Beschluss vom 25. Januar 2019 der Vertragsparteien bezüglich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung[^1] («das Abkommen»),
bestätigen das Verständnis, dass die referenzierten Rechtsakte in Artikel 2 von «Beschluss Nr. 1/2018[^2] des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung[^3] und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen» («der Beschluss») kompatibel mit dem Abkommen sind. Leitlinien zum Verhältnis der Rechtsakte der Europäischen Union in Artikel 2 des Beschlusses zum innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der EU oder nachdem es nicht mehr zur Einhaltung des relevanten Rechts der EU verpflichtet ist, finden sich in Artikel 3 von Protokoll Nr. 1 des Abkommens.
Darüber hinaus nehmen sie Kenntnis davon, dass das Abkommen Verweise auf Rechtsakte der EU in seinem Protokoll Nr. 1 enthält, und erklären, dass solche Verweise mit Verweisen auf das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ersetzt werden sollten, wenn das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland die Europäische Union verlassen hat oder nicht mehr zur Einhaltung des relevanten Rechts der EU verpflichtet ist, und dass das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland beabsichtigt, solche Verweise an einem passenden Moment nach diesem Zeitpunkt zu ersetzen.
Geschehen zu Davos, am 25. Januar 2019.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Ueli Maurer
Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
Philip Hammond
Fussnoten
[^1]: SR 0.961.367
[^2]: SR 0.961.11, AS 2018 4081, ABl. C 255, 20.7.2018, S. 9.
[^3]: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 205, 27.7.1991, S. 3; AS 1992 1894), geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 18. Juli 2001 (ABl. L 291, 8.11.2001, S. 52; AS 2002 3056) und zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Juli 2018, AS 2018 4081, ABl. C 255, 20.7.2018, S. 9).
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