Verordnung vom 20. Mai 2020 über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung elektronische Medien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Covid-19-Verordnung elektronische Medien) vom 20. Mai 2020 (Stand am 8. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

1 2 , gestützt auf Artikel 14 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten einmaligen Beiträge für das Jahr 2020:

2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnah-

3 men nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG).

Art. 2 Einmalige Zahlung an Radiound Fernsehveranstalter

1 Auf Gesuch hin leistet das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einmalig eine Zahlung an folgende Radiound Fernsehveranstalter:

4 (RTVV); hang 1 der Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007

5 sion nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b RTVG in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 RTVV;

2 Innerhalb der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a, nach Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 1 Buchstaben c und d erhält jeder Veranstalter im Rahmen der verfügbaren Mittel dieselbe Summe.

Art. 3 Agenturleistungen

1 Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 übernimmt das BAKOM im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.

2 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten, die von den Anbietern elektronischer Medien gemäss Vertrag und bestehenden Tarifen zu tragen sind, direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Anbieter in diesem Umfang.

Art. 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge

1 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 steht bisher nicht verwendeter Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach

6 Artikel 40 Absatz 3 RTVV im Umfang von 30 Millionen Franken zur Verfügung.

2 Die Mittel werden wie folgt verwendet:

3 Die Veranstalter reichen dem BAKOM bis zum 30. April 2021 die Jahresrechnung 2020 und den Revisionsbericht ein. Geht daraus hervor, dass ein Gewinn erzielt wurde, so werden die Beiträge nach Absatz 2 im Umfang des Gewinns gekürzt, und die entsprechenden Beträge sind zurückzuzahlen.

4 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 3 stehen höchstens

10 Millionen Franken aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV zur Verfügung.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19- Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971).

[^3]: SR 784.40

[^4]: SR 784.401

[^5]: SR 784.40

[^6]: SR 784.401

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