Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung, CyRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-05-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 über Massnahmen gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 zur Wahrung der inneren Sicherheit und auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3, 47 Absatz 2 und 55 des Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesverwaltung zum Schutz vor Cyberrisiken sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen im Bereich Cybersicherheit.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

3 ber 1998 ;

4 Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 (BinfV) dazu verpflichten, sie einzuhalten.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Grundsätze für den Schutz vor Cyberrisiken

Art. 4 Ziele

1 Die Bundesverwaltung sorgt für eine angemessene Resilienz ihrer Organe und Systeme gegenüber Cyberrisiken.

2 Sie arbeitet mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internationalen Partnern zusammen, soweit dies dem Schutz der eigenen Sicherheitsinteressen dient, und fördert den Informationsaustausch.

Art. 5 Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken

Der Bundesrat legt in der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (NCS) den strategischen Rahmen für die Verbesserung der Prävention, Früherkennung, Reaktion und Resilienz zum Schutz vor Cyberrisiken fest.

Art. 6 Bereiche

Die Massnahmen zum Schutz vor Cyberrisiken sind in folgende drei Bereiche unterteilt:

3. Kapitel: Organisation und Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Departementsübergreifende Zusammenarbeit

Art. 7 Bundesrat

Der Bundesrat nimmt folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Kerngruppe Cyber

1 Die Kerngruppe Cyber (KGCy) setzt sich zusammen aus:

5 für das Eidgenössische Finanzdepartement) als ordnung vom 17. Febr. 2010 Vertreterin oder Vertreter des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD);

2 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz.

3 Die KGCy informiert Vertreterinnen und Vertreter weiterer Verwaltungseinheiten des Bundes, die im Bereich Cyberrisiken tätig sind, über die Traktanden und kann sie für einzelne Sitzungen beiziehen. Bei Belangen mit aussenpolitischem Bezug involviert sie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zudem kann sie Expertinnen oder Experten aus Wirtschaft und Hochschulen beiziehen.

4 Die KGCy hat namentlich folgende Aufgaben:

5 Die drei in der KGCy vertretenen Departemente stellen Informationen für die gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung.

6 Der Nachrichtendienst des Bundes ist für die Darstellung der gesamtheitlichen Cyberbedrohungslage zuhanden der KGCy zuständig.

Art. 9 Steuerungsausschuss Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz

vor Cyberrisiken

1 Der Bundesrat setzt einen Steuerungsausschuss Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (StA NCS) ein.

2 Der StA NCS setzt sich zusammen aus der oder dem Delegierten für Cybersicherheit, durch die zuständige Konferenz der Kantonsregierungen bestimmte Vertretungen der Kantone, Vertretungen der Wirtschaft und der Hochschulen sowie Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltungseinheiten, welche die federführende Verantwortung für die Umsetzung einer NCS-Massnahme gemäss dem NCS-Umsetzungsplan haben. Jedes Departement und die Bundeskanzlei stellen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter im StA NCS.

3 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz.

4 Der StA NCS hat folgende Aufgaben:

Art. 10 Ausschuss Informatiksicherheit

1 Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) setzt sich aus einer Vertreterin oder

6 einem Vertreter des Nationalen Zentrums für Cybersicherheit (NCSC ), den Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei sowie der oder dem Informatiksicherheitsbeauftragten der Standarddienste der Informationsund Kommunikationstechnik (IKT) zusammen.

2 Fallweise können weitere Personen beratend beigezogen werden.

3 Die Vertreterin oder der Vertreter des NCSC hat den Vorsitz.

4 Der A-IS fungiert als Konsultativorgan für das NCSC betreffend Informatiksicherheitsfragen in der Bundesverwaltung.

Art. 11 Delegierte oder Delegierter für Cybersicherheit

1 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:

2 Sie oder er informiert das EFD zuhanden des Bundesrates regelmässig über den Stand der Informatiksicherheit in den Departementen und der Bundeskanzlei.

3 Sie oder er kann sich an der Erarbeitung von Informatikvorgaben der Bundesverwaltung mit Bezug zur Cybersicherheit und an sicherheitsrelevanten Informatikvorhaben beteiligen. Namentlich kann sie oder er Informationen verlangen, dazu Stellung nehmen und Änderungen verlangen.

4 Sie oder er kann nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzkontrolle Überprüfungen der Informatiksicherheit verlangen.

2. Abschnitt: Organe des Bereichs Cybersicherheit

Art. 12 Nationales Zentrum für Cybersicherheit

1 Das NCSC ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Cyberrisiken und koordiniert die Arbeiten des Bundes im Bereich Cybersicherheit. Es hat folgende Aufgaben:

2 Es kann, sofern dies direkt oder indirekt dem Schutz der Bundesverwaltung vor Cyberrisiken dient, Daten zu Cybervorfällen und damit verbundenen Kommunikationsflüssen bearbeiten. Es kann sie staatlichen und privaten Sicherheitsteams bekanntgeben, sofern:

3 Eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ist nur zulässig, sofern die diesbezüglichen Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden.

4 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit für deren Bearbeitung mit Mitteln der Bundesinformatik die erforderliche gesetzliche Grundlage besteht.

5 Das NCSC übernimmt in der Bundesverwaltung nach Rücksprache mit den betroffenen Dienststellen die Federführung bei der Bewältigung eines Cybervorfalls, wenn dieser das ordnungsgemässe Funktionieren der Bundesverwaltung gefährdet. Dabei hat es folgende Aufgaben und Kompetenzen:

6 Wurde nach einem Cybervorfall die Gefährdung der Vertraulichkeit oder der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung durch die getroffenen Massnahmen genügend reduziert und sind die nötigen Folgearbeiten sowie deren Finanzierung definiert, so übergibt das NCSC die Verantwortung für die Weiterbearbeitung wieder an die betroffenen Stellen.

Art. 13 Departemente und Bundeskanzlei

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei berichten dem NCSC zum Jahresende über den Stand der Informatiksicherheit.

2 7 Die internen Leistungserbringer nach den Artikeln 23 und 24 BinfV erstatten dem NCSC regelmässig Bericht über entdeckte Schwachstellen und Cybervorfälle sowie über geplante und getroffene Massnahmen zu deren Behebung.

3 Die Departemente und die Bundeskanzlei bestimmen je eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten (ISBD).

Art. 14 Verwaltungseinheiten und ihre Leistungserbringer

1 Die Verwaltungseinheiten bestimmen je eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten (ISBO). Das ISB bestimmt zusätzlich eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten für die IKT-Standarddienste.

2 Die Verwaltungseinheiten sind für den Schutz ihrer Informatiksysteme, Anwendungen und Daten (Schutzobjekte) verantwortlich. Sie nehmen folgende Funktionen wahr:

3 Die Leistungserbringer stellen sicher, dass sie über die nötigen Kapazitäten zur Bewältigung von Cybervorfällen bei sich und ihren Leistungsbezügern verfügen.

4 Die Leistungserbringer melden den Leistungsbezügern entdeckte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich.

5 Die Leistungsbezüger definieren in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern einen Prozess für die Bewältigung von Cybervorfällen. Darin werden namentlich die Entscheidkompetenzen für Sofortmassnahmen geregelt.

6 Kann ein Cybervorfall nicht im Rahmen des definierten Prozesses bewältigt werden, so informieren die Betroffenen das NCSC, um das weitere Vorgehen zu bestimmen.

7 Die Verwaltungseinheiten konsultieren das NCSC bei sicherheitsrelevanten Informatikvorgaben sowie -vorhaben.

8 Die Verwaltungseinheiten sind für die Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen in Bezug auf die Cybersicherheit in ihren Sektoren verantwortlich. Das NCSC stellt ihnen im Rahmen der Möglichkeiten Expertinnen und Experten aus dem Pool nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 16 Übergangsbestimmung zu Artikel 2 Buchstabe b

1 Behörden und Stellen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Verein-

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