Verordnung vom 18. November 2020 über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 39 Absätze 3bis und 5, 41, 56 Absatz 4 sowie 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[^1] (FMG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].
Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren
1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.
2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.
3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.
Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung
1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung eintritt.
2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.
3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.
4 Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.
Art. 4 Konzessionen von höchstens 30 Tagen
1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:
- a. bei einer Dauer von höchstens 10 Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
- b. bei einer Dauer von 11 bis höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
- c. bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.
2 Wird das Gesuch um eine Konzession von höchstens 30 Tagen vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben.
3 Wird auf eine bereits erteilte Konzession von höchstens 30 Tagen verzichtet, so ist Folgendes geschuldet:
- a. die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession;
- b. die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, sofern der Verzicht nicht vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt worden ist.
Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums
1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, muss die Konzessions- und Verwaltungsgebühren bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären.
2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.
3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.
Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand
1 Soweit diese Verordnung keine Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.
Art. 7 Rückerstattung
1 Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall des Erhebungsgrundes nicht rückerstattet.
2 Im Voraus erhobene jährliche oder mehrjährige Gebühren werden beim Wegfall des Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen:
- a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 1997[^3] über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV);
- b. Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer;
- c. Verzicht auf das für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilte Rufzeichen;
- d. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen oder Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen;
- e. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen;
- f. Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen;
- g. Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.
Art. 8 Verwaltungsgebühren der Eidgenössischen Kommunikationskommission
1 Erhebt die Eidgenössische Kommunikationskommission eine Verwaltungsgebühr, so wird für die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine zusätzliche Gebühr erhoben.
2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.
2. Kapitel: Funkkonzessionsgebühren
Art. 9 Richtfunk
1 Als Richtfunkverbindung gilt:
- a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
- b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
- c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.
2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Frequenzbereich | Faktor | Faktor |
|---|---|---|
| weniger als 1 GHz | 10,0 | 10,0 |
| 1 bis weniger als 10 GHz | 1,4 | 1,4 |
| 10 bis weniger als 16 GHz | 1,1 | 1,1 |
| 16 bis weniger als 20 GHz | 0,5 | 0,5 |
| 20 bis weniger als 24 GHz | 0,75 | 0,75 |
| 24 bis weniger als 27 GHz | 0,5 | 0,5 |
| 27 bis weniger als 30 GHz | 0,75 | 0,75 |
| 30 bis weniger als 40 GHz | 0,40 | 0,40 |
| 40 bis weniger als 45 GHz | 0,125 | 0,125 |
| 45 bis weniger als 70 GHz | 0,12 | 0,12 |
| 70 GHz und mehr | 0,006 | 0,006 |
5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt:
| Frequenzzuteilungsmechanismus | Faktor |
|---|---|
| Koordinierte Frequenzzuteilung | 1,0 |
| Unkoordinierte Frequenzzuteilung | 0,3 |
Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1,8 Rappen.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Frequenzband | Faktor |
|---|---|
| 3,5-GHz-Band | 0,5 |
| 26-GHz-Band | 0,3 |
| Bänder über 26 GHz | 0,2 |
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:
- a. Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raums, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2.
- b. Der Attraktivitätsfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 | Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 | Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 | Attraktivitätsfaktor | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | – | 99 | 99 | 99 | 1,0 |
| 100 | – | 199 | 199 | 199 | 1,1 |
| 200 | – | 399 | 399 | 399 | 1,3 |
| 400 | – | 599 | 599 | 599 | 2,1 |
| 600 | – | 799 | 799 | 799 | 3,1 |
| 800 | – | 999 | 999 | 999 | 4,4 |
| 1000 | – | 1199 | 1199 | 1199 | 6,0 |
| 1200 | – | 1399 | 1399 | 1399 | 7,8 |
| 1400 | – | 1599 | 1599 | 1599 | 9,9 |
| 1600 | – | 1799 | 1799 | 1799 | 12,1 |
| 1800 | – | 1999 | 1999 | 1999 | 14,6 |
| 2000 | – | 2199 | 2199 | 2199 | 17,3 |
| 2200 | – | 2399 | 2399 | 2399 | 20,1 |
| 2400 | – | 2599 | 2599 | 2599 | 23,2 |
| 2600 | – | 2799 | 2799 | 2799 | 26,4 |
| 2800 | – | 2999 | 2999 | 2999 | 29,9 |
| 3000 | – | 3199 | 3199 | 3199 | 33,4 |
| 3200 | – | 3399 | 3399 | 3399 | 37,2 |
| 3400 | – | 3599 | 3599 | 3599 | 41,1 |
| 3600 | – | 3799 | 3799 | 3799 | 45,2 |
| 3800 | – | 3999 | 3999 | 3999 | 49,5 |
| 4000 | – | 4199 | 4199 | 4199 | 53,9 |
| 4200 | – | 4399 | 4399 | 4399 | 58,5 |
| 4400 | – | 4599 | 4599 | 4599 | 63,2 |
| 4600 | – | 4799 | 4799 | 4799 | 68,1 |
| 4800 | – | 4999 | 4999 | 4999 | 73,1 |
| 5000 und grösser | 5000 und grösser | 5000 und grösser | 5000 und grösser | 5000 und grösser | 80,0 |
Art. 11 Fester Satellitenfunk
1 Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:
- a. die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz;
- b. die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz.
2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken.
4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Frequenzbereich | Faktor |
|---|---|
| 3 bis weniger als 10 GHz | 1,5 |
| 10 bis weniger als 20 GHz | 3,0 |
| 20 bis weniger als 30 GHz | 1,0 |
| 30 GHz und mehr | 0,25 |
5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
6 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Umlaufbahn | Faktor |
|---|---|
| Geostationäre Umlaufbahn | 0,05 |
| Virtuelle geostationäre Umlaufbahn | 0,1 |
| Nicht geostationäre Umlaufbahn | 1,0 |
Art. 12 Mobiler Satellitenfunk
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Frequenzbereich | Faktor |
|---|---|
| weniger als 1 GHz | 1,2 |
| 1 bis weniger als 3 GHz | 1,7 |
| 3 bis weniger als 15 GHz | 1,1 |
| 15 bis weniger als 40 GHz | 1,4 |
| 40 GHz und mehr | 1,0 |
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird.
5 Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt:
- a. Ist die Bandbreite einem einzigen Satellitennetz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1.
- b. Ist die Bandbreite mehreren Satellitennetzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Faktor 0,2.
Art. 13 Mobiler Landfunk
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Frequenzbereich | Faktor |
|---|---|
| weniger als 3 GHz | 1,0 |
| 3 GHz und mehr | 0,1 |
4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:
| Räumliche Ausdehnung | Faktor |
|---|---|
| landesweite Frequenznutzung: | |
| mit mehr als 30 Geräten | 5,0 |
| mit 11–30 Geräten | 3,5 |
| mit 1–10 Geräten | 1,0 |
| regionale Frequenznutzung: | |
| mit mehr als 30 Geräten | 1,0 |
| mit 11–30 Geräten | 0,7 |
| mit 1–10 Geräten | 0,2 |
6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.
7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6.
Art. 14 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich nach Artikel 1 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010[^4] wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 5200 Franken.
3 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.
4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region.
Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk
Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt:
| gesamte Bandbreite | Gebühr |
|---|---|
| bis 1 kHz | 150 Franken |
| mehr als 1 kHz bis 2 kHz | 180 Franken |
| mehr als 2 kHz bis 4 kHz | 210 Franken |
| mehr als 4 kHz bis 8 kHz | 255 Franken |
| mehr als 8 kHz bis 16 kHz | 300 Franken |
| mehr als 16 kHz bis 32 kHz | 360 Franken |
| mehr als 32 kHz bis 64 kHz | 420 Franken |
| mehr als 64 kHz bis 125 kHz | 495 Franken |
| mehr als 125 kHz bis 250 kHz | 600 Franken |
| mehr als 250 kHz bis 500 kHz | 705 Franken |
| mehr als 500 kHz bis 1 MHz | 840 Franken |
| mehr als 1 MHz bis 2 MHz | 1005 Franken |
| mehr als 2 MHz bis 4 MHz | 1200 Franken |
| mehr als 4 MHz bis 8 MHz | 1425 Franken |
| mehr als 8 MHz | 1680 Franken |
Art. 16 Andere Funkkonzessionen
Die Funkkonzessionsgebühr für Landradar, Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen beträgt jährlich 48 Franken.
Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren
1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.
2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:
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