Verordnung 1 des EFD vom 4. Dezember 2019 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967[^1] über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern,

verordnet:

Art. 1

1 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.

2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.

Art. 2

Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967[^2] über die pauschale Steueranrechnung wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 672.201

[^2]: [AS 1967 1711, 1981 1999 Ziff. I, 1988 604, 2001 1065, 2012 5983, 2019 167]

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