Übereinkommen des Europarats vom 25. März 2015 gegen den Handel mit menschlichen Organen

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-03-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,

eingedenk der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5),

eingedenk des Übereinkommens vom 4. April 1997[^2] zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997, SEV Nr. 164) und des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 2002[^3] zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben (2002, SEV Nr. 186),

eingedenk des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000[^4] zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) und des Übereinkommens vom 16. Mai 2005[^5] des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005, SEV Nr. 197),

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Erwägung, dass der Handel mit menschlichen Organen die Menschenwürde und das Recht auf Leben verletzt und die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet,

entschlossen, durch die Einführung neuer strafbarer Handlungen, welche die bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünfte im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der Organentnahme ergänzen, einen bedeutenden Beitrag zur Eliminierung des Handels mit menschlichen Organen zu leisten,

in der Erwägung, dass es Zweck dieser Konvention ist, den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, und dass bei der Umsetzung der Bestimmungen der Konvention über das materielle Strafrecht dieser Zweck und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden sollten,

in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Bedrohung, die der Handel mit menschlichen Organen darstellt, eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieser Konvention ist es:

2 Um die wirksame Durchführung dieser Konvention durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet.

Art. 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Diese Konvention gilt für den Handel mit menschlichen Organen zu Transplantations- oder sonstigen Zwecken sowie für andere Formen der unerlaubten Entnahme und der unerlaubten Implantation.

2 Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck:

Art. 3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz

Die Durchführung dieser Konvention durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Alters, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Kapitel II: Materielles Strafrecht

Art. 4 Unerlaubte Entnahme von menschlichen Organen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben:

2 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels in Ausnahmefällen und im Einklang mit geeigneten Schutzmassnahmen oder Bestimmungen hinsichtlich der Einwilligung nach dem internen Recht nicht auf die Entnahme menschlicher Organe bei Lebendspendern anzuwenden. Jeder nach diesem Absatz angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden internen Rechts verbunden sein.

3 Der Ausdruck «finanzieller Gewinn oder vergleichbarer Vorteil» im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c schliesst weder die Entschädigung für den Erwerbsausfall und andere vertretbare Auslagen, die durch die Entnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen entstehen, noch die Entschädigung im Fall eines Schadens ein, der nicht mit der Organentnahme zusammenhängt.

4 Jede Vertragspartei zieht in Betracht, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Entnahme ausserhalb des Rahmens ihres innerstaatlichen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der innerstaatlichen Transplantationsgesetze oder ‑regelungen verstösst. Umschreibt eine Vertragspartei strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung, ist sie bestrebt, auch die Artikel 9–22 auf diese Straftaten anzuwenden.

Art. 5 Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen zu Implantations- oder anderen Zwecken

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Verwendung von Organen, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 unerlaubt entnommen wurden, zu Implantations- oder anderen Zwecken nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.

Art. 6 Organimplantation ausserhalb des innerstaatlichen Transplantationssystems oder im Rahmen eines Verstosses gegen wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Transplantationsrechts

Jede Vertragspartei zieht in Betracht, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die vorsätzliche Implantation menschlicher Organe von lebenden oder verstorbenen Spendern nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Implantation ausserhalb des Rahmens ihres innerstaatlichen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der innerstaatlichen Transplantationsgesetze oder ‑regelungen verstösst. Umschreibt eine Vertragspartei strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung, ist sie bestrebt, auch die Artikel 9–22 auf diese Straftaten anzuwenden.

Art. 7 Unerlaubte Anwerbung und Rekrutierung, Anbieten und Fordern von ungerechtfertigten Vorteilen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Anwerbung und Rekrutierung eines Organspenders oder Empfängers nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn sie gegen einen finanziellen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil für die anwerbende oder rekrutierende Person oder eine Drittperson erfolgen.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um das vorsätzliche direkte oder indirekte Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine beliebige Person gegenüber medizinischen Fachpersonen, ihren öffentlichen Angestellten oder Personen, die in irgendeiner Eigenschaft private Rechtsträger leiten oder für sie arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung oder Erleichterung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den Umständen erfolgt, die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 beschrieben sind.

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um das vorsätzliche Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch medizinische Fachpersonen, ihre öffentlichen Angestellten oder Personen, die in irgendeiner Eigenschaft private Rechtsträger leiten oder für sie arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den Umständen erfolgt, die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 6 beschrieben sind.

Art. 8 Präparation, Konservierung, Aufbewahrung, Transport, Übereignung, Entgegennahme, Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die vorsätzliche Begehung der folgenden Handlungen nach ihrem internen Recht als Straftaten zu umschreiben:

Art. 9 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um den vorsätzlichen Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten als Straftat zu umschreiben.

3 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 2 in Bezug auf in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 und 8 umschriebene Straftaten nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

Art. 10 Gerichtsbarkeit

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat wie folgt begangen wird:

2 Jede Vertragspartei ist bestrebt, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, begangen wird.

3 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

4 Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben d und e nicht davon abhängig ist, dass der Strafverfolgung eine Anzeige des Opfers oder des Staates des Tatorts vorausgegangen ist.

5 Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er oder sie sich das Recht vorbehält, Absatz 4 dieses Artikels nicht oder nur in bestimmten Fällen anzuwenden.

6 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie diese nur aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht an einen anderen Staat ausliefern kann.

7 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

8 Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst diese Konvention die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.

Art. 11 Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:

2 Neben den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

3 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

4 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

Art. 12 Sanktionen und Massnahmen

1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese schliessen für in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls den Artikeln 5 sowie 7–9 umschriebene und von natürlichen Personen begangene Straftaten freiheitsentziehende Massnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher und nicht strafrechtlicher Geldsanktionen, unterliegen; hierzu können auch andere Massnahmen gehören wie:

3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um:

Art. 13 Strafschärfungsgründe

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.