Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-01-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

haben im Bestreben, die internationale Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Hoheitsgebiet zu regeln und zu entwickeln,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens ermächtigen Transportunternehmer zu Personen- und Güterbeförderungen, die mit Strassenfahrzeugen von oder nach den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete oder von/nach einem Drittstaat ausgeführt werden.

2. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien angehören.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

«Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, gegebenenfalls mit Anhänger oder Sattelanhänger, das:

Art. 3 Personenbeförderung

1. Die folgenden gelegentlichen (nicht regelmässigen) Personenbeförderungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern dieser Fahrt eine leere Hinfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden:

2. Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3. Bei der Durchführung von Beförderungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind ein Kontrollpapier und eine Fahrgastliste mitzuführen, die den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien legen gemeinsam Form und Inhalt des Kontrollpapiers fest.

4. Andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen

Vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Abkommens ist jeder in einer Vertragspartei zugelassene Transportunternehmer berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern, einschliesslich Rückladungen, ohne zur Einholung einer Genehmigung nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften jener Vertragspartei verpflichtet zu sein:

Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen

Transportunternehmer, die in einer Vertragspartei zugelassen sind, dürfen keine Personen oder Güter an einem beliebigen Ort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufnehmen, um sie an einem beliebigen Ort im gleichen Hoheitsgebiet wieder abzusetzen.

Art. 6 Sonderbewilligungen

1. In Bezug auf Abmessungen und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Hoheitsgebiet zum Verkehr zugelassen sind.

2. Für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern, die die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien höchstzulässigen Gewichte und/oder Abmessungen überschreiten, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der jeweiligen Vertragspartei erforderlich. Wenn diese Sonderbewilligung eine bestimmte Reiseroute vorschreibt, darf die Beförderung nur auf dieser festgelegten Route erfolgen. Das vom Hersteller angegebene garantierte Höchstgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.

Art. 7 Abgaben und Zollformalitäten

1. Fahrzeuge, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von sämtlichen Fahrzeugsteuern und allen auf den Besitz oder Betrieb von Fahrzeugen erhobenen Abgaben befreit.

2. Die Befreiung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Steuern und Abgaben auf dem Treibstoffverbrauch oder für besondere Gebühren für die Benutzung von Strassen oder einzelnen Brücken und Tunnels.

3. Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird zollfrei und ohne Einfuhrbeschränkungen zugelassen.

4. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeugs dienen, werden zur vorübergehenden Einfuhr zollfrei und ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung zugelassen. Die Ersatzteile unterliegen Zollabgaben und anderen Abgaben (Mehrwertsteuer); sie sind wieder auszuführen oder unter der Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.

Art. 8 Anwendung nationaler Gesetze und Vorschriften

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Transportunternehmer und die Fahrzeugführerinnen und -führer einer Vertragspartei bei Fahrten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die dortigen nationalen Gesetze und Vorschriften einzuhalten; diese Gesetze und Vorschriften sind in nicht diskriminierender Weise anzuwenden.

Art. 9 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen darüber, dass die Be-stimmungen dieses Abkommens von den Transportunternehmern eingehalten werden.

2. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens durch einen Transportunternehmer oder eine Fahrzeugführerin oder einen Fahrzeugführer der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei kann die zuständige Behörde derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verstoss stattgefunden hat, unter Vorbehalt etwaiger rechtmässiger Sanktionen, die von den Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden dieser Vertragspartei verhängt werden können, von der Behörde des anderen Vertragspartei verlangen, eine der folgenden Massnahmen zu ergreifen:

3. Die zuständigen Behörden unterrichten einander so schnell wie möglich über jede Massnahme, die sie nach Absatz 2 dieses Artikels getroffen haben.

Art. 10 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind:

Art. 11 Gemischte Kommission

1. Zum Zwecke der Überprüfung der Funktionsweise dieses Abkommens, der Schaffung von Verfahren zur Regulierung anderer Verkehrsaktivitäten und zur Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens entstehen können, wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zusammen.

2. Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf auf Verlangen einer Vertragspartei abwechselnd im Hoheitsgebiet der einen oder der anderen Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Ausweitung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit durch Notenaustausch vereinbaren, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Gebiete ausgedehnt werden, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt.

2. Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstrecken sich die Bestimmungen dieses Abkommens auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen innerstaatlichen Verfahren. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über den Abschluss dieser Verfahren.

2. Dieses Abkommen tritt zum späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft:

4. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum seines Inkrafttretens an die Stelle des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den internationalen Güterverkehr auf der Strasse, unterzeichnet am 20. Dezember 1974 in London.

5. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt wird. In diesem Fall endet das Abkommen sechs Monate nach dem Datum des Erhalts der schriftlichen Mitteilung an die andere Vertragspartei, es sei denn, es wird ein anderer Zeitraum vereinbart.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Davos, am 25. Januar 2019 in je zwei Originalen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Ueli Maurer | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: / Jane Owen | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.740.72

[^2]: [AS 1975 2477]

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