Vereinbarung vom 8. November 2018 zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Die Europäische Union einerseits und das Königreich Norwegen, im Folgenden «Norwegen», die Republik Island, im Folgenden «Island», die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» und Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden «Liechtenstein», andererseits,
gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^1] (im Folgenden «Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen»),
gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags[^2] (im Folgenden «Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen»),
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^3] (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^4] (im Folgenden «Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),
gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^5] (im Folgenden «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein»),
gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^6] (im Folgenden «Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein»),
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011[^7] wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden «Agentur») durch die Europäische Union errichtet.
Was Island und Norwegen betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES) betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.
Was die Schweiz betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.
Für Liechtenstein stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen Vereinbarungen getroffen werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Dublin- und Eurodac-bezogener Massnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschliesslich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.
Die Assoziierungsabkommen regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Massnahmen von der Europäischen Union geschaffen werden; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Assoziierungsabkommen festgelegt werden.
Da Daten über das Bruttosozialprodukt (BSP) nicht länger von der Kommission (Eurostat) erhoben werden, sind die finanziellen Beiträge Norwegens und Islands – wie es für die Beiträge der Schweiz und Liechtensteins der Fall ist – auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu berechnen, obwohl im Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen auf das BSP Bezug genommen wird.
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Umfang der Beteiligung
Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 genannten Tätigkeiten der Agentur.
Art. 2 Verwaltungsrat
(1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 im Verwaltungsrat der Agentur vertreten.
(2) Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse:
- a) Beschlüsse über Prüfungen und technische Spezifikationen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement der Systeme und der Kommunikationsinfrastruktur;
- b) Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von SIS II, VIS, Eurodac und des EES nach Artikel 3, 4, 5 und 5a der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans;
- c) Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von anderen IT-Grosssystemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans;
- d) Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die technische Funktionsweise des SIS II, des VIS und des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- e) Beschlüsse über die Annahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- f) Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die Entwicklung des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- g) Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum SIS II nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- h) Beschlüsse über die Erstellung von Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- i) Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- j) Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen;
- k) Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^8] benannten Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- l) Beschlüsse über die Liste der zuständigen Behörden gemäss Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe za der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;
- m) Beschlüsse über Berichte zur technischen Funktionsweise anderer IT-Grosssysteme, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden;
- n) Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zu anderen IT-Grosssystemen, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden;
- o) Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, auf Daten anderer IT-Grosssysteme zuzugreifen, welche durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden.
Sofern die in Buchstaben a bis o genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind.
(3) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.
Art. 3 Beratergruppen
(1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vertreten.
(2) Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beschlüssen.
(3) Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.
Art. 4 Finanzielle Beiträge
(1) Die einzelnen Beiträge von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist.
(2) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.
(3) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.
(4) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäss der Formel in Anhang I im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Artikel 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet.
(5) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.
(6) Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Absätzen 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Absatz 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Absatz 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschliesslich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind fällig ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der in den Absätzen 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Absatz 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Absatz 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen und dem Assoziierungsprotokoll zur Zahlung fällig.
(7) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.
(8) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.
(9) Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere Finanzierungsinstrumente der Union zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.
Art. 5 Rechtsstellung
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.
Art. 6 Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 24 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.
Art. 7 Gerichtshof der Europäischen Union
Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Artikel 24 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 an.
Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.