Verordnung vom 20. Mai 2020 über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Covid-19-Verordnung Printmedien) vom 20. Mai 2020 (Stand am 8. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

1 2 , gestützt auf Artikel 14 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Tagesund Wochenzeitungen infolge der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19).

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende abonnierte Zeitungen:

3 17. Dezember 2010 (PG) in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 2 der

4 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG);

Art. 3 Höhe der Unterstützung und Verwendungszweck

1 Der Bund leistet zur Unterstützung der abonnierten Tagesund Wochenzeitungen folgende einmalige Beiträge:

2 Die Beiträge werden zur Finanzierung von befristeten Übergangsmassnahmen und

5 unabhängig von der Zustellermässigung nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG geleistet.

3 Sie werden nur geleistet, wenn sich die betreffende Herausgeberin oder der betreffende Herausgeber gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das Geschäftsjahr 2020 keine Dividende auszuschütten.

Art. 4 Übergangsmassnahmen

1 Die Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tagesund Wochenzeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a durch die Schweizerische Post werden vollständig vom Bund getragen.

2 An den Kosten für die Tageszustellung durch die Schweizerische Post von abonnierten Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b beteiligt sich der Bund mit 27 Rappen pro zugestelltem Zeitungsexemplar.

3 Nicht zu den vom Bund getragenen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 zählen die Kosten für Fremdbeilagen.

4 Übersteigt die Anzahl Exemplare einer Zeitung in der Tageszustellung nach Artikel 2 Buchstabe a oder b in einem Rechnungsmonat den Durchschnitt der Vorjahresmenge um mehr als 10 Prozent, so werden im Rahmen dieser Verordnung die entsprechenden Kosten nicht vom Bund getragen.

Art. 5 Verfahren

1 Die Herausgeberinnen und Herausgeber von Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b reichen dem BAKOM ein schriftliches Gesuch um Unterstützung nach dieser Verordnung ein.

2 Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Herausgeberin oder der Herausgeber rückwirkend ab Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

3 Das BAKOM meldet der Schweizerischen Post die anspruchsberechtigten Titel nach Artikel 2.

4 Die Schweizerische Post meldet dem BAKOM die Zustellkosten nach Artikel 4 für die Tageszustellung der Zeitungen nach Artikel 2. Die allfällige Zustellermässigung

6 nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG ist separat auszuweisen.

5 Das BAKOM überweist der Schweizerischen Post die Beiträge nach dieser Verordnung. Die Schweizerische Post schreibt diese Beiträge den Herausgeberinnen und Herausgebern von Zeitungen nach Artikel 2 auf der nächsten Rechnung gut.

Art. 6 Vollzug

1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.

2 Es prüft, ob die Herausgeberin oder der Herausgeber die Bedingung nach Artikel 3 Absatz 3 einhält. Hält sie oder er die Bedingung nicht ein, so verpflichtet das BAKOM die Herausgeberin oder den Herausgeber, die nach dieser Verordnung erhaltenen Beiträge zurückzuzahlen.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19- Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971).

[^3]: SR 783.0

[^4]: SR 783.01

[^5]: SR 783.0

[^6]: SR 783.0

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