Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (mit Anhang)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Teil Eins:
Grundbestimmungen
Art. 1 Ziel
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit[^1] («FZA») ist ab dem Stichtag infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union («Union») zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») nicht mehr anwendbar.
Unter Anerkennung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 23 des FZA sichern das Vereinigte Königreich und die Schweiz mit diesem Abkommen die unter dem FZA (einschliesslich der drei Anhänge) erworbenen Ansprüche.
Dieses Abkommen schützt die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie, in Belangen betreffend Anhang II, von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die Ansprüche aus dem FZA erworben haben.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) «Das FZA» bezeichnet das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.
«festgelegter Stichtag» bedeutet:
- i) falls keine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, der Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist;
- ii) falls eine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, der Zeitpunkt, ab dem diese Übergangsregelung nicht mehr anwendbar ist.
- b)
- c) «Übergangsregelung» bezeichnet eine Regelung, während der das FZA für das Vereinigte Königreich weiterhin gilt.
- d) «Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs» bezeichnet Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffs «Staatsangehörige» vom 31. Dezember 1982[^2] zusammen mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon[^3] angenommen hat.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten einerseits für das Vereinigte Königreich und Gibraltar und andererseits für die Schweiz.
Art. 4 Methoden und Grundsätze betreffend die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens
1. Die Parteien verpflichten sich, ab dem festgelegten Stichtag die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden oder den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen und insbesondere die Ansprüche von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen aus dem Abkommen zu gewährleisten.
2. Den unter dieses Abkommen fallenden Personen werden die darin vorgesehenen Rechte auf Lebenszeit eingeräumt, ausser wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
3. Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die sowohl Schweizer Staatsangehörigen als auch Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren jeweiligen Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
4. Bei der Auslegung und Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Abkommens und der damit verbundenen Ansprüche tragen die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Parteien diesem Abkommen angemessen Rechnung.
5. Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf das FZA und darin enthaltene unionsrechtliche Begriffe beziehen, sind in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 FZA auszulegen.
Art. 4a Treu und Glauben
Die Parteien achten und unterstützen sich gegenseitig nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 5 Bezugnahmen auf das FZA
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Bezugnahmen auf das FZA in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf das FZA, wie es unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag anwendbar war, zu verstehen.
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Bezugnahmen auf das Unionsrecht oder auf unionsrechtliche Bestimmungen in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf die im FZA enthaltenen und für die Vertragsparteien des FZA geltenden Gesetze oder Bestimmungen, wie sie unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag anwendbar waren, zu verstehen.
Art. 5a Bezugnahme auf Mitgliedstaaten
Für die Zwecke dieses Abkommens sind sämtliche Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und zuständige Behörden in Bestimmungen des FZA, die durch dieses Abkommen zur Anwendung gebracht werden, einschliesslich des Vereinigten Königreichs und seiner zuständigen Behörden zu verstehen.
Art. 6 Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein aus Vertretern der Parteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung, die ordnungsgemässe Anwendung und die Überwachung dieses Abkommens verantwortlich ist. Er befasst sich insbesondere mit Teil Drei dieses Abkommens und überprüft regelmässig das Funktionieren dieses Teils. Zu diesen Zwecken gibt er gegebenenfalls Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich.
2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Parteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
3. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.
5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
6. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
Art. 7 Nichtdiskriminierung
Die Staatsangehörigen einer Partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Art. 8 Beschwerderecht
Artikel 11 des FZA gilt für alle Beschlüsse der zuständigen Behörden der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs bezüglich der Anwendung und Durchführung dieses Abkommens.
Teil Zwei:
Rechte betreffend Anhang I
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) «Familienangehörige» bedeutet Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
- b) «Grenzgänger» bedeutet Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staats, der vor dem festgelegten Stichtag ein Vertragsstaat des FZA war, und die im Vereinigten Königreich beziehungsweise in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort zurückkehren.
«Aufnahmestaat» bedeutet:
- i) in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten;
- ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten.
- c)
«Dienstleistungserbringende» bedeutet:
- i) Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind und eine Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Partei erbringen; und
- ii) Arbeitnehmende, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den regulären Arbeitsmarkt der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs integriert sind und von ihrem gemäss Artikel 18 von Anhang I zum FZA in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen Arbeitgeber zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet der anderen Partei entsandt werden
- d)
«Beschäftigungsstaat» bedeutet:
- i) in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen;
- ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen.
- e)
Art. 10 Persönlicher Geltungsbereich
1. Unbeschadet der Teile Drei und Vier gilt dieser Teil für folgende Personen:
- a) Schweizer Staatsangehörige, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten;
- b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten;
- c) Schweizer Staatsangehörige, die vor dem festgelegten Stichtag ihre Rechte als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Vereinigten Königreich nach dem FZA ausgeübt haben und diese auch danach ausüben;
- d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihre Rechte als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und diese auch danach ausüben;
Familienangehörige der in den Unterabsätzen a und b genannten Personen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- i) sie hielten sich vor dem festgelegten Stichtag nach dem FZA im Aufnahmestaat und halten sich auch weiterhin dort auf,
- ii) sie waren mit einer Person nach den Unterabsätzen a–b direkt verwandt und hielten sich vor dem festgelegten Stichtag ausserhalb des Aufnahmestaats auf, und erfüllen die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsätze a–c von Artikel 3 von Anhang I zum FZA zum Zeitpunkt in dem sie gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen,
- iii) sie wurden, im oder ausserhalb des Aufnahmestaats, am oder nach dem festgelegten Stichtag durch Geburt oder auf andere Weise das Kind einer Person nach den Unterabsätzen a–b, und erfüllen die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz a oder c von Artikel 3 von Anhang I zum FZA zum Zeitpunkt in dem sie gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen,
- iv) sie werden innerhalb von fünf Jahren nach dem festgelegten Stichtag der Ehegatte einer Person nach den Unterabsätzen a–b, sofern sie vor dem Ende dieses Zeitraums gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen;
- e)
- f) Dienstleistungserbringende in dem in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Umfang.
2. Familienangehörige, die unter Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA fallen, und nicht unter die Unterabsätze a–c derselben Bestimmung, deren Aufnahme die Schweiz oder das Vereinigte Königreich vor dem festgelegten Stichtag gemäss der Bestimmung des FZA begünstigt hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat am oder nach diesem Zeitpunkt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. des Vereinigten Königreichs, unter Vorbehalt von Artikel 14.
3. Absatz 2 gilt auch für Personen, die unter Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA fallen, und nicht unter die Unterabsätze a–c derselben Bestimmung, und die vor dem festgelegten Stichtag um begünstigte Einreise und Wohnsitznahme ersucht haben und deren Aufnahme die Schweiz oder das Vereinigte Königreich gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften am oder nach diesem Zeitpunkt begünstigt.
Art. 11 Fortbestand des Aufenthalts
Der Fortbestand des Aufenthalts für die Zwecke von Artikel 9 und 10 bleibt durch Abwesenheiten nach den Artikeln 4 (siehe Verweis auf die Verordnung [EWG] Nr. 1251/70), 6 Absatz 5, 12 Absatz 5 und 24 Absatz 6 von Anhang I zum FZA unberührt.
Titel II: Rechte und Pflichten
Kapitel 1: Aufenthaltsrechte, Aufenthaltsdokumente
Art. 12 Aufenthaltsrechte
1. Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind zum Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 von Anhang I zum FZA.
2. Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sind zum Aufenthalt im Aufnahmestaat nach den Artikeln 3 und 4 von Anhang I zum FZA berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen.
3. Der Aufnahmestaat darf den Personen nach den Absätzen 1 und 2 neben den in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Voraussetzungen keine weiteren Beschränkungen und Voraussetzungen für den Erwerb, Erhalt und Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Es besteht kein Ermessensspielraum bei der Anwendung der Beschränkungen und Voraussetzungen, es sei denn, dieser falle zugunsten der betreffenden Person aus.
Art. 13 Recht zur Ausreise und Einreise
1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen berechtigt, die sich gemäss den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten, mit einem gültigen Reisepass oder nationalen Personalausweis beziehungsweise einem gültigen Reisepass für ihre jeweiligen Familienangehörigen, die nicht Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, aus dem Aufnahmestaat auszureisen und in diesen einzureisen gemäss Artikel 1 von Anhang I zum FZA.
Fünf Jahre nach dem festgelegten Stichtag kann das Vereinigte Königreich beschliessen, einen nationalen Personalausweis für die Einreise in oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nicht mehr zu akzeptieren, falls der entsprechende nationale Personalausweis keinen Chip gemäss den anwendbaren Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur biometrischen Identifikation enthält.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird kein Einreise- oder Ausreisevisum und kein gleichwertiger Nachweis verlangt von Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen Ausweises, der nach den folgenden Artikeln dieses Abkommens ausgestellt wurde:
- a) Artikel 16;
- b) Artikel 21;
- c) Artikel 24, soweit dieser für Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt.
3. In der Schweiz wird die Ein- und Ausreise von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen entsprechend der Schengen-Assoziierung der Schweiz geregelt. Einzig falls die Schweiz aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung verpflichtet sein sollte, andere als die in Artikel 1 von Anhang I zum FZA genannten Dokumente zu verlangen, kann das Vereinigte Königreich von Schweizer Staatsangehörigen für die Einreise in und die Ausreise aus dem Vereinigten Königreich die gleichen Dokumente verlangen.
4. Verlangt der Aufnahmestaat entweder i) von Dienstleistungserbringern nach Artikel 23 dieses Abkommens, die weder Schweizer Staatsangehörige noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, oder (ii) von Familienangehörigen, die am oder nach dem festgelegten Datum zu einem unter dieses Abkommen fallenden Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ziehen, ein Einreisevisum, so erleichtert er diesen Personen die Beschaffung des erforderlichen Visums.
Art. 14 Daueraufenthaltsstatus
1. Um die Berechtigung auf Daueraufenthalt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, dürfen die Parteien von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die unter Artikel 10 Absätze 1 Unterabsätze a, b oder e, 2 oder 3 dieses Abkommens fallen, nicht mehr als einen ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt von fünf Jahren verlangen.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird der Daueraufenthalt durch Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von weniger als vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht berührt.
3. In Abweichung von Absatz 2 kann der Aufnahmestaat von Personen mit einem Daueraufenthaltsstatus eine Meldung bei Abreise ins Ausland vorsehen und verlangen, dass die Person mit einem Daueraufenthaltsstatus darum ersucht, dass dieser Status während vier Jahren aufrechterhalten wird. Solche Gesuche sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen. Wird dem Gesuch entsprochen, wird der Daueraufenthalt durch Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von weniger als vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht berührt. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach der Ausreise aus dem Aufnahmestaat gestellt werden.
Art. 15 Aufenthaltsstatus und Statuswechsel
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.