Abkommen vom 2. Juli 2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Botsuana über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2019-07-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Hohen Vertragsparteien, der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «Schweiz» genannt und die Regierung der Republik Botsuana, nachstehend «Botsuana» genannt nachstehend gemeinsam «die Vertragsparteien» und einzeln «eine Vertragspartei» genannt;

vom Wunsche geleitet, den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen,

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951[^1] und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967[^2] ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Botsuanas und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 3 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.

2. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument (siehe Anhänge 4 und 5) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs (6) Monaten aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverfahren

Art. 4 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach Artikel 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Wenn die rückzuübernehmende Person, nachdem sie darüber informiert worden ist, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht mehr erfüllt, ein gültiges Reisedokument besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag übermitteln muss. Die betreffende Person wird vor der Rückführung darüber informiert, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 5 Inhalt des Rückübernahmegesuchs

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

3. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 wird jeder Rückübernahmeantrag schriftlich und unter Verwendung des in Anhang 3 beigefügten gemeinsamen Formblatts gestellt.

4. Ein Rückübernahmeantrag wird auf diplomatischem Weg übermittelt.

Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so trifft die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden schriftlichen Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Der ersuchende Staat bietet die betreffende Person am vereinbarten Datum beim diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Befragung auf.

Art. 7 Fristen

1. Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.

2. Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich:

3. Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betreffende Person sobald wie möglich rückgeführt, unter Berücksichtigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse.

4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

Art. 8 Irrtümliche Rückübernahme

1. Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen von Artikel 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

2. In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Abschnitt III: Kosten

Art. 9 Beförderungskosten

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der entsprechenden Logistik nach diesem Abkommen entstehen, werden vom ersuchenden Staat getragen.

Abschnitt IV: Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 10 Datenschutz

1. Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens erhalten haben, nicht ohne vorherige Absprache mit der anderen Vertragspartei Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

3. Ferner gelten folgende Grundsätze:

Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:

Art. 11 Unberührtheitsklausel

1. Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, und insbesondere aus den folgenden internationalen Instrumenten ergeben:

2. Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

Abschnitt V: Umsetzung und Anwendung

Art. 12 Zusammenarbeit bei der Umsetzung

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.

2. Jede Vertragspartei kann jederzeit die Einberufung eines Expertentreffens beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen zu klären, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben.

3. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 13 Umsetzungsbestimmungen

1. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und Grenzübergangsstellen mit.

2. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen in Bezug auf die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und die offiziellen Grenzübergangsstellen gemäss Absatz 1 dieses Artikels.

3. Jegliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien hat in Englisch zu erfolgen.

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderungen des Abkommens

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.

Art. 15 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der oben genannten Verfahren bestätigt haben, in Kraft.

2. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 16 Anhänge

Die Anhänge 1–5 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Gaborone, am 2. Juli 2019, in je zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Helene Budliger Artieda | Für die Regierung der Republik Botsuana: / Unity Dow | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.30

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.