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Verordnung des EDI vom 13. Dezember 2019 über die Akkreditierung der Studiengänge der Gesundheitsberufe nach GesBG

Geltender Text a fecha 2019-12-13

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 10 der Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019[^1] (GesBKV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Standards zur Konkretisierung der Kompetenzen nach dem Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016[^2] (GesBG) fest.

Art. 2 Akkreditierung der Studiengänge

1 Ein Studiengang, der akkreditiert werden soll, wird daraufhin überprüft, ob er die Voraussetzungen nach Artikel 7 GesBG[^3] erfüllt.

2 Der Studiengang muss dazu insbesondere sicherstellen, dass den Absolventinnen und Absolventen die Kompetenzen nach GesBG sowie die berufsspezifischen Kompetenzen nach der GesBKV vermittelt werden und die jeweils einschlägigen Akkreditierungsstandards nach den Anhängen 1–7 erfüllt sind.

Art. 3 Akkreditierungsstandards

1 Die Akkreditierungsstandards konkretisieren insbesondere die berufsspezifischen Kompetenzen der GesBKV.

2 Die Akkreditierungsstandards sind geregelt:

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.212

[^2]: SR 811.21

[^3]: SR 811.21