Verordnung des SBFI vom 15. April 2020 über die berufliche Grundbildung Kältesystem-Monteurin/Kältesystem-Monteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
47806
Kältesystem-Monteurin EFZ / Kältesystem-Monteur EFZ
Monteuse frigoriste CFC / Monteur frigoriste CFC
Installatrice di sistemi di refrigerazione AFC / Installatore di sistemi di refrigerazione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Kältesystem-Monteurinnen und Kältesystem-Monteure auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie interpretieren Aufträge und planen ihre Arbeiten zielorientiert und ressourceneffizient.
- b. Sie erstellen Rohrleitungen und montieren diese wie auch Komponenten.
- c. Sie montieren Kältesysteme, setzen sie in Betrieb, halten sie instand und entsorgen sie gemäss gesetzlichen Vorschriften.
- d. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit; sie arbeiten sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
- e. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Kältesystem-Monteurin und des Kältesystem-Monteurs auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Gewerbekälte;
- b. Klimakälte;
- c. Industriekälte;
- d. Wärmepumpen.
3 Der Schwerpunkt wird bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kältemontage-Praktikerin oder Kältemontage-Praktiker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten:
-
- Ablauf des Arbeitseinsatzes planen,
-
- Arbeitsplatz für Einsatz einrichten und sichern,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen unterhalten,
-
- Verpackungsabfälle, Baustellenabfälle und Betriebsmittel entsorgen;
- a.
Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten:
-
- Rohrleitungen und Komponenten montieren,
-
- Rohrleitungen und Komponenten dichtschliessend verbinden;
- b.
Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen:
-
- elektrische Verdrahtung der Anlageteile nach Schema überprüfen,
-
- Druckfestigkeit und Dichtigkeit des Kältesystems prüfen,
-
- Kältesysteme evakuieren und mit Betriebsmitteln befüllen,
-
- Komponenten und Regelparameter am Kältesystem kontrollieren sowie die Anlage einregulieren,
-
- Funktionskontrolle an der Anlage durchführen sowie die Inbetriebsetzung des Kältesystems protokollieren;
- c.
Instandsetzen von Kältesystemen:
-
- elektrische und regeltechnische Störungen am Kältesystem und dessen Schnittstellen diagnostizieren und beheben,
-
- kältetechnische Störungen lokalisieren und beheben,
-
- Funktionskontrolle an der Anlage durchführen sowie die Instandsetzung des Kältesystems protokollieren;
- d.
Instandhalten von Kältesystemen:
-
- Kältesystem und dessen Schnittstellen gemäss Wartungsanleitung überprüfen und warten,
-
- Funktionskontrolle an der Anlage durchführen sowie die Instandhaltung des Kältesystems protokollieren;
- e.
Rückbauen und Entsorgen von Kältesystemen:
-
- Kältesysteme bei Kundinnen und Kunden ausser Betrieb setzen,
-
- Kältesysteme bei Kundinnen und Kunden zurückbauen,
-
- Rohrleitungen, Komponenten und Betriebsmittel entsorgen.
- f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten | 60 | 20 | 20 | 20 | 120 |
| Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten | 100 | 80 | 0 | 0 | 180 |
| Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen / Instandsetzen von Kältesystemen / Instandhalten von Kältesystemen | 0 | 80 | 180 | 180 | 440 |
| Rückbauen und Entsorgen von Kältesystemen | 40 | 20 | 0 | 0 | 60 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 33 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:
| Semester | Kurs | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | *Einführung Montage | |
| *Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten | |||
| Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten | 8 Tage | ||
| 2 | 2 | *Grundlagen Montage | |
| *Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten | |||
| Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten | |||
| Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz | 5 Tage | ||
| 3 | 3 | *Vertiefung Montage | |
| *Vorbereiten und Abschliessen von Arbeiten | |||
| Fertigen von Rohrleitungen und Montieren von Komponenten | 4 Tage | ||
| 4 | 4 | *Elektrotechnische Arbeiten | |
| *elektrische Verdrahtung der Anlageteile nach Schema überprüfen | |||
| elektrische und regeltechnische Störungen am Kältesystem und dessen Schnittstellen diagnostizieren und beheben | 4 Tage | ||
| 5 | 5 | *Flüssiggas, brennbare Kältemittel | |
| *kältetechnische Störungen lokalisieren und beheben | 2 Tage | ||
| 6 | 6 | *Grundlagen Hydraulik | |
| *Komponenten und Regelparameter am Kältesystem kontrollieren | |||
| sowie Anlage einregulieren | 2 Tage | ||
| 7 | 7 | *Inbetriebsetzung, Instandsetzen, Instandhalten | |
| *Inbetriebsetzen und Einregulieren von Kältesystemen | |||
| Instandsetzen von Kältesystemen | |||
| Instandhalten von Kältesystemen | 6 Tage | ||
| 7 | 8 | *Vertiefung elektrotechnische Arbeiten | |
| *elektrische Verdrahtung der Anlageteile nach Schema überprüfen | |||
| elektrische und regeltechnische Störungen am Kältesystem und dessen Schnittstellen diagnostizieren und beheben | 2 Tage | ||
| Total | Total | Total | 33 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005[^6] über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) genauer aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Kältesystem-Monteurin EFZ oder Kältesystem-Monteur EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Kältemonteurin oder gelernter Kältemonteur mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kältesystem-Monteurin EFZ und des Kältesystem-Monteurs EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kältesystem-Monteurin EFZ und des Kältesystem-Monteurs EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.