Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)
Gliederung des Abkommens
| Hauptabkommen | |
|---|---|
| Präambel | |
| Erster Abschnitt: | Grundbestimmung (Art. 1–6) |
| Zweiter Abschnitt: | Zulassungsbedingungen (Art. 7–14) |
| Dritter Abschnitt: | Ausübungsbedingungen (Art. 15–26) |
| Vierter Abschnitt: | Entzug der Zulassung (Art. 27–29) |
| Fünfter Abschnitt: | Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (Art. 30–33) |
| Sechster Abschnitt: | Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 34–44) |
| Unterzeichnungsformel | |
| Anhang Nr. 1: | Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige |
| Anhang Nr. 2: | Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen |
| Anhang Nr. 3: | Aufzählung der zulässigen Rechtsformen |
| Protokoll Nr. 1: | Die Solvabilitätsspanne |
| Protokoll Nr. 2: | Der Tätigkeitsplan |
| Protokoll Nr. 3: | Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist |
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland andererseits, (die «Vertragsparteien»)
in Erwägung der zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (die «Schweiz») bestehenden engen Beziehungen,
in dem Wunsche, die zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen im Versicherungsbereich zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,
entschlossen, zu diesem Zwecke die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie unter Sicherstellung der für die Ausübung der Versicherungsaufsicht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu beseitigen und damit zwischen den beiden Vertragsparteien die Niederlassungsfreiheit auf diesem Gebiet herzustellen,
unter Betonung der Tatsache, dass dies in keiner Weise ihre Gesetzgebungsbefugnis innerhalb der vom Völkerrecht vorgegebenen Grenzen beeinträchtigt,
in dem Bemühen, alles zu unternehmen, damit sich ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen in diesem Bereich auf untereinander vereinbare Weise entwickeln,
in der Feststellung, dass es im Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt, auf diese Weise ihre Beziehungen in einem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen, der bisher nicht Gegenstand einer vertraglichen Regelung gewesen ist und damit einen Beitrag zur Koordinierung des Wirtschaftsrechts zwischen beiden Vertragsparteien zu leisten,
erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente und insbesondere der Entwicklung des Versicherungsrechts die Möglichkeit des Abschlusses weiterer Abkommen im Bereich der Privatversicherung zu prüfen,
sind übereingekommen, in der Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Herr Ueli Maurer,
Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements;
Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
Herr Philip Hammond,
Schatzkanzler, HM Treasury;
die nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
Erster Abschnitt: Grundbestimmungen
Art. 1 Ziel des Abkommens
Das vorliegende Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
Die unter dieses Abkommen fallenden Versicherungszweige sind im Anhang Nr. 1 bezeichnet.
Art. 3 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
Die Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sind im Anhang Nr. 2 aufgeführt.
Art. 4 Anwendung des innerstaatlichen Rechts
Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:
- – Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen; sowie
- – Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Punkten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.
Art. 5 Grundsatz der Nichtdiskriminierung
5.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Kraft zu setzen und anzuwenden.
5.2 Das Nichtdiskriminierungsgebot betrifft ausschliesslich die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, und ihre Ausübung in dem Hoheitsgebiet, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die die Zulassung erteilt.
Art. 6 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist jede für Direktversicherungen zuständige Aufsichtsbehörde im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz, welche vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfasst wird. Um Zweifel auszuräumen, umfasst dies sämtliche Aufsichtsbehörden gemäss den in Artikel 43 definierten Hoheitsgebieten.
Zweiter Abschnitt: Zulassungsbedingungen
Art. 7 Zulassungspflicht
7.1 Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.2 Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
7.3 Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.
Art. 8 Geltungsbereich der Zulassung
8.1 Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, dass der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.
Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, bleiben von den Verpflichtungen im ersten Satz dieses Absatzes unberührt.
8.2 Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:
- – bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind;
- – bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in diesem Hoheitsgebiet zugelassen ist;
- – bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen hat;
- – in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, sofern sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in diesem Hoheitsgebiet befindet.
8.3 Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehören.
Jedoch:
- – kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung für mehrere Versicherungszweige unter der in Buchstabe B des Anhangs Nr. 1 genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen;
- – umfasst die für einen oder mehrere Zweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn die gemäss Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 9 Rechtsform
Der Anhang Nr. 3 enthält eine Aufzählung der Rechtsformen, die ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, annehmen kann.
Art. 10 Bedingungen für die Zulassung
10.1 Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt:
- a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane.
Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird:
- – dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat;
- – dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt;
- – welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist;
- – dass es über den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Artikel 1 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt;
- – welche Risiken tatsächlich gedeckt sind;
- – dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finanziellen Mittel vorhanden sind.
- b)
- c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind.
Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt:
- – um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen; oder
- – um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.
- d) Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten.
Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
Dieses Abkommen steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der in Artikel 10.1 Buchstabe d, in Artikel 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.
10.2. Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
In Bezug auf die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.
Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.
Art. 11 Erteilung der Zulassung
11.1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, denen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten werden.
11.2 Die Vertragsparteien machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.
Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.
11.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, dass die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.
11.4 Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.
Art. 12 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Zulassung
12.1 Jede Vertragspartei macht die Ausdehnung einer nach den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 bereits zugelassenen Tätigkeit von einer neuen Zulassung abhängig.
12.2 Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder unter Inanspruchnahme des Artikels 8.1 ausdehnen, so verlangt jede Vertragspartei, dass der Antragsteller einen Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 sowie die in Artikel 10.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung vorlegt.
Art. 13 Zulassungsverfahren
13.1 Der Antrag auf Zulassung muss bei der Aufsichtsbehörde durch das Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, eingereicht werden.
13.2 Der Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 wird von der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äusserung an die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei weitergeleitet, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen mit. Hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstellt.
13.3 Die Aufsichtsbehörde, bei der die Zulassung beantragt worden ist, teilt dem antragstellenden Unternehmen ihre Entscheidung spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Eingang des Zulassungsantrags mit.
Art. 14 Ablehnung des Zulassungsantrags
14.1 Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben.
14.2 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.
Dritter Abschnitt: Ausübungsbedingungen
Art. 15 Anlage der Aktivwerte
Die Vertragsparteien erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktivwerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der in den Artikeln 19–23 behandelten technischen Reserven dienen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 18.2, 20, 21, 23, 29.2 und 29.3 sehen die Vertragsparteien davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweglichen Vermögenswerte der Unternehmen zu beschränken.
Art. 16 Bildung der Solvabilitätsspanne
16.1 Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.
16.2 Das Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmung dieser Solvabilitätsspanne, die Modalitäten ihrer Berechnung und Bedeckung sowie die Festsetzung des Mindestgarantiefonds.
Art. 17 Solvabilitätsprüfung
17.1 Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.
17.2 Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.
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