Verordnung des EDI vom 12. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1quater des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^1] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und auf Artikel 26a der Verordnung vom 15. Januar 1971[^2] über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

verordnet:

Art. 1

1 Die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses relevant sind, ist in Anhang 1 geregelt.

2 Nach einer Fusion oder einer Teilung von Gemeinden, die sich auf die regionale Zuteilung auswirkt, gilt die bisherige Zuteilung gemäss Anhang 1 bis zur Neuzuteilung der neu entstandenen Gemeinde.

Art. 2

Die gestützt auf einen Antrag nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG gesenkten oder erhöhten Höchstbeträge sind im Anhang 2 festgelegt.

Art. 3

Der Monat Mai des Vorjahres ist massgebend für die Prüfung, ob in der betreffenden Gemeinde im Falle einer Senkung der Höchstbeträge der Mietzins von 90 Prozent der EL-Bezügerinnen und -Bezüger gedeckt ist (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG).

Art. 4

1 Die Senkung oder Erhöhung erfolgt in ganzen Prozenten.

2 Ob auf- oder abgerundet wird, hängt bei einer Senkung davon ab, ob die Deckung von 90 Prozent nach Artikel 3 weiterhin sichergestellt ist.

3 Der Prozentsatz gilt für alle Haushaltgrössen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.30

[^2]: SR 831.301

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