Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 34 Absatz 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016[^1] (GesBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.

2 Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem SRK geregelt.

3 Das SRK kann für seine Leistungen Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach den Artikeln 3 und 4 Absätze 1–4 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006[^2].

Art. 3 Datenbank

1 Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank:

2 Zu Inhaberinnen und Inhabern, die einen nachgeprüften ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG haben, erfasst es:

3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden laufend und kostenlos ins Gesundheitsberuferegister eingetragen.

Art. 4 Gesuch

Wer seinen ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG anerkennen lassen möchte, muss dem SRK ein entsprechendes Gesuch einreichen.

Art. 5 Eintreten

Das SRK tritt auf ein Gesuch nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 6 Anerkennung

1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2 Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.

3 Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^3] gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.

Art. 7 Ausgleichsmassnahmen

1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1–3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.

3. Abschnitt: Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit Abschlüssen nach geltendem Recht in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung

Art. 8 Pflegefachfrau und Pflegefachmann

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind den Bildungsabschlüssen für «Pflegefachfrau» oder «Pflegefachmann» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG gleichgestellt:

vom SRK anerkannte Diplome:

Art. 9 Physiotherapeutin und Physiotherapeut

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Physiotherapeutin» oder «Physiotherapeut» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b GesBG gleichgestellt:

Art. 10 Ergotherapeutin und Ergotherapeut

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Ergotherapeutin» oder «Ergotherapeut» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c GesBG gleichgestellt:

Art. 11 Hebamme

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Hebamme» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d GesBG gleichgestellt:

Art. 12 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Ernährungsberaterin» oder «Ernährungsberater» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e GesBG gleichgestellt:

Art. 13 Optometristin und Optometrist

Das eidgenössische Diplom «Augenoptikerin» oder «Augenoptiker» ist dem Bildungsabschluss für «Optometristin» oder «Optometrist» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f GesBG gleichgestellt.

Art. 14 Osteopathin und Osteopath

Das interkantonale Diplom in Osteopathie, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, ist dem Bildungsabschluss für «Osteopathin» oder «Osteopath» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g GesBG gleichgestellt.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.21

[^2]: SR 412.109.3

[^3]: SR 412.10

[^4]: www.redcross.ch > Für Sie da > Registrierung Gesundheitsberufe > Ausbildungsrichtlinien > Pflegefachfrau/mann > Anwenden > Reglement Verfahren Titelführung Pflegefachfrau/mann (pdf)

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