Vereinbarung vom 8. November 2018 zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-11-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 15
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Die Europäische Union einerseits und das Königreich Norwegen, im Folgenden «Norwegen», die Republik Island, im Folgenden «Island», die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» und Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden «Liechtenstein», andererseits,

gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^1] (im Folgenden «Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen»),

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags[^2] (im Folgenden «Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen»),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^3] (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^4] (im Folgenden «Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^5] (im Folgenden «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein»),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^6] (im Folgenden «Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein»),

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011[^7] wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden «Agentur») durch die Europäische Union errichtet.

Was Island und Norwegen betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES) betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.

Was die Schweiz betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.

Für Liechtenstein stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen Vereinbarungen getroffen werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Dublin- und Eurodac-bezogener Massnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschliesslich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.

Die Assoziierungsabkommen regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Massnahmen von der Europäischen Union geschaffen werden; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Assoziierungsabkommen festgelegt werden.

Da Daten über das Bruttosozialprodukt (BSP) nicht länger von der Kommission (Eurostat) erhoben werden, sind die finanziellen Beiträge Norwegens und Islands – wie es für die Beiträge der Schweiz und Liechtensteins der Fall ist – auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu berechnen, obwohl im Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen auf das BSP Bezug genommen wird.

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Umfang der Beteiligung

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 genannten Tätigkeiten der Agentur.

Art. 2 Verwaltungsrat

(1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 im Verwaltungsrat der Agentur vertreten.

(2) Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse:

Sofern die in Buchstaben a bis o genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind.

(3) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 3 Beratergruppen

(1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vertreten.

(2) Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beschlüssen.

(3) Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 4 Finanzielle Beiträge

(1) Die einzelnen Beiträge von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist.

(2) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(3) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(4) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäss der Formel in Anhang I im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Artikel 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet.

(5) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(6) Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Absätzen 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Absatz 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Absatz 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschliesslich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind fällig ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.

Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der in den Absätzen 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Absatz 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Absatz 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen und dem Assoziierungsprotokoll zur Zahlung fällig.

(7) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

(8) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

(9) Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere Finanzierungsinstrumente der Union zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.

Art. 5 Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

Art. 6 Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 24 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.

Art. 7 Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Artikel 24 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 an.

Art. 8 Vorrechte und Immunitäten

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.

Art. 9 Personal der Agentur

(1) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gelten für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die von der Agentur als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die von der Agentur gemäss Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den von der Agentur erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3) Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gilt für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sinngemäss.

(4) Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.

Art. 10 Abgeordnete Beamte und Sachverständige

Für abgeordnete Beamte und Sachverständige gelten die folgenden Bestimmungen:

Art. 11 Betrugsbekämpfung

(1) Was Norwegen betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können.

(2) Was Island betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und OLAF sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Ríkisendurskoðun rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der isländischen Behörden gemeinsam mit Ríkisendurskoðun durchgeführt werden können.

(3) Was die Schweiz betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Schweizer Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang III enthalten.

(4) Was Liechtenstein betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Liechtensteiner Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang IV enthalten.

Art. 12 Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.

(2) Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3) Kann eine Streitigkeit in einer Schengen-relevanten Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 30 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird diese Vereinbarung in Bezug auf betreffenden Staat sechs Monate nach dem Ablauf der Frist von 30 Tagen beendet.

(4) Kann eine Streitigkeit in einer Eurodac-relevanten Angelegenheit vom Gemeinsamen/Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 90 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es bis zum Ende dieser Frist nicht zu einer Entscheidung des Gemeinsamen/Gemischten Ausschusses, gilt diese Vereinbarung für den betreffenden Staat mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist für beendet.

Art. 13 Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 14 Inkrafttreten

(1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Die Europäische Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

(3) Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist.

(4) Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Art. 15 Gültigkeit und Beendigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Was Island und Norwegen betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen durch Island oder durch Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 des genannten Übereinkommens anderweitig beendet. Diese Vereinbarung tritt ferner sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 15 des genannten Übereinkommens ausser Kraft.

Die in Artikel 17 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen genannte Vereinbarung regelt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung.

(3) Für die Schweiz tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 dieses Abkommens anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz gemäss den Verfahren von Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 dieses Abkommens ausser Kraft.

(4) Für Liechtenstein tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des genannten Protokolls anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein gemäss den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 dieses Protokolls ausser Kraft.

(5) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[^2]: ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

[^3]: SR 0.362.31

[^4]: SR 0.142.392.68

[^5]: SR 0.362.311

[^6]: SR 0.142.395.141

[^7]: Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

[^8]: Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

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