Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 22 Absätze 2 und 5, 22a Absatz 4, 24 Absätze 1 und 3, 26 Absatz 2, 32a, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[^1] (FMG) und auf Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006[^2] über Radio und Fernsehen (RTVG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums:

Art. 2 Störung

Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung von unerwünschter Energie aufgrund einer Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion auf den Empfang in einem Funksystem; diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch eine Verschlechterung der Übertragungsqualität oder durch eine Veränderung oder den Verlust von Informationen, die ohne diese unerwünschte Energie verfügbar wären.

2. Kapitel: Frequenzverwaltung

Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan

1 Der nationale Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) weist bestimmte Frequenzbereiche einem oder mehreren Funkdiensten (Radio Services) zu (Allocation).

2 Er basiert auf dem Radioreglement vom 17. November 1995[^3] sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen.

3 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) aktualisiert den NaFZ regelmässig und veröffentlicht ihn im Bundesblatt mit Verweis auf die entsprechende Webseite.

Art. 4 Frequenzzuordnungen

1 Die Frequenzzuordnungen legen bestimmte Frequenzen fest, die nach international vereinbarten Plänen (Art. 3 Abs. 2) einem oder mehreren geografischen Gebieten zugeordnet sind (Allotments).

2 Sie werden von einer oder mehreren Frequenzregulierungsbehörden verwaltet. Diese teilen die Frequenznutzungsrechte den Nutzerinnen und Nutzern unter genau festgelegten Bedingungen zu.

3 Das BAKOM setzt die international vereinbarten Frequenzzuordnungen im NaFZ um.

Art. 5 Frequenzzuteilung

1 Die Frequenzzuteilung erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, eine Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen (Assignment).

2 Die Konzessionsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG teilt den Nutzerinnen und Nutzern innerhalb der konzessionspflichtigen Frequenzbereiche die einzelnen Frequenzen auf der Basis des NaFZ zur Nutzung einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bereichen.

3 In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbereichen teilt das BAKOM die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des NaFZ zu.

Art. 6 Frequenzklassen

Die Frequenzen werden in zwei Frequenzklassen eingeteilt:

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über die Frequenznutzung

Art. 7 Nutzung von Frequenzen oberhalb von 3000 GHz

Die Vorschriften des FMG bezüglich der Frequenznutzung sowie dieser Verordnung gelten nicht für die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 3000 GHz.

Art. 8 Erforderlichkeit von Konzession, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis

1 Für die Frequenznutzung ist eine Konzession nach dem 4. Kapitel erforderlich, sofern nicht gestützt auf das 5. Kapitel eine vorgängige Meldung oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.

2 Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen:

3 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es bestimmt insbesondere die Frequenzen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d.

Art. 9 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 2015[^4] über Fernmeldeanlagen (FAV) erstellt und betrieben werden.

2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben sind oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen.

Art. 10 Nutzung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen

Funkanlagen dürfen in Luftfahrzeugen nur in den folgenden Fällen genutzt werden:

Art. 11 Berechtigte Nutzer und Nutzerinnen von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen

Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen, für deren Nutzung ein Fähigkeitszeugnis vorgeschrieben ist, dürfen auch von Personen ohne Fähigkeitszeugnis genutzt werden, sofern diese dabei unter der Aufsicht und Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers eines Fähigkeitszeugnisses stehen.

Art. 12 Kontrolle von Funkanlagen

1 Das BAKOM kann eine Funkanlage kontrollieren, um abzuklären, ob eine Konzession, eine Meldepflicht oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.

2 Militär- und zivilschutzdienstlich genutzte Funkanlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, kontrolliert es nach Konsultation der zuständigen Behörden.

3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.

Art. 13 Zur Nutzung von Frequenzen berechtigte Personen

Folgende Personen dürfen gestützt auf eine Konzession des BAKOM oder auf eine Meldung bestimmte Frequenzen nutzen:

Art. 14 Identifikation von Aussendungen

1 Alle Aussendungen, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegen, müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.

2 Wickeln Nutzerinnen und Nutzer des Funkspektrums, das einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegt, ihren Funkverkehr in verschlüsselter Form ab, so bestimmt die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.

3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.

4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen.

Art. 15 Ermittlung von Störungen

1 Das BAKOM ermittelt auf Hinweis die Ursache einer Störung des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks.

2 Es entscheidet, welche Massnahmen zur Behebung der Störung ergriffen werden müssen sowie gegebenenfalls wie die Kosten dieser Massnahmen verteilt werden.

3 Es erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Anlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten (Art. 6 der Verordnung vom 18. November 2020[^6] über die Gebühren im Fernmeldebereich, GebV-FMG), wenn der Grund der Störung darin liegt, dass die Anlage:

4 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. Dies hat unentgeltlich zu erfolgen.

4. Kapitel: Funkkonzessionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Inhalt der Konzession

Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen.

Art. 17 Konzessionsgesuch

1 Wer eine Konzession erwerben will, muss der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen.

2 Die Gesuchstellerin muss alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie für den Inhalt der Konzession erforderlich sind.

3 Sie muss auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person bezeichnen.

4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

5 Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.

Art. 18 Funktechnischer Netzbeschrieb

1 Die Konzessionsbehörde legt im funktechnischen Netzbeschrieb die technischen und betrieblichen Merkmale der Frequenznutzung fest, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit.

2 Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.

3 Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit der Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.

Art. 19 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen

1 Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen, suspendieren oder durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.

2 Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach den Artikeln 39 und 40 FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor der Erteilung der neuen Konzession Folgendes verlangen:

Art. 20 Erneuerung und Verlängerung

1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 22a Absatz 2 FMG nicht rechtfertigt.

2 Die Konzession kann eine stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.

2. Abschnitt: Ausschreibung von Funkkonzessionen

Art. 21 Formale Voraussetzungen

1 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 22a Absatz 2 FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt publiziert. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.

2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.

Art. 22 Kriterienwettbewerb oder Auktion

1 Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.

2 Im Hinblick auf die Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen.

Art. 23 Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb

1 Wird ein Kriterienwettbewerb durchgeführt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.

2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu deren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.

3 Verpflichtet sich die Bewerberin im Rahmen der Ausschreibung dazu, zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde bestimmte Leistungen zu erbringen, so kann die Konzessionsbehörde diese Leistungen zum Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen der Konzession machen.

4 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse aller Bewerberinnen wahren.

Art. 24 Konzessionserteilung mittels Auktion

1 Wird eine Auktion durchgeführt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe:

2 Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in nur einer Zahlung zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist ausgeschlossen.

3 Artikel 23 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 25 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens

Verändern sich zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und der Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.

3. Abschnitt: Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Art. 26 Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

Art. 27 Erteilung

1 Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:

die Gesuchstellerin:

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkonzessionen in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.

Art. 28 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung

1 Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.

2 Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu melden und erfordert deren Genehmigung.

3 Die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.

Art. 29 Übernahme des Programmsignals

Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).

4. Abschnitt: Vorführungen von Funkanlagen

Art. 30

Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen, die den Vorschriften entsprechen, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen zu nutzen, um sie Dritten vorzuführen.

5. Abschnitt: Funkversuche

Art. 31 Funkversuchskonzession

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.