Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 22 Absätze 2 und 5, 22a Absatz 4, 24 Absätze 1 und 3, 26 Absatz 2, 32a, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[^1] (FMG) und auf Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006[^2] über Radio und Fernsehen (RTVG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums:
- a. auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum;
- b. auf Wasser- und in Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums;
- c. zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung;
- d. mittels Satelliten in Verbindung mit schweizerischen Nutzungsrechten und Orbitalpositionen.
Art. 2 Störung
Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung von unerwünschter Energie aufgrund einer Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion auf den Empfang in einem Funksystem; diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch eine Verschlechterung der Übertragungsqualität oder durch eine Veränderung oder den Verlust von Informationen, die ohne diese unerwünschte Energie verfügbar wären.
2. Kapitel: Frequenzverwaltung
Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan
1 Der nationale Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) weist bestimmte Frequenzbereiche einem oder mehreren Funkdiensten (Radio Services) zu (Allocation).
2 Er basiert auf dem Radioreglement vom 17. November 1995[^3] sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen.
3 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) aktualisiert den NaFZ regelmässig und veröffentlicht ihn im Bundesblatt mit Verweis auf die entsprechende Webseite.
Art. 4 Frequenzzuordnungen
1 Die Frequenzzuordnungen legen bestimmte Frequenzen fest, die nach international vereinbarten Plänen (Art. 3 Abs. 2) einem oder mehreren geografischen Gebieten zugeordnet sind (Allotments).
2 Sie werden von einer oder mehreren Frequenzregulierungsbehörden verwaltet. Diese teilen die Frequenznutzungsrechte den Nutzerinnen und Nutzern unter genau festgelegten Bedingungen zu.
3 Das BAKOM setzt die international vereinbarten Frequenzzuordnungen im NaFZ um.
Art. 5 Frequenzzuteilung
1 Die Frequenzzuteilung erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, eine Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen (Assignment).
2 Die Konzessionsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG teilt den Nutzerinnen und Nutzern innerhalb der konzessionspflichtigen Frequenzbereiche die einzelnen Frequenzen auf der Basis des NaFZ zur Nutzung einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bereichen.
3 In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbereichen teilt das BAKOM die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des NaFZ zu.
Art. 6 Frequenzklassen
Die Frequenzen werden in zwei Frequenzklassen eingeteilt:
- a. Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeteilt werden.
- b. Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeteilt werden.
3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über die Frequenznutzung
Art. 7 Nutzung von Frequenzen oberhalb von 3000 GHz
Die Vorschriften des FMG bezüglich der Frequenznutzung sowie dieser Verordnung gelten nicht für die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 3000 GHz.
Art. 8 Erforderlichkeit von Konzession, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis
1 Für die Frequenznutzung ist eine Konzession nach dem 4. Kapitel erforderlich, sofern nicht gestützt auf das 5. Kapitel eine vorgängige Meldung oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.
2 Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen:
- a. in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B;
- b. mit Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Frequenzbereichen;
- c. mit Funkanlagen, die in der Schweiz von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht länger als drei Monate genutzt werden, sofern das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat;
- d. mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen genutzt werden;
- e. mit nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, für die keine internationale Frequenzkoordination erforderlich ist;
- f. mit Fernmeldeendeinrichtungen für die Nutzung von Fernmeldediensten;
- g. mit Funkanlagen, die unter der Kontrolle eines Netzes auf konzessionierten Frequenzen senden; ausgenommen sind Frequenznutzungen im Direct Mode;
- h. für deren Zuteilung gemäss dem NaFZ die Armee oder der Zivilschutz zuständig ist.
3 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es bestimmt insbesondere die Frequenzen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d.
Art. 9 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen
1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 2015[^4] über Fernmeldeanlagen (FAV) erstellt und betrieben werden.
2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben sind oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen.
Art. 10 Nutzung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen
Funkanlagen dürfen in Luftfahrzeugen nur in den folgenden Fällen genutzt werden:
- a. Sie sind für die Teilnahme am Flugfunk bestimmt.
- b. Sie sind für die Teilnahme am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Radioreglements vom 17. November 1995[^5] bestimmt.
- c. Die genutzten Frequenzen unterliegen keiner Einschränkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FMG, und die Kommandantin oder der Kommandant erklärt gemäss den anwendbaren luftfahrtrechtlichen Bestimmungen ihr oder sein Einverständnis.
Art. 11 Berechtigte Nutzer und Nutzerinnen von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen
Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen, für deren Nutzung ein Fähigkeitszeugnis vorgeschrieben ist, dürfen auch von Personen ohne Fähigkeitszeugnis genutzt werden, sofern diese dabei unter der Aufsicht und Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers eines Fähigkeitszeugnisses stehen.
Art. 12 Kontrolle von Funkanlagen
1 Das BAKOM kann eine Funkanlage kontrollieren, um abzuklären, ob eine Konzession, eine Meldepflicht oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.
2 Militär- und zivilschutzdienstlich genutzte Funkanlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, kontrolliert es nach Konsultation der zuständigen Behörden.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.
Art. 13 Zur Nutzung von Frequenzen berechtigte Personen
Folgende Personen dürfen gestützt auf eine Konzession des BAKOM oder auf eine Meldung bestimmte Frequenzen nutzen:
- a. natürliche Personen, die für die Konzessionärin oder den Konzessionär oder die gemeldete Nutzerin oder den gemeldeten Nutzer arbeiten oder von ihr oder von ihm beauftragt werden;
- b. Personen, die mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär oder der gemeldeten Nutzerin oder dem gemeldeten Nutzer eine einfache Gesellschaft bilden, soweit die Nutzung der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft dient;
- c. Personen, die im Rahmen einer Reparatur Funktionskontrollen durchführen.
Art. 14 Identifikation von Aussendungen
1 Alle Aussendungen, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegen, müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.
2 Wickeln Nutzerinnen und Nutzer des Funkspektrums, das einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegt, ihren Funkverkehr in verschlüsselter Form ab, so bestimmt die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.
3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.
4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen.
Art. 15 Ermittlung von Störungen
1 Das BAKOM ermittelt auf Hinweis die Ursache einer Störung des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks.
2 Es entscheidet, welche Massnahmen zur Behebung der Störung ergriffen werden müssen sowie gegebenenfalls wie die Kosten dieser Massnahmen verteilt werden.
3 Es erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Anlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten (Art. 6 der Verordnung vom 18. November 2020[^6] über die Gebühren im Fernmeldebereich, GebV-FMG), wenn der Grund der Störung darin liegt, dass die Anlage:
- a. nicht dem Stand der Technik entspricht;
- b. nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder
- c. im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften genutzt worden ist.
4 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. Dies hat unentgeltlich zu erfolgen.
4. Kapitel: Funkkonzessionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Inhalt der Konzession
Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen.
Art. 17 Konzessionsgesuch
1 Wer eine Konzession erwerben will, muss der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen.
2 Die Gesuchstellerin muss alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie für den Inhalt der Konzession erforderlich sind.
3 Sie muss auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person bezeichnen.
4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
5 Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.
Art. 18 Funktechnischer Netzbeschrieb
1 Die Konzessionsbehörde legt im funktechnischen Netzbeschrieb die technischen und betrieblichen Merkmale der Frequenznutzung fest, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit.
2 Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.
3 Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit der Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.
Art. 19 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen
1 Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen, suspendieren oder durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.
2 Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach den Artikeln 39 und 40 FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor der Erteilung der neuen Konzession Folgendes verlangen:
- a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren;
- b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession wie auch die geschuldeten wiederkehrenden Gebühren bis Ende des laufenden Jahres.
Art. 20 Erneuerung und Verlängerung
1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 22a Absatz 2 FMG nicht rechtfertigt.
2 Die Konzession kann eine stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.
2. Abschnitt: Ausschreibung von Funkkonzessionen
Art. 21 Formale Voraussetzungen
1 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 22a Absatz 2 FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt publiziert. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.
2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.
Art. 22 Kriterienwettbewerb oder Auktion
1 Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.
2 Im Hinblick auf die Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen.
Art. 23 Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb
1 Wird ein Kriterienwettbewerb durchgeführt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.
2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu deren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
3 Verpflichtet sich die Bewerberin im Rahmen der Ausschreibung dazu, zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde bestimmte Leistungen zu erbringen, so kann die Konzessionsbehörde diese Leistungen zum Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen der Konzession machen.
4 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse aller Bewerberinnen wahren.
Art. 24 Konzessionserteilung mittels Auktion
1 Wird eine Auktion durchgeführt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe:
- a. der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und
- b. der Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung und Erteilung der Konzession.
2 Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in nur einer Zahlung zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist ausgeschlossen.
3 Artikel 23 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 25 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
Verändern sich zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und der Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
3. Abschnitt: Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
Art. 26 Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.
Art. 27 Erteilung
1 Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:
- a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007[^7] von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und
die Gesuchstellerin:
-
- die Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010[^8] erfüllt,
-
- glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann, und
-
- Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach den Artikeln 23 Absatz 1 FMG und 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.
- b.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkonzessionen in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.
Art. 28 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung
1 Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.
2 Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu melden und erfordert deren Genehmigung.
3 Die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.
Art. 29 Übernahme des Programmsignals
Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).
4. Abschnitt: Vorführungen von Funkanlagen
Art. 30
Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen, die den Vorschriften entsprechen, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen zu nutzen, um sie Dritten vorzuführen.
5. Abschnitt: Funkversuche
Art. 31 Funkversuchskonzession
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