Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen (mit Erkl.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den Rechtsschutz für ausübende Künstler in Bezug auf ihre audiovisuellen Darbietungen in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)[^1] verabschiedeten Empfehlungen des Aktionsplans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche, kulturelle und technische Entwicklung entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung von audiovisuellen Darbietungen,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren,

in Erkenntnis, dass der am 20. Dezember 1996[^2] in Genf abgeschlossene WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) den ausübenden Künstlern keinen Schutz für ihre audiovisuellen Darbietungen gewährt,

unter Bezugnahme auf die von der Diplomatischen Konferenz über bestimmte Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 20. Dezember 1996 angenommene Resolution über audiovisuelle Darbietungen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen

1. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem WPPT-Vertrag oder aus dem am 26. Oktober 1961[^3] in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

2. Der durch diesen Vertrag vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher darf keine Bestimmung dieses Vertrags in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.

3. Dieser Vertrag steht nur mit dem WPPT-Vertrag in Verbindung und berührt keinerlei Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags:

Art. 3 Schutzberechtigte

1. Die Vertragsparteien gewähren den ausübenden Künstlern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz.

2. Ausübende Künstler, die nicht Angehörige einer Vertragspartei sind, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, sind für die Zwecke dieses Vertrags den Angehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.

Art. 4 Inländerbehandlung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschliesslichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäss Artikel 11 gewährt.

2. Eine Vertragspartei ist berechtigt, den Umfang und die Dauer des den Angehörigen einer anderen Vertragspartei nach Absatz 1 gewährten Schutzes hinsichtlich der Rechte nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 dieses Vertrags auf die Rechte einzuschränken, die ihren eigenen Angehörigen durch die andere Vertragspartei gewährt werden.

3. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt weder gegenüber einer anderen Vertragspartei, die von den Vorbehalten nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Vertrags Gebrauch macht, noch für eine Vertragspartei, die selbst einen solchen Vorbehalt angemeldet hat.

Art. 5 Persönlichkeitsrechte

1. Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Rechten haben ausübende Künstler auch nach Abtretung dieser Rechte in Bezug auf ihre Live-Darbietungen oder in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen das Recht:

2. Die Rechte der ausübenden Künstler nach Absatz 1 bestehen nach ihrem Tod mindestens bis zum Erlöschen der wirtschaftlichen Rechte fort und können von den Personen oder Institutionen wahrgenommen werden, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird, hierzu befugt sind. Die Vertragsparteien, deren Recht zum Zeitpunkt der Ratifikation dieses Vertrags oder des Beitritts zu diesem Vertrag keinen Schutz für sämtliche in Absatz 1 genannten Rechte der ausübenden Künstler nach deren Ableben vorsieht, können bestimmen, dass einige dieser Rechte nach dem Tod nicht fortbestehen.

3. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird.

Art. 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschliessliche Recht zu erlauben:

Art. 7 Vervielfältigungsrecht

Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

Art. 8 Verbreitungsrecht

1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2. Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis der ausübenden Künstler erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.

Art. 9 Vermietrecht

1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu erlauben, auch wenn diese bereits durch die ausübenden Künstler selbst oder mit ihrer ausdrücklichen Erlaubnis verbreitet worden sind.

2. Die Vertragsparteien sind nicht an die Verpflichtung von Absatz 1 gebunden, sofern die gewerbsmässige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung der festgelegten Darbietungen geführt hat, die das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler erheblich beeinträchtigt.

Art. 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen

Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass ihre in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Art. 11 Recht auf Sendung und öffentliche Wiedergabe

1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, die Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen zu erlauben.

2. Die Vertragsparteien können in einer beim Generaldirektor der WIPO hinterlegten Notifikation erklären, dass sie anstelle des Rechts zu erlauben nach Absatz 1 das Recht auf angemessene Vergütung für die mittelbare oder unmittelbare Nutzung der in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen zu Sendezwecken oder zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe vorsehen. Die Vertragsparteien können auch erklären, dass sie in ihren Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf angemessene Vergütung vorsehen werden.

3. Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie die Bestimmungen in Absätzen 1 oder 2 nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten anwenden oder die Anwendung in einer anderen Weise einschränken wird oder dass sie die Bestimmungen in Absätzen 1 und 2 überhaupt nicht anwenden wird.

Art. 12 Abtretung von Rechten

1. Eine Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, dass nach erteilter Zustimmung eines ausübenden Künstlers zur Festlegung seiner Darbietung in einer audiovisuellen Festlegung die ausschliesslichen Rechte zu erlauben gemäss den Artikeln 7 bis 11 dieses Vertrags beim Hersteller der audiovisuellen Festlegung sind oder von ihm ausgeübt oder an ihn abgetreten werden, sofern nicht zwischen dem ausübenden Künstler und dem Hersteller der audiovisuellen Festlegung nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften vertraglich etwas anderes vereinbart wird.

2. Eine Vertragspartei kann für die Zustimmung oder den Vertrag in Bezug auf nach ihren Rechtsvorschriften hergestellte audiovisuelle Festlegungen die Schriftform vorschreiben und verlangen, dass der Vertrag von beiden Vertragsparteien oder deren ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird.

3. Unabhängig von der oben beschriebenen Abtretung der ausschliesslichen Rechte können nationale Rechtsvorschriften oder individuellen, kollektiven oder sonstigen Vereinbarungen dem ausübenden Künstler für jede Nutzung der Darbietung ein Anspruch auf Lizenzgebühren oder angemessene Vergütung gewähren, wie von diesem Vertrag vorgesehen, auch im Hinblick auf die Artikel 10 und 11.

Art. 13 Beschränkungen und Ausnahmen

1. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der ausübenden Künstler Beschränkungen und Ausnahmen gleicher Art vorsehen, wie sie in ihren Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind.

2. Die Vertragsparteien begrenzen die Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Darbietung beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen.

Art. 14 Schutzdauer

Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung in einer audiovisuellen Festlegung festgelegt wurde.

Art. 15 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen ausübende Künstler im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Darbietungen einschränken, die der betreffende ausübende Künstler nicht erlaubt hat oder die gesetzlich nicht zulässig sind.

Art. 16 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

1. Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag fallenden Rechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:

2. Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte» Informationen, die den ausübenden Künstler, seine Darbietung oder den Inhaber eines Rechts an der Darbietung identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen einer Darbietung oder Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück einer in einer audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietung angebracht ist.

Art. 17 Formvorschriften

Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften.

Art. 18 Vorbehalte und Notifikationen

1. Mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig.

2. Notifikationen nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 können in den Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erfolgen, wobei die Notifikation zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vertrag für die notifizierende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der WIPO oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam.

Art. 19 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

1. Die Vertragsparteien gewähren den nach diesem Vertrag vorgesehenen Schutz für festgelegte Darbietungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags existieren, sowie für alle Darbietungen, die erfolgen, nachdem dieser Vertrag für die Vertragspartei in Kraft getreten ist.

2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 kann eine Vertragspartei in einer Notifikation an den Generaldirektor der WIPO erklären, dass sie die Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 dieses Vertrags oder eine oder mehrere derselben nicht auf festgelegte Darbietungen anwenden wird, die bereits existierten, als dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist. Gegenüber dieser Vertragspartei können die anderen Vertragsparteien die Anwendung der genannten Artikel auf Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffende Vertragspartei erfolgt sind.

3. Der nach diesem Vertrag gewährte Schutz lässt alle Handlungen, Verträge und Rechte unberührt, deren Vornahme, Abschluss beziehungsweise Erwerb erfolgte, bevor dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

4. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften Übergangsbestimmungen vorsehen, gemäss denen eine Person, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags rechtlich zulässige Handlungen in Bezug auf eine Darbietung vorgenommen hat, hinsichtlich derselben Darbietung auch nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die jeweiligen Vertragsparteien Handlungen vornehmen kann, die in den Schutzbereich der in Artikel 5 sowie 7 bis 11 vorgesehenen Rechte fallen.

Art. 20 Rechtsdurchsetzung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

Art. 21 Die Versammlung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.