Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Februar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 des Bildungszusammenarbeitsgesetzes

1 vom 30. September 2016 (BiZG), und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

2 gestützt auf das Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bildungsbereich sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen im Sinne von Artikel 61 a Absatz 2 der Bundesverfas-

3 sung .

Art. 2 Ziele der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen dient:

Art. 3 Steuerungsorgan

1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das Präsidium der EDK bilden das Steuerungsorgan.

2 Dieses nimmt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten seiner Mitglieder folgende Aufgaben wahr:

Art. 4 Prozessleitung

1 Die Prozessleitung setzt sich aus einem Direktionsmitglied des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der EDK zusammen.

2 Sie koordiniert die Arbeiten im Rahmen der Bildungszusammenarbeit, indem sie:

3 Sie kann Koordinationsausschüsse einrichten und diesen Aufgaben übertragen.

Art. 5 Koordinationsausschüsse

1 Die Koordinationsausschüsse unterstützen die Prozessleitung in fachlicher und strategischer Hinsicht sowie beim Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteure in die Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms.

2 Sie können im Rahmen ihres Mandats Entscheide fällen.

Art. 6 Arbeitsprogramm

Die Grundlagenund Entwicklungsarbeiten werden in einem gemeinsamen Arbeitsprogramm festgelegt. Dieses sieht insbesondere vor, dass:

Art. 7 Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung

1 Bund und Kantone führen die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) als gemeinsame Institution.

2 Die SKBF fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Bildungsforschung, -praxis und -verwaltung sowie den mit Forschungspolitik befassten Akteurinnen und Akteuren.

3 Für die Durchführung einzelner Grundlagenund Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm kann die Prozessleitung mit der SKBF Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 8 Finanzierung

1 Bund und Kantone beteiligen sich je zur Hälfte an der Finanzierung der Grundlagenund Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm sowie den gemeinsamen Institutionen.

2 Die Prozessleitung entscheidet über die Höhe des gemeinsamen Kostendachs und darüber, welche Leistungen bei der jeweiligen hälftigen Beteiligung berücksichtigt werden.

Art. 9 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn die Vereinbarungsparteien sie unterzeichnet haben und das BiZG in Kraft getreten ist.

2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten der Vereinbarung; er kann sie rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BiZG in Kraft setzen.

Art. 10 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende einer Bildungs-, Forschungsund Innovationsförderperiode des Bundes gekündigt werden.

Art. 11 Vollzug

Vollzugsbehörde des Bundes ist das SBFI.

Fussnoten

[^1]: SR 410.2

[^2]: www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK

[^3]: SR 101 410.21 Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz. Vereinb. zwischen dem Bund und den Kantonen

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