Vereinbarung vom 2. September 2020 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung)

Typ Andere
Veröffentlichung 2020-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, handelnd durch ihre Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, und der Bund, handelnd durch die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD),

mit dem Ziel, die Polizeitechnik und -informatik (PTI) zu harmonisieren, mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI Neues gemeinsam zu realisieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen, mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren Schnittstellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen, zu beschaffen, zu implementieren, weiterzuentwickeln und zu betreiben, mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicherzustellen,

schliessen folgende Vereinbarung:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).

2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz»

3 Zur PTI gehören insbesondere:

Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.

2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:

2. Abschnitt: Körperschaft «PTI Schweiz»

Art. 3 Rechtsform und Zweck

1 PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.

2 Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI. Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementierung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.

3 Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.

4 Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen den folgenden weiteren Nutzern zur Verfügung stellen:

5 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.

6 Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammen.

Art. 4 Organe

1 Die Organe von PTI Schweiz sind:

2 Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Absatz 1 Buchstaben b, d, e sowie der Revisionsstelle beträgt vier Jahre.

Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen

1 Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen Ausschuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.

2 Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Versammlung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.

3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:

4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.

5 Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.

6 Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.

7 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.

Art. 6 Strategische Versammlung

1 Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz.

2 Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident der Konferenz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren (KSSD).

3 Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 7 Strategischer Ausschuss

1 Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.

2 Er besteht aus:

3 Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a–c sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.

Art. 8 Operative Versammlung

1 Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.

2 Ihre Mitglieder sind:

3 Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz 2, so vertritt sie in der operativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.

4 Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 9 Operativer Ausschuss

1 Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI Schweiz.

2 Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3 Er setzt sich zusammen aus:

je einer Vertreterin oder einem Vertreter:

4 Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben b und c können Privatpersonen sein.

5 Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt. Ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese werden vom Bundesrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 10 Leistungserbringer

1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig.

2 Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.

3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und einem Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens entgegennehmen.

4 Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategische Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der strategischen Versammlung zur Genehmigung.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts[^1] durch.

2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.

3 Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.

4 Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 12 Fachgruppen

1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen einsetzen.

2 Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.

3 Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.

4 Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.

Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen

1 In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.

2 Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.

3 Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

4 Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn das EJPD ablehnt.

5 Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem folgenden Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:

6 An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach Absatz 4 ablehnen.

7 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

8 Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur von den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist zulässig.

9 Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten die gleichen Mehrheitsregeln.

Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement

1 Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.

2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:

Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag

1 Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.

2 PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.

3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüsse werden ins Handelsregister eingetragen.

3. Abschnitt: Strategische Führung

Art. 16

1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest.

2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist-Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.

3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.

4 Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und strategische Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.

4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug

Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus

1 Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.

2 Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beziehen.

3 Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Produkts beenden.

Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus

1 Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.

2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden.

3 Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig.

4 Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.

Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten

1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage.

2 Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.

3 Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht die Bedingungen fest für:

4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch den Ausschuss.

5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.

6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.

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