrer 29. Tagung gefassten Beschlusses, dieses Thema zum Inhalt eines internationalen Übereinkommens zu machen,
nimmt dieses Übereinkommen am 2. November 2001 an.
Art. 1 Begriffe
Im Sinne des Übereinkommens gilt Folgendes:
-
- a)
Als «Unterwasser-Kulturerbe» gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben, wie:
- i) Stätten, Strukturen, Bauten, Artefakte und menschliche Überreste, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext;
- ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, andere Fahrzeuge oder jegliche Teile davon, einschliesslich ihrer Ladung oder eines sonstigen Inhalts, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext; und
- iii) Gegenstände mit prähistorischem Charakter.
- b) Auf dem Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
- c) Auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
-
- a) Als «Vertragsstaaten» gelten Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die dieses in Kraft ist.
- b) Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis Anwendung auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den im genannten Absatz angeführten Bedingungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich «Vertragsstaaten» auf diese Hoheitsgebiete.
3. Als «UNESCO» gilt die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
4. Als «Generaldirektor» gilt der Generaldirektor der UNESCO.
5. Als «Gebiet» gelten der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse.
6. Als «auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten» gelten Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und mit denen dieses unmittelbar oder mittelbar materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann.
7. Als «Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken» bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder einem ihrer Gegenstände haben, es jedoch materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann.
8. Als «Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge» gelten Kriegsschiffe, andere Schiffe und Luftfahrzeuge, die einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt des Untergangs ausschliesslich im Staatsdienst für Nichthandelszwecke genutzt wurden, die als solche erkennbar sind und die der Definition des Unterwasser-Kulturerbes entsprechen.
9. Als «Regeln nach Artikel 33» gelten die in Artikel 33 genannten Regeln für die auf Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten.
Art. 2 Ziele und allgemeine Grundsätze
1. Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zu gewährleisten und zu verstärken.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zusammen.
3. In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bewahren die Vertragsstaaten das Unterwasser-Kulturerbe im Interesse der Menschheit.
4. Die Vertragsstaaten ergreifen je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam alle mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht übereinstimmenden geeigneten Massnahmen, die notwendig sind, um das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein.
5. Die In-situ-Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes ist als prioritäre Option zu erwägen, bevor auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeiten genehmigt oder vorgenommen werden.
6. Die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes sind so zu lagern, zu konservieren und zu verwalten, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist.
7. Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht kommerziell ausgebeutet werden.
8. In Übereinstimmung mit der Staatenpraxis und dem Völkerrecht, namentlich dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als ändere es die Regeln des Völkerrechts und der Staatenpraxis betreffend die Staatenimmunität oder die Rechte eines Staats in Bezug auf seine Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge.
9. Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass allen in Meeresgewässern befindlichen menschlichen Überresten die gebührende Achtung erwiesen wird.
10. Ein verantwortungsvoller, nichtstörender Zugang für die In-situ-Beobachtung oder Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes ist zu fördern, um die Öffentlichkeit für das Erbe zu sensibilisieren und seine Wertschätzung und seinen Schutz zu fördern, ausser wenn ein solcher Zugang mit seinem Schutz und seiner Verwaltung unvereinbar ist.
11. Keine auf der Grundlage dieses Übereinkommens durchgeführte Handlung oder Tätigkeit begründet einen Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf nationale Souveränität oder Hoheitsbefugnisse.
Art. 3 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ausgelegt und angewendet.
Art. 4 Verhältnis zum Bergungs- und Fundrecht
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Unterwasser-Kulturerbe, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist, unterliegen weder dem Bergungsrecht noch dem Fundrecht, es sein denn, die Tätigkeit:
- a) ist von den zuständigen Behörden genehmigt;
- b) steht in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen; und
- c) gewährleistet, dass bei allen Bergungsoperationen der maximale Schutz des Unterwasser-Kulturerbes garantiert ist.
Art. 5 Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken
Jeder Vertragsstaat setzt die geeignetsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um jegliche negativen Auswirkungen von Tätigkeiten zu verhindern oder abzuschwächen, die seinen Hoheitsbefugnissen unterstehen und die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken.
Art. 6 Zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte
1. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, zur Sicherstellung der Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen oder bestehende Übereinkünfte weiterzuentwickeln. All diese Übereinkünfte müssen in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen stehen und dürfen seinen universellen Charakter nicht schwächen. Die Staaten können im Rahmen solcher Übereinkommen eigene Vorschriften erlassen, die einen besseren Schutz des Unterwasser-Kulturerbes gewährleisten als die in diesem Übereinkommen.
2. Die Parteien solcher zweiseitiger, regionaler oder anderer mehrseitiger Übereinkünfte können Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, auffordern, den Übereinkünften beizutreten.
3. Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten bezüglich des Schutzes untergegangener Schiffe, die sich aus anderen zweiseitigen, regionalen oder anderen mehrseitigen Übereinkünften ergeben, die vor seiner Annahme geschlossen wurden, insbesondere solcher, die mit den Zielen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung stehen.
Art. 7 Unterwasser-Kulturerbe in inneren Gewässern, Archipelgewässern und dem Küstenmeer
1. Die Vertragsstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschliessliche Recht, Tätigkeiten zu regeln und zu genehmigen, die auf das in ihren inneren Gewässern, Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.
2. Unbeschadet anderer internationaler Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes schreiben die Vertragsstaaten vor, dass die Regeln nach Artikel 33 auf die Tätigkeiten anzuwenden sind, die auf das in ihren inneren Gewässern, ihren Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.
3. Die Vertragsstaaten sollten, in Ausübung ihrer Souveränität und in Anerkennung der allgemeinen Praxis zwischen den Staaten, im Hinblick auf die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung der besten Methoden zum Schutz von Staatsschiffen und -luftfahrzeugen den Flaggenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, und gegebenenfalls andere Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, über die Entdeckung von Staatsschiffen und Staatsluftfahrzeugen, die als solche erkennbar sind, innerhalb ihrer Archipelgewässer und ihres Küstenmeers informieren.
Art. 8 Unterwasser-Kulturerbe in der Anschlusszone
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 und zusätzlich zu diesen sowie im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen können die Vertragsstaaten auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten innerhalb ihrer Anschlusszone regeln und genehmigen. Hierbei verlangen sie, dass die Regeln nach Artikel 33 angewendet werden.
Art. 9 Meldung und Notifikation in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1. Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu schützen.
Dementsprechend gilt:
- a) Ein Vertragsstaat verlangt, dass, wenn eine oder einer seiner Staatsangehörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat.
In der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines anderen Vertragsstaats:
- i) verlangen die Vertragsstaaten, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihnen und diesem anderen Vertragsstaat eine solche Entdeckung oder Tätigkeit melden;
- ii) oder aber verlangt ein Vertragsstaat, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihm eine solche Entdeckung oder Tätigkeit meldet, und stellt er die rasche und wirksame Übermittlung dieser Meldungen an alle anderen Vertragsstaaten sicher.
- b)
2. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde definiert ein Vertragsstaat, auf welche Weise er Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b übermitteln wird.
3. Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor die ihm nach Absatz 1 gemeldeten Entdeckungen und Tätigkeiten.
4. Der Generaldirektor stellt die ihm nach Absatz 3 notifizierten Informationen unverzüglich allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
5. Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, erklären, dass er über die Art und Weise, wie der wirksame Schutz dieses Erbes sichergestellt wird, konsultiert werden möchte. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, gründen.
Art. 10 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1. Eine Tätigkeit, die auf das Unterwasser-Kulturerbe in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel gerichtet ist, darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt werden.
2. Ein Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, hat das Recht, jede auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit zu verbieten oder zu genehmigen, um eine Beeinträchtigung seiner souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse zu verhindern, die nach dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, vorgesehen sind.
3. Wird in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Vertragsstaats Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder wird beabsichtigt, dort eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen, so:
- a) konsultiert dieser Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, zur Art und Weise, wie das Unterwasser-Kulturerbe am besten geschützt wird;
- b) koordiniert dieser Vertragsstaat diese Konsultationen als «koordinierender Staat», sofern er nicht ausdrücklich erklärt, dass er dies nicht wünscht; in diesem Fall benennen die Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, einen koordinierenden Staat.
4. Unbeschadet der Pflicht aller Vertragsstaaten, das Unterwasser-Kulturerbe mittels aller geeigneten Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen, um unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe, einschliesslich Plünderung, abzuwenden, kann der koordinierende Staat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und nötigenfalls vor einer Konsultation alle geeigneten Massnahmen ergreifen und alle erforderlichen Genehmigungen erteilen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, unabhängig davon, ob die Gefahr von menschlicher Tätigkeit oder einer anderen Ursache, insbesondere Plünderung, ausgeht. Beim Ergreifen dieser Massnahmen können andere Vertragsstaaten um Hilfe ersucht werden.
5. Der koordinierende Staat:
- a) führt die von den konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird;
- b) erteilt in Übereinstimmung mit den Regeln nach Artikel 33 alle erforderlichen Genehmigungen für diese so vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird;
- c) kann am Unterwasser-Kulturerbe alle erforderlichen Voruntersuchungen durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermittelt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse der Voruntersuchungen; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
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