Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2019 über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[^1] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) und auf die Artikel 18a Absatz 3 und 21a Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 7. November 2007[^2] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Anforderungen an Agglomerationsprogramme

Art. 1 Aufbau eines Agglomerationsprogramms

Ein Agglomerationsprogramm muss mindestens die folgenden Teile enthalten:

Art. 2 Hauptteil

1 Der Hauptteil muss mindestens die folgenden Bausteine enthalten:

2 Die Bausteine nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sind mit kartografischen Darstellungen zu ergänzen.

Art. 3 Massnahmenteil

Der Massnahmenteil muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

Art. 4 Massnahmen

1 Das Agglomerationsprogramm muss Massnahmen in den folgenden Kategorien enthalten:

2 Bei allen Massnahmenkategorien nach Absatz 1 muss das Agglomerationsprogramm A- und B-Massnahmen enthalten.

3 Für jede Verkehrsinfrastrukturmassnahme sind Angaben zu den folgenden Kriterien erforderlich:

4 Handelt es sich um eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme im Ausland, so ist überdies anzugeben, ob ein massgeblicher Nutzen in der Schweiz zu erwarten ist.

Art. 5 Vorprojekt

1 Betragen die Investitionskosten einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme mehr als 50 Millionen Franken, so ist für eine A-Massnahme ein Vorprojekt gemäss SIA-Norm 103 2014, überarbeitete 2. Auflage, Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure[^3] einzureichen.

2 Das Vorprojekt ist spätestens neun Monate nach dem Termin nach Artikel 9 Absatz 1 einzureichen.

Art. 6 Kohärenz

Das Agglomerationsprogramm und die darin enthaltenen Massnahmen müssen gewährleisten:

Art. 7 Grundanforderungen

Das Agglomerationsprogramm muss die folgenden Grundanforderungen erfüllen:

Art. 8 Kantonale Freigabe des Agglomerationsprogramms

Die zuständige kantonale Behörde muss das Agglomerationsprogramm für die Einreichung beim Bund freigegeben haben.

Art. 9 Einreichung

1 Das ARE gibt den Trägerschaften den Termin für die Einreichung der Agglomerationsprogramme bekannt. Verspätet eingereichte Agglomerationsprogramme werden vom Bund nicht geprüft.

2 Die Trägerschaft teilt dem ARE spätestens ein Jahr vor dem Termin mit, ob sie ein Agglomerationsprogramm einreichen wird. Hält sie diese Frist nicht ein, so kann der Bund von der Prüfung dieses Agglomerationsprogramms absehen.

2. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 10 Beteiligte Bundesämter

Das ARE zieht bei der Prüfung der Agglomerationsprogramme das Bundesamt für Strassen, das Bundesamt für Verkehr und das Bundesamt für Umwelt bei.

Art. 11 Eingangsprüfung

1 Das ARE prüft, ob das eingereichte Agglomerationsprogramm die Anforderungen nach den Artikeln 1–3 und 8 erfüllt.

2 Ist das Agglomerationsprogramm unvollständig, so wird der Trägerschaft eine Frist von 21 Tagen für die Nachreichung der fehlenden Angaben eingeräumt.

3 Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgereicht und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich, so prüft das ARE das Agglomerationsprogramm nicht weiter.

Art. 12 Prüfung der Grundanforderungen

1 Sind die Anforderungen nach den Artikeln 1–3 und 8 erfüllt, so prüft das ARE, ob das Agglomerationsprogramm die Grundanforderungen erfüllt.

2 Werden nicht sämtliche Grundanforderungen erfüllt und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich, so prüft das ARE das Agglomerationsprogramm nicht weiter.

Art. 13 Massnahmenbeurteilung

1 Sind die Grundanforderungen erfüllt, so beurteilen die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter die Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.

2 Sie können die im Agglomerationsprogramm vorgenommene Priorisierung der Massnahmen anpassen.

3 Die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen werden anhand der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 beurteilt. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme wird aufgrund der Investitionskosten der Massnahme sowie anhand der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt.

Art. 14 Programmbeurteilung

1 Das Agglomerationsprogramm wird aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und des Stands der Umsetzung beurteilt.

2 Massgebend für die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sind die Massnahmen, die von den am Prüfverfahren beteiligten Bundesämtern als A-und B-Massnahmen eingestuft wurden. Der Nutzen des Agglomerationsprogramms ergibt sich aus dessen Gesamtwirkung. Diese wird aufgrund der Bausteine nach Artikel 2, der Kohärenz nach Artikel 6 und der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt.

3 Massgebend für die Beurteilung des Stands der Umsetzung sind die A-Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der vorletzten Generation.

Art. 15 Prüfbericht

1 Das ARE hält die Ergebnisse der Prüfung des Agglomerationsprogramms in einem Prüfbericht fest.

2 Die betroffene Trägerschaft kann sich zum Entwurf des Prüfberichts äussern.

3. Abschnitt: Pauschale Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV

Art. 16 Obergrenze der Investitionskosten

Die Obergrenze der Investitionskosten von Massnahmen, für die nach Artikel 21a MinVV pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden, beträgt fünf Millionen Franken.

Art. 17 Berechnung

1 Die standardisierten Kosten nach Artikel 21a Absatz 3 MinVV werden auf der Grundlage der Investitionskosten bestimmt, die die Agglomerationsprogramme für die betreffenden Massnahmen ausweisen. Dabei werden die gemittelten Kosten pro Leistungseinheit berücksichtigt.

2 Die Qualität der Konzeption der Massnahmen wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

3 Weisen Massnahmen einen geringen Grad an systematischer Einbindung in die Gesamtverkehrsplanung sowie eine geringe Wirkung auf das Agglomerationsprogramm auf, so werden die standardisierten Kosten um bis zu 15 Prozent gekürzt.

4 Es gilt der Beitragssatz, der im entsprechenden Bundesbeschluss festgelegt wird.

4. Abschnitt: Umsetzung der Agglomerationsprogramme

Art. 18 Beginn der Ausführung von Bauvorhaben

1 Mit der Ausführung der Bauvorhaben muss spätestens begonnen werden:

2 In begründeten Ausnahmefällen kann das ARE eine Nachfrist von drei Jahren gewähren.

3 Läuft gegen ein Bauvorhaben ein Rechtsmittelverfahren oder kommt dagegen ein Referendum zustande, so steht der Fristenlauf für diese Massnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Dies gilt auch für Massnahmen, die von der vom Fristenstillstand betroffenen Massnahme unmittelbar abhängen.

4 Für Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden, sind die Absätze 2 und 3 nicht anwendbar.

Art. 19 Anforderungen an richtplanrelevante Massnahmen

Handelt es sich bei einer A-Massnahme um eine richtplanrelevante Verkehrsinfrastrukturmassnahme oder um eine eng mit einer solchen Massnahme verknüpfte Siedlungsmassnahme, so muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsvereinbarung die A-Massnahme mit dem Koordinationsstand «Festsetzung» im Richtplan eingetragen und der Eintrag vom Bund genehmigt sein.

Art. 20 Informationspflicht

1 Die Trägerschaft informiert das ARE umgehend über Änderungen, die sich auf das geprüfte Agglomerationsprogramm oder auf abgeschlossene Leistungsvereinbarungen auswirken.

2 Sie teilt dem ARE alle vier Jahre nach dessen Vorgaben die Zielwerte für die Monitoring- und Controllingindikatoren mit und erstattet über die Zielerreichung Bericht. Die Zielwerte beruhen auf folgenden Indikatoren:

3 Die Trägerschaft hat dem ARE alle vier Jahre Umsetzungstabellen nach Artikel 1 Buchstabe c einzureichen. Dies gilt auch, wenn sie in der laufenden Generation kein Agglomerationsprogramm einreicht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Berücksichtigung der Agglomerationsprogramme

Die Agglomerationsprogramme werden bei den Sachplanungen des Bundes im Bereich Verkehr als Grundlage beigezogen.

Art. 22 Vollzug

Das ARE kann Richtlinien zur Präzisierung der Prüfung von Agglomerationsprogrammen erlassen.

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2017[^4] über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 725.116.2

[^2]: SR 725.116.21

[^3]: Die SIA-Norm 103 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenlos abgerufen werden unter www.shop.sia.ch > Normenwerk > Ingenieur.

[^4]: [AS 2018 73]

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