Befristetes Abkommen vom 14. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (mit Anhängen und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 2020-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»),

gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit[^1] (das «FZA») zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union endet;

in dem Wunsch, die Rechte und Pflichten zwischen ihnen hinsichtlich der Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung so weit wie möglich zu wahren;

in dem Wunsch, die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Ergänzung zu bestehenden Regeln zu erleichtern;

in Bekräftigung der gemeinsamen Absicht, weiter auf die Entwicklung der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf ein künftiges umfassendes Abkommen oder eine künftige umfassende Vereinbarung hinzuarbeiten, sowie der Verpflichtung der Vertragsparteien, diese Absicht im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen weiterzuverfolgen;

in Bekräftigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^2] (das «WTO-Abkommen») und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), aus dem am 25. Februar 2019[^3] in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (das «Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger») und aus dem in Bern am 11. Februar 2019[^4] abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Handelsabkommen»); und

in Bekräftigung der Verpflichtung der Vertragsparteien nach Artikel 8 des Handelsabkommens, exploratorische Gespräche aufzunehmen, um das Handelsabkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln und dabei unter anderem zusätzliche Bereiche wie den Handel mit Dienstleistungen zu berücksichtigen;

haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen («dieses Abkommen») abzuschliessen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1. Das Ziel dieses Abkommens ist, für einen begrenzten Zeitraum die Auswirkungen auf Unternehmen und Berufspersonen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zu mildern, die sich hinsichtlich der Grenzüberschreitung natürlicher Personen als Dienstleistungserbringer nach Beendigung der Anwendung des FZA zwischen den Vertragspartien ergeben.

2. Dieses Abkommen hat ausserdem das Ziel;

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden einerseits Anwendung auf das Vereinigte Königreich und Gibraltar und andererseits auf die Schweiz.

Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem Handelsabkommen sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

2. Dieses Abkommen wird abgeschlossen, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf natürliche Personen als Dienstleistungserbringer gemäss dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu ergänzen, und führt nicht zur Aktivierung von Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Art. 4 Einhaltung von Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 5 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen der anderen Vertragspartei, und beide Vertragsparteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Artikel 11 hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzterer Vorrang.

Art. 6 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe für das Gesuch aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt.

3. Während der Konsultationen:

4. Jede Vertragspartei kann beantragen, dass die andere Vertragspartei die Mitarbeiter ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen zur Verfügung stellt, welche Verantwortung für die oder Fachkompetenzen in der den Gegenstand der Konsultationen bildenden Angelegenheit haben.

5. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

6. Die Konsultationen und insbesondere die von den Vertragsparteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich.

7. Die Vertragsparteien sind an die Bedingungen einer jeglichen Vereinbarung gebunden, die sie bei der Behebung der Beschwerde nach Massgabe dieses Artikels treffen. Jede Vertragspartei trifft die Massnahmen, die zur Umsetzung der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 7 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Abkommens finden Artikel XIV Buchstaben (a), (b) und (c) des GATS Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 8 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Abkommens findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Kapitel 2: Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung

Art. 9 Ziel, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Kapitel widerspiegelt die starken Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und den Wunsch der Vertragsparteien, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung zu erleichtern und transparente Verfahren zu gewährleisten.

2. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betreffen.

3. Dieses Kapitel gilt nicht für Massnahmen, die:

4. Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, finden alle Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ergeben, einschliesslich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Gesetze und Vorschriften, weiterhin Anwendung.

5. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels finden alle in den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen, einschliesslich der Lohnbedingungen sowie der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Gesamtarbeitsverträge, weiterhin Anwendung.[^5]

6. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen dieses Kapitels zustehen, zunichtemachen oder schmälern.[^6]

7. Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang mit dem in Absatz 1 dargelegten Wunsch an; insbesondere wendet sie diese Massnahmen so an, dass dabei der Handel im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigt oder verzögert wird.

Art. 10 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 1 und 2 bedeutet:

Art. 11 Transparenz

1. Eine Vertragspartei macht Informationen über die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und andere Immigrationsanforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei öffentlich und hält diese Informationen auf dem aktuellen Stand.

2. Die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten gegebenenfalls die folgenden Angaben:

3. Bezüglich der in Absatz 1 genannten Informationen übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Angaben zu relevanten Veröffentlichungen oder Websites, durch welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei über jegliche Änderung von Anforderungen und Verfahren zu informieren, welche die Nutzung der in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile durch Dienstleistungserbringer beeinträchtigen würde.

Art. 12 Zugang für Dienstleistungserbringer

1. Die Schweiz erlaubt Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt gemäss Anhang 1.

2. Das Vereinigte Königreich erlaubt Dienstleistungserbringern der Schweiz die Einreise gemäss Anhang 2.

3. Sofern in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist, werden vom Vereinigten Königreich keine Beschränkungen in Bezug auf die Gesamtzahl der zur Einreise zugelassenen Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmässigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung eingeführt oder aufrechterhalten.

4. In Bezug auf das Vereinte Königreich gelten die Verpflichtungen hinsichtlich der Einreise von natürlichen Personen für geschäftliche Zwecke nicht in Fällen, in denen durch die Einreise ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf eine arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzung oder Verhandlung oder die Beschäftigung einer an einer solchen Auseinandersetzung oder Verhandlung beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

Art. 13 Kontaktstellen

Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels und informiert die andere Vertragspartei über die relevanten Kontaktdaten. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über Änderungen dieser Kontaktdaten.

Kapitel 3: Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern

Art. 14 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:

Art. 15 Regeln für die Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass:

Art. 16 Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. Zur Unterstützung der Arbeit der zuständigen Behörden setzen die Vertragsparteien nach Massgabe von Artikel 15 gegebenenfalls ihre Arbeit in einer Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fort, die von den Vertragsparteien eingerichtet wird. Um die langfristige Weiterentwicklung der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Allgemeinen zu gewährleisten, setzt diese Gruppe ihre Gespräche auch mit dem Ziel fort, ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuhandeln. Die Arbeitsgruppe trifft sich in regelmässigen Abständen zu den einvernehmlich festgelegten Zeiten.

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass dieses Kapitel durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung nach Absatz 1 ersetzt wird.

Kapitel 4: Schlussbestimmungen

Art. 17 Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 18 Änderungen

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.

Art. 19 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Dauer

1. Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren. Jede Vertragspartei notifiziert die andere Vertragspartei über den Abschluss dieser Verfahren.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.