Ausführungsordnung von 2. Oktober 2018 betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Verzeichnis der Regeln
| Kapitel 1: | Allgemeine Bestimmungen |
|---|---|
| Regel 1 | Abkürzungen |
| Regel 1bis | ... |
| Regel 2 | Mitteilungen an das Internationale Büro |
| Regel 3 | Vertretung vor dem Internationalen Büro |
| Regel 4 | Berechnung der Fristen |
| Regel 5 | Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen |
| Regel 5bis | Weiterbehandlung |
| Regel 6 | Sprachen |
| Regel 7 | Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse |
| Kapitel 2: | Internationale Gesuche |
| Regel 8 | Mehrere Hinterleger |
| Regel 9 | Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs |
| Regel 10 | Gebühren für das internationale Gesuch |
| Regel 11 | Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel |
| Regel 12 | Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen |
| Regel 13 | Mängel in bezog auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen |
| Kapitel 3: | Internationale Registrierungen |
| Regel 14 | Eintragung der Marke im internationalen Register |
| Regel 15 | Datum der internationalen Registrierung |
| Kapitel 4: | Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren |
| Regel 16 | Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist |
| Regel 17 | Vorläufige Schutzverweigerung |
| Regel 18 | Nicht vorschiftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung |
| Regel 18bis | Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel 18ter | Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei |
| Regel 19 | Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien |
| Regel 20 | Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers |
| Regel 20bis | Lizenzen |
| Regel 21 | Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung |
| Regel 21bis | Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs |
| Regel 22 | Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung |
| Regel 23 | Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen |
| Kapitel 5: | Nachträgliche Benennungen; Änderungen |
| Regel 23bis | Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien |
| Regel 24 | Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung |
| Regel 25 | Antrag auf Eintragung einer Änderung; |
| Antrag auf Eintragung einer Löschung | |
| Regel 26 | Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25 |
| Regel 27 | Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung |
| Regel 27bis | Teilung einer internationalen Registrierung |
| Regel 27ter | Zusammenführung internationaler Registrierungen |
| Regel 28 | Berichtigungen im internationalen Register |
| Kapitel 6: | Erneuerungen |
| Regel 29 | Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf |
| Regel 30 | Einzelheiten betreffend die Erneuerung |
| Regel 31 | Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung |
| Kapitel 7: | Blatt und Datenbank |
| Regel 32 | Blatt |
| Regel 33 | Elektronische Datenbank |
| Kapitel 8: | Gebühren |
| Regel 34 | Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren |
| Regel 35 | Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind |
| Regel 36 | Gebührenfreiheit |
| Regel 37 | Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren |
| Regel 38 | Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien |
| Kapitel 9: | Verschiedenes |
| Regel 39 | Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten |
| Regel 40 | Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |
| Regel 41 | Verwaltungsvorschriften |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 1Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
- i) «Abkommen» das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979[^1];
- ii) «Protokoll» das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989[^2];
- iii) «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
- iv) «Vertragsstaat» eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
- v) «Vertragsorganisation» eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
- vi) «internationale Registrierung» die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
- vii) «internationales Gesuch» ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
- viii) ...
- ix) ...
- x) ...
- xi) «Hinterleger» die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
- xii) «juristische Person» eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
- xiii) «Basisgesuch» das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
- xiv) «Basiseintragung» die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
- xv) «Benennung» das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes («territoriale Ausdehnung») nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
- xvi) «benannte Vertragspartei» eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes («territoriale Ausdehnung») nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
- xvii) ...
- xviii) ...
- xix) «Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung» eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;
- xixbis) «Ungültigerklärung» eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, Aufgehoben oder widerrufen werden;
- xx) «Blatt» das in Regel 32 genannte regelmässig erscheinende Blatt;
- xxi) «Inhaber» die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
- xxii) «Internationale Klassifikation der Bildbestandteile» die durch das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
- xxiii) «Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen» die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957[^3] über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967[^4] und in Genf am 13. Mai 1977[^5], geschaffene Klassifikation;
- xxiv) «internationales Register» die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche aufgrund des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- xxv) «Behörde» die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Protokolls genannte gemeinsame Behörde;
- xxvi) «Ursprungsbehörde» die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde;
- xxvibis) «Vertragspartei des Inhabers»
- – die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder
- – wenn einer Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welcher der Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung nach Artikel 2 des Protokolls erfüllt;
- xxvii) «amtliches Formblatt» das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
- xxviii) «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
- xxix) «Generaldirektor» den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxx) «Internationales Büro» das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxxi «Verwaltungsvorschriften» die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.
Regel 1bis...
Regel 2Mitteilungen an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Regel 3Vertretung vor dem Internationalen Büro
1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]
- a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
- b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
- c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
- d) ....
2) [Bestellung des Vertreters]
- a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.
Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro:
- i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter; oder
- ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
- b)
- Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]
- a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
- b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber, jedoch nicht an den vermeintlichen Vertreter.
- c) ....
4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
- a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
- b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber – und im letzteren Fall auch die Ämter der benannten Vertragsparteien – als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer gesonderten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]
- a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
- b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
- c) Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.
6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
- a) Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
- b) Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
- i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
- ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.
- c)
- Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.
- d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.
- e) Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
- f) Über Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers sind auch die Ämter der benannten Vertragsparteien zu unterrichten.
Regel 4Berechnung der Fristen
1) [Nach Jahren bemessene Fristen]
Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.
2) [Nach Monaten bemessene Fristen]
Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3) [In Tagen bemessene Fristen]
Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist]
Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.
5) [Angabe des Datums des Ablaufs]
Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.
Regel 5Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen
1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.