Verordnung vom 18. November 2020 über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 39 Absätze 3bis und 5, 41, 56 Absatz 4 sowie 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[^1] (FMG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.

2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.

3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.

Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung

1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung eintritt.

2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.

3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.

4 Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.

Art. 4 Konzessionen von höchstens 30 Tagen

1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:

2 Wird das Gesuch um eine Konzession von höchstens 30 Tagen vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben.

3 Wird auf eine bereits erteilte Konzession von höchstens 30 Tagen verzichtet, so ist Folgendes geschuldet:

Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums

1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, muss die Konzessions- und Verwaltungsgebühren bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären.

2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.

3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.

Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand

1 Soweit diese Verordnung keine Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.

2 Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.

Art. 7 Rückerstattung

1 Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall des Erhebungsgrundes nicht rückerstattet.

2 Im Voraus erhobene jährliche oder mehrjährige Gebühren werden beim Wegfall des Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen:

Art. 8 Verwaltungsgebühren der Eidgenössischen Kommunikationskommission

1 Erhebt die Eidgenössische Kommunikationskommission eine Verwaltungsgebühr, so wird für die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine zusätzliche Gebühr erhoben.

2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.

2. Kapitel: Funkkonzessionsgebühren

Art. 9 Richtfunk

1 Als Richtfunkverbindung gilt:

2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken.

4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor Faktor
weniger als 1 GHz 10,0 10,0
1 bis weniger als 10 GHz 1,4 1,4
10 bis weniger als 16 GHz 1,1 1,1
16 bis weniger als 20 GHz 0,5 0,5
20 bis weniger als 24 GHz 0,75 0,75
24 bis weniger als 27 GHz 0,5 0,5
27 bis weniger als 30 GHz 0,75 0,75
30 bis weniger als 40 GHz 0,40 0,40
40 bis weniger als 45 GHz 0,125 0,125
45 bis weniger als 70 GHz 0,12 0,12
70 GHz und mehr 0,006 0,006

5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt:

Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor
Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0
Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3
Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1,8 Rappen.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzband Faktor
3,5-GHz-Band 0,5
26-GHz-Band 0,3
Bänder über 26 GHz 0,2

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 Attraktivitätsfaktor
1 99 99 99 1,0
100 199 199 199 1,1
200 399 399 399 1,3
400 599 599 599 2,1
600 799 799 799 3,1
800 999 999 999 4,4
1000 1199 1199 1199 6,0
1200 1399 1399 1399 7,8
1400 1599 1599 1599 9,9
1600 1799 1799 1799 12,1
1800 1999 1999 1999 14,6
2000 2199 2199 2199 17,3
2200 2399 2399 2399 20,1
2400 2599 2599 2599 23,2
2600 2799 2799 2799 26,4
2800 2999 2999 2999 29,9
3000 3199 3199 3199 33,4
3200 3399 3399 3399 37,2
3400 3599 3599 3599 41,1
3600 3799 3799 3799 45,2
3800 3999 3999 3999 49,5
4000 4199 4199 4199 53,9
4200 4399 4399 4399 58,5
4400 4599 4599 4599 63,2
4600 4799 4799 4799 68,1
4800 4999 4999 4999 73,1
5000 und grösser 5000 und grösser 5000 und grösser 5000 und grösser 5000 und grösser 80,0
Art. 11 Fester Satellitenfunk

1 Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:

2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken.

4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor
3 bis weniger als 10 GHz 1,5
10 bis weniger als 20 GHz 3,0
20 bis weniger als 30 GHz 1,0
30 GHz und mehr 0,25

5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

6 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

Umlaufbahn Faktor
Geostationäre Umlaufbahn 0,05
Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1
Nicht geostationäre Umlaufbahn 1,0
Art. 12 Mobiler Satellitenfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor
weniger als 1 GHz 1,2
1 bis weniger als 3 GHz 1,7
3 bis weniger als 15 GHz 1,1
15 bis weniger als 40 GHz 1,4
40 GHz und mehr 1,0

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird.

5 Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt:

Art. 13 Mobiler Landfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich Faktor
weniger als 3 GHz 1,0
3 GHz und mehr 0,1

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

Räumliche Ausdehnung Faktor
landesweite Frequenznutzung:
mit mehr als 30 Geräten 5,0
mit 11–30 Geräten 3,5
mit 1–10 Geräten 1,0
regionale Frequenznutzung:
mit mehr als 30 Geräten 1,0
mit 11–30 Geräten 0,7
mit 1–10 Geräten 0,2

6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.

7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6.

Art. 14 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich nach Artikel 1 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 2010[^4] wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 5200 Franken.

3 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.

4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region.

Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk

Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt:

gesamte Bandbreite Gebühr
bis 1 kHz 150 Franken
mehr als 1 kHz bis 2 kHz 180 Franken
mehr als 2 kHz bis 4 kHz 210 Franken
mehr als 4 kHz bis 8 kHz 255 Franken
mehr als 8 kHz bis 16 kHz 300 Franken
mehr als 16 kHz bis 32 kHz 360 Franken
mehr als 32 kHz bis 64 kHz 420 Franken
mehr als 64 kHz bis 125 kHz 495 Franken
mehr als 125 kHz bis 250 kHz 600 Franken
mehr als 250 kHz bis 500 kHz 705 Franken
mehr als 500 kHz bis 1 MHz 840 Franken
mehr als 1 MHz bis 2 MHz 1005 Franken
mehr als 2 MHz bis 4 MHz 1200 Franken
mehr als 4 MHz bis 8 MHz 1425 Franken
mehr als 8 MHz 1680 Franken
Art. 16 Andere Funkkonzessionen

Die Funkkonzessionsgebühr für Landradar, Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen beträgt jährlich 48 Franken.

Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren

1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.

2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.