Verordnung des SBFI vom 15. April 2020 über die berufliche Grundbildung Kältesystem-Planerin/Kältesystem-Planer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
47807
Kältesystem-Planerin EFZ / Kältesystem-Planer EFZ
Projeteuse frigoriste CFC / Projeteur frigoriste CFC
Progettista di sistemi di refrigerazione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Kältesystem-Planerinnen und Kältesystem-Planer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie analysieren Kundenbedürfnisse und konzipieren Kältesysteme unter Berücksichtigung der technischen Normen und gesetzlichen Vorgaben.
- b. Sie erstellen die für den Bau des Kältesystems notwendigen Pläne und Schemata.
- c. Sie begleiten den Bau sowie die Inbetriebnahme des Kältesystems und sind für dessen Übergabe an die Kundinnen oder den Kunden mitverantwortlich.
- d. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit; sie arbeiten sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
- e. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Kältesystem-Planerin und des Kältesystem-Planers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Gewerbekälte;
- b. Klimakälte;
- c. Industriekälte;
- d. Wärmepumpen.
3 Der Schwerpunkt wird bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen von Kältesystemen:
-
- Bedarfs- und Nutzwertanalyse für das zu planende Kältesystem erstellen,
-
- Massnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz während Bauphase und Betrieb vorgeben,
-
- Kältebedarf berechnen,
-
- Kältesysteme konzipieren,
-
- Komponenten, Rohrleitungen und Dämmstärken von Kältesystemen dimensionieren,
-
- Steuerungs- und Regelkonzepte entwickeln,
-
- Ausschreibungen oder Offerten erstellen sowie Offerten von Lieferanten prüfen
-
- Materialbeschaffung für Kältesysteme festlegen;
- a.
Erstellen von Plänen und Schemata:
-
- Pläne für Kälteanlagen erstellen,
-
- Rohrleitungs- und Instrumentierungsschemata erstellen,
-
- Elektroschemata für Kälteanlagen erstellen oder anpassen;
- b.
Leiten von Kälteprojekten:
-
- persönliches Arbeitsumfeld planen und einrichten,
-
- Schnittstellen und Termine von Kälteprojekten koordinieren,
-
- Sitzungen für Kälteprojekte einberufen, leiten und protokollieren,
-
- Montage und Inbetriebsetzung von Kältesystemen kontrollieren und unterstützen,
-
- Kälteprojekte abschliessen und dokumentieren.
- c.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
2 Die Lernenden absolvieren ein Praktikum von mindestens zwei und höchstens drei Monaten. Dieses findet im vierten oder fünften Semester der beruflichen Grundbildung statt.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Planen von Kältesystemen | 120 | 120 | 120 | 100 | 460 |
| Erstellen von Plänen und Schemata | 60 | 60 | 60 | 60 | 240 |
| Leiten von Kälteprojekten | 20 | 20 | 20 | 40 | 100 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 12 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
| Semester | Kurs | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | *Zeichnerische Grundlagen | |
| *Erstellen von Plänen und Schemata | 3 Tage | ||
| 4 | 2 | Elektrotechnik* | |
| *Elektroschemata für Kälteanlagen erstellen oder anpassen | 6 Tage | ||
| 6 | 3 | *Messpraktikum | |
| *Kältesysteme konzipieren | 3 Tage | ||
| Total | Total | Total | 12 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Kältesystem-Planerin EFZ oder Kältesystem-Planer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Haustechnikplanerin oder gelernter Haustechnikplaner mit Fachrichtung Kälte und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kältesystem-Planerin EFZ und des Kältesystem-Planers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
3 Die lernende Person hält ihre Erfahrungen im Praktikum in der Lerndokumentation fest.
Art. 13 Bildungsbericht und Praktikumsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
5 Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kältesystem-Planerin EFZ und des Kältesystem-Planers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–80 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Beschreibung | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Planen von Kältesystemen | 40 % |
| 2 | Erstellen von Plänen und Schemata | 30 % |
| 3 | Präsentation und Fachgespräch | 30 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsdauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| 1 | Planen von Kältesystemen | 120 Min. | 50 % |
| 2 | Erstellen von Plänen und Schemata | 100 Min. | 40 % |
| 3 | Leiten von Kälteprojekten | 20 Min. | 10 % |
| .. |
- c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
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