Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 und 32 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016[^1] (GesBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Bachelorstudiengang in Pflege

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege müssen fähig sein:

Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:

Art. 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie müssen fähig sein:

Art. 5 Bachelorstudiengang in Hebamme

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Hebamme müssen fähig sein:

Art. 6 Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik müssen fähig sein:

Art. 7 Bachelorstudiengang in Optometrie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein:

Art. 8 Masterstudiengang in Osteopathie

Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie müssen fähig sein:

Art. 9 Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft periodisch, ob die berufsspezifischen Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen angepasst werden müssen.

2 Es bezieht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011[^2] sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung ein.

3 Die Überprüfung erfolgt mindestens alle zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie kann durch das BAG oder die Stellen nach Absatz 2 früher initiiert werden, wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile der Gesundheitsberufe nach GesBG eine Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen erfordern.

4 Der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung wird dem Bundesrat unterbreitet.

Art. 10 Akkreditierungsstandards

1 Das Eidgenössische Departement des Inneren kann Akkreditierungsstandards erlassen. Diese konkretisieren namentlich die in den Artikeln 2–8 aufgeführten Kompetenzen.

2 Es bezieht vorgängig den Hochschulrat, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung und das SBFI ein.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.21

[^2]: SR 414.20

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.