Verordnung vom 20. Mai 2020 über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Deklassierung von Wein)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1],

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung bezweckt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) auf die Weinbranche abzufedern, indem Betrieben, die Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Wein) des Jahrgangs 2019 und früherer Jahrgänge zu Tafelwein deklassieren, eine ausserordentliche Unterstützung gewährt wird.

2 Die finanzielle Unterstützung wird in Form von Beiträgen an Betriebe ausgerichtet, die die Anforderungen und Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 erfüllen.

Art. 2 Finanzielle Unterstützung und Beiträge

1 Die finanzielle Unterstützung des Bundes ist auf 10 Millionen Franken beschränkt. Die Kosten für die spezifischen Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 1 sind darin enthalten, unter Vorbehalt der Dauer der Kontrolle nach Artikel 8 Absatz 3.

2 Die finanzielle Unterstützung des Bundes wird im Verhältnis der für das Jahr 2019 nach Artikel 30b Absatz 3 der Weinverordnung vom 14. November 2007[^2] mitgeteilten Rebflächen auf die Kantone aufgeteilt.

3 Die Kantone können Betrieben in ihrem Kanton, deren Gebote aufgrund der Ausschöpfung der finanziellen Unterstützung des Bundes nicht berücksichtigt werden können, mittels einer kantonalen Unterstützung Beiträge gewähren.

4 Der maximale Beitrag pro Liter deklassierten AOC-Wein beträgt 2 Franken.

Art. 3 Anforderungen an die deklassierten AOC-Weine

1 Die Beiträge werden für Schweizer AOC-Wein ausgerichtet, der:

2 Finanziell unterstützter deklassierter Wein ist getrennt zu lagern, und die Behälter sind mit dem Vermerk «Wein, dessen Deklassierung finanziell unterstützt wurde» zu kennzeichnen.

3 Finanziell unterstützter deklassierter Wein darf nicht für den Verschnitt von AOC-Wein oder Landwein verwendet werden.

Art. 4 Beitragsberechtigte

Beitragsberechtigt sind Weinkellereien (Betriebe), die:

Art. 5 Ausschreibung und Gebote

1 Die Zuteilung der Beiträge erfolgt mittels Ausschreibung.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Ausschreibung auf seiner Website.

3 Die bietende Person kann für bestimmte Mengen Gebote einreichen, für die sie bereit ist, Weine zu deklassieren. Im Gebot ist anzugeben, welchen Beitrag die bietende Person für diese Menge ersucht.

4 Die Gebote müssen beim BLW innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Frist und mittels Formular, das auf der Website des BLW zu diesem Zweck zur Verfügung steht, eingereicht werden.

5 Die bietende Person kann höchstens drei Gebote einreichen.

6 Ein Gebot muss ein Mindestvolumen von 2000 Liter umfassen.

7 Ein Gebot kann nach Ablauf der Frist weder geändert noch zurückgezogen werden.

Art. 6 Zuteilung der Beiträge

1 Die Bundesbeiträge werden in einer ersten Runde im Umfang der nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeteilten finanziellen Unterstützung den Geboten von Betrieben desselben Kantons zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter. Wird die einem Kanton zugeteilte Unterstützung in der ersten Runde nicht ausgeschöpft, so werden die Bundesbeiträge in einer zweiten Runde ohne Berücksichtigung der Aufteilung nach Artikel 2 Absatz 2 zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter.

2 Das BLW entscheidet über die Zuteilung der Beiträge und informiert die Beitragsberechtigten über den Zuteilungsentscheid.

3 Übersteigen die höchsten noch zu berücksichtigenden Gebote pro Liter den Restbetrag der finanziellen Unterstützung, so werden die Volumen dieser Gebote entsprechend gekürzt.

4 Das BLW stellt den Kantonen eine Liste der auf ihrem Gebiet ansässigen Betriebe zur Verfügung, deren Gebote aufgrund der Ausschöpfung der finanziellen Unterstützung des Bundes nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden können.

5 Die Kantone teilen ihre Beiträge im Rahmen ihres Budgets zu, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter. Sie informieren die die Schweizer Weinhandelskontrolle und das BLW über ihre Zuteilungsentscheide.

6 Fällt die Summe aus dem Volumen gemäss Absatz 3 und dem vom Kanton beigesteuerten Volumen kleiner aus als das Mindestvolumen gemäss Artikel 5 Absatz 6, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.

Art. 7 Auszahlung der Beiträge

1 Der Betrieb hat beim BLW spätestens bis zum 30. September 2020 folgende Dokumente einzureichen:

2 Das BLW prüft die eingereichten Dokumente und zahlt dem Betrieb den Beitrag aus.

3 Das BLW stellt der Kontrollstelle eine Kopie der Dokumente zu.

Art. 8 Kontrolle

1 Die Kontrollstelle prüft im Auftrag des BLW anlässlich ihrer üblichen Kontrollen nach der Weinverordnung vom 14. November 2007[^6] oder anlässlich der spezifischen Kontrollen nach der vorliegenden Verordnung die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3 und die Rückverfolgbarkeit des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins vom Betrieb bis zur letzten Käuferin oder zum letzten Käufer oder bis zum letzten Verarbeiter. Die Kontrollen sind bis zum 30. November 2022 durchzuführen.

2 Die Kontrollstelle informiert das BLW unverzüglich über Verstösse gegen Artikel 3 oder gegen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins. Sie verfasst zuhanden des BLW spätestens bis zum 31. März 2023 einen Schlussbericht über die festgestellten Verstösse.

3 Die Kosten für spezifische Kontrollen werden grundsätzlich vom BLW getragen und mit einem Stundenansatz von 130 Franken verrechnet. Dauert eine spezifische Kontrolle länger als vier Stunden, so gehen die Kosten für den über vier Stunden hinausgehenden Teil zulasten des Betriebs. Die Reise- und Wartezeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeit.

Art. 9 Rückerstattung des Beitrags

Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen rückerstattet werden.

Art. 10 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 11 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 916.140

[^3]: SR 916.140

[^4]: SR 817.022.12

[^5]: SR 916.140

[^6]: SR 916.140

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