Abkommen vom 17. Dezember 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») (nachstehend die «Vertragsparteien»):

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern;

in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Luftverkehrslinien zu erleichtern;

in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, den Wohlstand und das wirtschaftliche Wachstum fördern;

in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten;

in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:

2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Anwendbarkeit des Übereinkommens von Chicago

Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago, soweit diese für internationale Luftverkehrslinien anwendbar sind.

Art. 3 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

3. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 4 Ausübung von Rechten

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von diesem Abkommen erfassten vereinbarten Linien gerechte und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten.

2. Keine Vertragspartei beschränkt das Recht eines der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, internationalen Verkehr zwischen den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien oder zwischen dem Gebiet der einen Vertragspartei und Gebieten von Drittstaaten zu befördern.

3. Jede Vertragspartei lässt zu, dass jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Anzahl der Bestimmungsorte, die Frequenz oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens von Chicago anzuwenden sind.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei betreffend den Einflug oder Ausflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Gebiet oder aus ihrem Gebiet oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes der ersten Vertragspartei zu befolgen.

2. Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschliesslich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie der Fracht von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.

3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf jeder der festgelegten Strecken zu bezeichnen, wie sie wünscht und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen werden der anderen Vertragspartei zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien schriftlich übermittelt.

2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung und von Anträgen des bezeichneten Luftfahrtunternehmens, wie sie für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen vorgeschrieben ist, erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen, sofern:

im Fall eines durch das Vereinigte Königreich bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

b. im Fall eines durch die Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmens:

3. Nach Erhalt der Bewilligung kann ein Luftfahrtunternehmen mit dem Betreib der vereinbarten Linien beginnen, sofern das Luftfahrtunternehmen die anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.

Art. 7 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei widerrufen, aussetzen oder einschränken:

im Fall eines durch das Vereinigte Königreich bezeichneten Luftfahrtunternehmens, wenn:

im Fall eines durch die Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmens, wenn:

2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine Aussetzung oder eine Einschränkung der Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erforderlich ist, um weitere Verstösse gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht nur nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.

3. Jede Vertragspartei, die die Rechte nach Absatz 1 dieses Artikels ausübt, hat der andere Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe für den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsbewilligung oder der technischen Genehmigung schriftlich mitzuteilen.

4. Bei der Ausübung ihrer Rechte nach Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Vertragsparteien die Luftfahrtunternehmen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminieren.

5. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte beider Vertragsparteien, die Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigungen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen in Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken.

Art. 8 Gerechter Wettbewerb

1. Beim Ausüben der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken bestehen gerechte und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien.

2. Keine Vertragspartei auferlegt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ein Erstverweigerungsrecht (first-refusal requirement), eine Quotenregelung (uplift ratio), eine Stillhaltegebühr (no-objection fee) oder andere Vorschrift in Bezug auf die Kapazität, die Häufigkeit oder das Verkehrsaufkommen, die nicht im Einklang mit dem Zweck dieses Abkommens stehen.

3. Verlangt eine Vertragspartei die Unterbreitung von Flugplänen oder Betriebsplänen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, so hält sie den Verwaltungsaufwand durch Anmeldevorschriften und –verfahren für die Luftverkehrsvermittler und die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei gering.

4. Keine der Vertragsparteien gestattet ihrem oder ihren bezeichneten Luftfahrtunternehmen, entweder alleine oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Luftfahrtunternehmen, Marktmacht in einer Weise zu missbrauchen, welche die Wirkung hat oder haben könnte oder darauf abzielt, einen Mitbewerber ernsthaft zu schwächen oder einen Mittbewerber von einer Route auszuschliessen.

5. Keine Vertragspartei gewährt oder genehmigt staatliche Beihilfen oder Unterstützungen für oder an ihr bezeichnetes oder ihre bezeichneten Luftfahrtunternehmen in einer Weise, welche die gerechten und gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei der Teilnahme am internationalen Flugbetrieb nachteilig beeinflussen würden.

6. Wenn eine Vertragspartei einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen staatliche Beihilfen oder Unterstützungen für die unter diesem Abkommen betriebenen Linien gewährt, verpflichtet sie das Luftfahrtunternehmen, die Beihilfen oder Unterstützungen in ihren Konten eindeutig und getrennt auszuweisen.

7. Wenn eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ihre bezeichneten Luftfahrtunternehmen diskriminiert oder ungerecht behandelt werden oder dass eine Beihilfe oder Unterstützungen, die von der anderen Vertragspartei für oder an die Luftfahrtunternehmen dieser anderen Vertragspartei in Erwägung gezogen oder geleistet wird, die gerechten und gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmens der ersten Vertragspartei bei der Teilnahme am internationalen Flugbetrieb nachteilig beeinflussen könnte oder nachteilig beeinflusst, kann sie Konsultationen beantragen und der anderen Vertragspartei die Gründe für ihre Unzufriedenheit mitteilen. Diese Konsultationen finden spätestens dreissig (30) Tage nach Eingang des Antrags statt, sofern nicht von beiden Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wurde.

Art. 9 Sicherheit der Luftfahrt

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