Ausführungsordnung von 2. Oktober 2018 betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-10-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Verzeichnis der Regeln
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Abkürzungen
Regel 1bis ...
Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro
Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4 Berechnung der Fristen
Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen
Regel 5bis Weiterbehandlung
Regel 6 Sprachen
Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Kapitel 2: Internationale Gesuche
Regel 8 Mehrere Hinterleger
Regel 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10 Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11 Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12 Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13 Mängel in bezog auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Kapitel 3: Internationale Registrierungen
Regel 14 Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15 Datum der internationalen Registrierung
Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16 Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist
Regel 17 Vorläufige Schutzverweigerung
Regel 18 Nicht vorschiftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung
Regel 18bis Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 19 Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20 Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 20bis Lizenzen
Regel 21 Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 21bis Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
Regel 22 Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23 Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 23bis Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25 Antrag auf Eintragung einer Änderung;
Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26 Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
Regel 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
Regel 27bis Teilung einer internationalen Registrierung
Regel 27ter Zusammenführung internationaler Registrierungen
Regel 28 Berichtigungen im internationalen Register
Kapitel 6: Erneuerungen
Regel 29 Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30 Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31 Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Kapitel 7: Blatt und Datenbank
Regel 32 Blatt
Regel 33 Elektronische Datenbank
Kapitel 8: Gebühren
Regel 34 Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren
Regel 35 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36 Gebührenfreiheit
Regel 37 Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38 Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Kapitel 9: Verschiedenes
Regel 39 Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Regel 41 Verwaltungsvorschriften

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Regel 1Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:

Regel 1bis...
Regel 2Mitteilungen an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.

Regel 3Vertretung vor dem Internationalen Büro

1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

2) [Bestellung des Vertreters]

Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro:

3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]

4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:

Regel 4Berechnung der Fristen

1) [Nach Jahren bemessene Fristen]

Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

2) [Nach Monaten bemessene Fristen]

Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3) [In Tagen bemessene Fristen]

Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist]

Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

5) [Angabe des Datums des Ablaufs]

Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.

Regel 5Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen

1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen]

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