Verordnung vom 25. November 2020 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 (GKG),
verordnet:
Art. 1 Bewilligungspflicht
Wer die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausführen oder vermitteln will, braucht eine Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO); dies gilt auch für das Zurückschicken von Gütern an die ursprüngliche Lieferantin oder an den ursprünglichen Lieferanten.
Art. 2 Ausnahmen
Es ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Güter:
- a. von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
- b. von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
- c. von schweizerischen Rettungsdiensten für Such- und Rettungseinsätze im Ausland verwendet werden.
Art. 3 Verweigerung
Die Bewilligung wird verweigert, wenn:
- a. Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden;
- b. ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG oder nach Artikel 6 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) vorliegt.
Art. 4 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren
1 Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung.
2 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Art. 5 Verhältnis zur Güterkontrollverordnung
Im Übrigen richten sich die Ausfuhr und die Vermittlung der Güter nach der GKV3.
Art. 6 Anpassung des Anhangs
Das WBF passt den Anhang dieser Verordnung an, falls die Anhänge der GKV4 geändert werden und dies für die vorliegende Verordnung massgeblich ist.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 13. Mai 20155 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fussnoten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)