Verordnung des EDI vom 13. März 2020 über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

Art. 1 Förderziele

Die Verlagsförderung verfolgt folgende Ziele:

Art. 2 Fördervoraussetzungen

1 Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

Art. 3 Förderinstrumente und Anspruch auf Förderung

1 Es können bewilligt werden:

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt den Schwellenwert für die Wahl des Förderinstruments nach Abs. 1 in Abhängigkeit von den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln fest.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 4 Berechnung der Beiträge, Mindest- und Höchstbeiträge

1 Die Beiträge werden so berechnet, dass der gewichtete Referenzerlös (Art. 5 Abs. 1 und 4) multipliziert wird mit einem Prozentsatz, den das BAK in Abhängigkeit von seinen verfügbaren finanziellen Mitteln festgelegt hat.

2 Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeiträge:

Art. 5 Referenzerlös und seine Gewichtung

1 Grundlage für die finanzielle Unterstützung eines Verlags ist dessen durchschnittlicher Referenzerlös der letzten vier Jahre.

2 Der Referenzerlös ist der Umsatz, der sich ausschliesslich auf Belletristik, Lyrik, Comics, Kinder- und Jugendbücher, Theaterstücke und Essayistik bezieht.

3 Für den Referenzerlös nicht berücksichtigt werden namentlich Fachbücher, Schulbücher, Handbücher, didaktische oder pädagogische Texte, Periodika, Koch- und Rezeptbücher, Reise- und Naturführer, Bücher über Wohlbefinden und Persönlichkeitsentwicklung, Partituren, Landkarten und Atlanten, Wörterbücher und Nachschlagewerke sowie Verzeichnisse.

4 Der Referenzerlös der Verlage wird nach folgenden regionalen Multiplikatoren gewichtet:

Art. 6 Prioritätenordnung bei den Förderbeiträgen

Reichen die für Förderbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so erstellt das BAK für die Verlage eine Prioritätenordnung danach, welchen Anteil an ihrem jeweiligen Gesamtkatalog Publikationen nach Artikel 5 Abs. 2 ausmachen.

Art. 7 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Es führt in jeder Förderperiode eine Ausschreibung durch. Darin gibt es die Frist zur Einreichung der Gesuche bekannt.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die Auflagen festgehalten.

5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

Art. 8 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 25. November 2015[^2] über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015[^3] über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2015 5623]

[^3]: AS 2015 5623

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.