Verordnung vom 26. Februar 2020 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-02-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 27. September 2019[^1] über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht,

verordnet:

1. Abschnitt: Pauschalbetrag

Art. 1 Art des Pauschalbetrags

Die Kantone haben für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005[^2] je nach Art der durchgeführten Kontrolle Anspruch auf einen Pauschalbetrag für Bildschirmkontrollen oder auf einen Pauschalbetrag für Kontrollen vor Ort.

Art. 2 Höhe des Pauschalbetrags

Der Pauschalbetrag beträgt:

Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Kontrolltätigkeit im Vorjahr.

2 Der jährliche Bericht enthält:

3 Das SECO richtet die Pauschalbeträge aus, wenn die Kontrollen überprüfbar sind und die Berichterstattung der Kantone rechtzeitig und vollständig erfolgt. Es erlässt nach Prüfung des Berichts eine entsprechende Verfügung.

4 Empfänger des Pauschalbetrags sind die Kantone.

2. Abschnitt: Kontrollen und Vollzug

Art. 4 Art und Umfang der Kontrollen

1 Die Kontrollen müssen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips durchgeführt werden.

2 Die Kantone bestimmen die Art und den Umfang der Kontrollen auf der Grundlage von Risikoabschätzungen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden arbeiten mit den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden zusammen.

2 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden und die die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden können untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgeber und Stellensuchende austauschen, die sie für ihre Kontrolltätigkeit benötigen.

3 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 35 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989[^3].

Art. 6 Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden dürfen:

2 Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Absatz 1 genannten Untersuchungskompetenzen der Behörden zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 823.12

[^2]: SR 142.20

[^3]: SR 823.11

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