Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (mit Anhängen und Gemeinsamen Erkl.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-02-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»), gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht;

mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben;

sind wie folgt übereingekommen:

........1 Art. 1Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU
1.

Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz–EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis Anwendung:

2.

Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern der jeweilige Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 nichts Anderes entscheidet:

3.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss den Gegenstand der in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien in den von diesen Bestimmungen abgedeckten Bereichen angesichts der Entwicklungen in zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fortgeltung der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen. Der jeweilige Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen mutatis mutandis, mit oder ohne weitere Anpassungen, anzuwenden oder diese Bestimmungen zu ersetzen.

........1 Art. 2Begriffsbestimmungen und Auslegungen
1.

In diesem Instrument bedeutet:

2.

In einem Inkorporierten Abkommen bedeutet «dieses Abkommen» das Inkorporierte Abkommen.

........1 Art. 3Ziel

Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz–EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.

........1 Art. 4Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz–EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die folgenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

........1 Art. 5Fortführung von Fristen
1.

Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:

2.

Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angelegenheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.

........1 Art. 6Gemischte Ausschüsse
1.

Ein von den Vertragsparteien unter einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss stellt insbesondere das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Inkorporierten Abkommens ab dem Zeitpunkt sicher, ab dem die Handelsabkommen Schweiz–EU auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

2.

Der von den Vertragsparteien unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss stellt zusätzlich zu seiner Rolle gemäss Absatz 1 sicher, dass dieses Instrument ordnungsgemäss funktioniert.

3.

Zwecks zweifelsfreiem Verständnis gelten die Beschlüsse eines unter einem Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschusses, die gelten, unmittelbar bevor dieses Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar ist, und die die Vertragsparteien dieses Abkommens betreffen, als mutatis mutandis von dem durch das entsprechende Inkorporierte Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss verabschiedet.

........1 Art. 7Änderungen
1.

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine gemäss diesem Artikel gemachte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.

2.

Ungeachtet von Absatz 1 kann ein gemäss einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss beschliessen, einen Anhang, eine Anlage, ein Protokoll oder eine Note dieses Inkorporierten Abkommens abzuändern, vorbehältlich der relevanten Bestimmungen des betreffenden Inkorporierten Abkommens.

........1 Art. 8Überprüfung

Mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, führen die Vertragsparteien innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens exploratorische Gespräche durch, um dieses Abkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien können dabei Folgendes in Betracht ziehen:

........1 Art. 9Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung
1.

Ausser in den Fällen, in denen sie vor der Kündigung oder Beendigung liegende Kündigungsfristen vorsehen, werden die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, die die Authentifizierung von Texten, das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Dauer, die Kündigung oder Beendigung erlauben, nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

2.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

3.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre entsprechenden innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

4.

Bis zum Inkrafttreten wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewandt, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

5.

Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen oder jedes Inkorporierte Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Dieses Abkommen oder das Inkorporierte Abkommen, das diese Vertragspartei beenden will, tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft, sofern im Inkorporierten Abkommen, das beendet werden soll, nichts anderes geregelt ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Guy Parmelin | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: / Liam Fox | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.401

[^2]: SR 0.632.290.15

[^3]: SR 0.632.401.813

[^4]: SR 0.632.401. Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandelsabkommens ist.

[^5]: SR 0.172.052.68

[^6]: SR 0.946.526.81

[^7]: SR 0.916.026.81

[^8]: SR 0.632.401.021

[^9]: SR 0.351.926.81

[^10]: SR 0.631.242.05

[^11]: Angesichts der Regelungen des diesem Abk. angefügten Briefwechsels vom 8. Juli 2019 wenden das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen nicht auf die souveränen Basisgebiete an.

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