Abkommen vom 17. Dezember 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») (nachstehend die «Vertragsparteien»):
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern;
in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Luftverkehrslinien zu erleichtern;
in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, den Wohlstand und das wirtschaftliche Wachstum fördern;
in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten;
in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und, im Fall des Vereinigten Königreichs, der Staatssekretär/die Staatssekretärin für Transport, und, im Sinne von Artikel 18 (Preise) dieses Abkommens, die Zivilluftfahrtbehörde, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c. «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
- d. «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» ein Dokument, welches für ein Luftfahrtunternehmen ausgestellt wurde und das bestätigt, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zertifikat angegebenen Luftverkehrsaktivitäten sicherzustellen;
- e. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- f. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- g. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- h. «Preis» die zu bezahlenden Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich der Preise und Bedingungen für Vermittlungs- und andere Hilfsdienste, jedoch ohne Vergütung für die Postbeförderung und andere Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- i. «Benutzungsgebühren» die Gebühren, die den Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Behörde oder von Stellen, die von dieser Behörde dazu ermächtigt sind, auferlegt werden für die Bereitstellung von Flughafeneigentum oder -einrichtungen oder von Flugsicherungseinrichtungen (einschliesslich Überflugeinrichtungen) oder damit verbundenen Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht;
- j. «intermodale Beförderung» die gegen Entgelt oder Miete erbrachte öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, mit einem Luftfahrzeug in Verbindung, einzeln oder in Kombination, mit einem oder mehreren Oberflächen-Verkehrsträgern.
2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Anwendbarkeit des Übereinkommens von Chicago
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago, soweit diese für internationale Luftverkehrslinien anwendbar sind.
Art. 3 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, im genannten Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen;
- c. die nachstehend in diesem Abkommen genannten Rechte für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien auf den im entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angehängten Linienplans festgelegten Strecken.
3. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 4 Ausübung von Rechten
1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von diesem Abkommen erfassten vereinbarten Linien gerechte und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten.
2. Keine Vertragspartei beschränkt das Recht eines der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, internationalen Verkehr zwischen den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien oder zwischen dem Gebiet der einen Vertragspartei und Gebieten von Drittstaaten zu befördern.
3. Jede Vertragspartei lässt zu, dass jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Anzahl der Bestimmungsorte, die Frequenz oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens von Chicago anzuwenden sind.
Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei betreffend den Einflug oder Ausflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Gebiet oder aus ihrem Gebiet oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes der ersten Vertragspartei zu befolgen.
2. Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschliesslich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie der Fracht von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf jeder der festgelegten Strecken zu bezeichnen, wie sie wünscht und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen werden der anderen Vertragspartei zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien schriftlich übermittelt.
2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung und von Anträgen des bezeichneten Luftfahrtunternehmens, wie sie für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen vorgeschrieben ist, erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen, sofern:
im Fall eines durch das Vereinigte Königreich bezeichneten Luftfahrtunternehmens:
- (i) sein Geschäftssitz sich im Gebiet des Vereinigten Königreichs befindet und es entsprechend dem geltenden Recht des Vereinigten Königreichs zugelassen ist, und
- (ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen durch den Staat, der für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und
- (iii) es sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Vereinigten Königreichs und/oder von EU-Mitgliedstaaten und/oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird; und
- a.
b. im Fall eines durch die Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmens:
- c. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen erfüllt die Bedingungen, die in den Gesetzen und Vorschriften vorgesehen sind, die normalerweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien gelten, welche von der Vertragspartei die den oder die Anträge berücksichtigt angewendet werden.
3. Nach Erhalt der Bewilligung kann ein Luftfahrtunternehmen mit dem Betreib der vereinbarten Linien beginnen, sofern das Luftfahrtunternehmen die anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.
Art. 7 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei widerrufen, aussetzen oder einschränken:
im Fall eines durch das Vereinigte Königreich bezeichneten Luftfahrtunternehmens, wenn:
- (i) sein Geschäftssitz sich nicht im Gebiet des Vereinigten Königreichs befindet oder es nicht entsprechend dem geltenden Recht des Vereinigten Königreichs zugelassen ist, oder
- (ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens vom Staat, der für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist, nicht ausgeübt oder nicht aufrechterhalten wird oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder
- (iii) es sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Vereinigten Königreichs und/oder von EU-Mitgliedstaaten und/oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder es von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird; oder
- a.
im Fall eines durch die Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmens, wenn:
- (i) sein Geschäftssitz sich nicht im Gebiet der Schweiz befindet oder es keine gültige, durch die Schweiz ausgestellte Betriebsbewilligung besitzt, oder
- (ii) die wirksame gesetzliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens von der Schweiz nicht ausgeübt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Schweiz nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist, oder
- (iii) es sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Schweiz und/oder von EU-Mitgliedstaaten und/oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder es von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird; oder
- b.
- c. wenn das Luftfahrtunternehmen es versäumt, die Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die die Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt, normalerweise und vernünftigerweise anwendet; oder
- d. wenn das Luftfahrtunternehmen ihren Betrieb anderweitig nicht gemäss den unter diesem Abkommen festgelegten Bedingungen durchführt; oder
- e. wenn eine Vertragspartei festgestellt hat, dass die andere Vertragspartei oder ein Luftfahrtunternehmen eine der Bestimmungen von Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens nicht eingehalten hat; oder
- f. im Falle des Versagens der anderen Vertragspartei, geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit gemäss Absatz 4 von Artikels 10 (technische Sicherheit) dieser Vereinbarung zu treffen; oder
- g. gemäss Absatz 8 von Artikel 10 (technische Sicherheit) dieses Abkommens.
2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine Aussetzung oder eine Einschränkung der Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erforderlich ist, um weitere Verstösse gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht nur nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.
3. Jede Vertragspartei, die die Rechte nach Absatz 1 dieses Artikels ausübt, hat der andere Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe für den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsbewilligung oder der technischen Genehmigung schriftlich mitzuteilen.
4. Bei der Ausübung ihrer Rechte nach Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Vertragsparteien die Luftfahrtunternehmen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminieren.
5. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte beider Vertragsparteien, die Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigungen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen in Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken.
Art. 8 Gerechter Wettbewerb
1. Beim Ausüben der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken bestehen gerechte und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien.
2. Keine Vertragspartei auferlegt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ein Erstverweigerungsrecht (first-refusal requirement), eine Quotenregelung (uplift ratio), eine Stillhaltegebühr (no-objection fee) oder andere Vorschrift in Bezug auf die Kapazität, die Häufigkeit oder das Verkehrsaufkommen, die nicht im Einklang mit dem Zweck dieses Abkommens stehen.
3. Verlangt eine Vertragspartei die Unterbreitung von Flugplänen oder Betriebsplänen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, so hält sie den Verwaltungsaufwand durch Anmeldevorschriften und –verfahren für die Luftverkehrsvermittler und die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei gering.
4. Keine der Vertragsparteien gestattet ihrem oder ihren bezeichneten Luftfahrtunternehmen, entweder alleine oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen, Marktmacht in einer Weise zu missbrauchen, welche die Wirkung hat oder haben könnte oder darauf abzielt, einen Mitbewerber ernsthaft zu schwächen oder einen Mittbewerber von einer Route auszuschliessen.
5. Keine Vertragspartei gewährt oder genehmigt staatliche Beihilfen oder Unterstützungen für oder an ihr bezeichnetes oder ihre bezeichneten Luftfahrtunternehmen in einer Weise, welche die gerechten und gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei der Teilnahme am internationalen Flugbetrieb nachteilig beeinflussen würden.
6. Wenn eine Vertragspartei einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen staatliche Beihilfen oder Unterstützungen für die unter diesem Abkommen betriebenen Linien gewährt, verpflichtet sie das Luftfahrtunternehmen, die Beihilfen oder Unterstützungen in ihren Konten eindeutig und getrennt auszuweisen.
7. Wenn eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ihre bezeichneten Luftfahrtunternehmen diskriminiert oder ungerecht behandelt werden oder dass eine Beihilfe oder Unterstützungen, die von der anderen Vertragspartei für oder an die Luftfahrtunternehmen dieser anderen Vertragspartei in Erwägung gezogen oder geleistet wird, die gerechten und gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmens der ersten Vertragspartei bei der Teilnahme am internationalen Flugbetrieb nachteilig beeinflussen könnte oder nachteilig beeinflusst, kann sie Konsultationen beantragen und der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Unzufriedenheit mitteilen. Diese Konsultationen finden spätestens dreissig (30) Tage nach Eingang des Antrags statt, sofern nicht von beiden Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wurde.
Art. 9 Sicherheit der Luftfahrt
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.