Bundesgesetz vom 27. September 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2019-09-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und 121a der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2019[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005[^3].

Art. 2 Beiträge des Bundes

1 Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen.

2 Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.

3 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest.

Art. 3 Kontrollen und Vollzug

1 Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

2 Die zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.

3 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen:

Art. 4 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...[^4]

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2023. Danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2019 2711

[^3]: SR 142.20

[^4]: Die Änderungen können unter AS 2020 811 konsultiert werden.

[^5]: BRB vom 26. Febr. 2020.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.