Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 22. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
1 (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen
2 Art. 3 Grundsatz Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu
3 Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie .
4 Art. 3 a Reisende im öffentlichen Verkehr
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
5 a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
6 20. März 2009 ;
- b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel
7 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
8 Art. 3 b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen
9 Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
- c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
- d. Gäste in Restaurations-, Barund Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;
- e. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- f. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6 e und 6 f .
10 11 Art. 3 c Massnahmen im öffentlichen Raum
1 Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
2 Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:
12 in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wina. tersportorten;
- b. in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht ein-
13 gehalten werden kann.
3 Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buch-
14 staben a und b anwendbar. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4 Schutzkonzept
1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
- b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3 b gewährleisten.
- c. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
- d. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3 b Absatz 2 oder nach Artikel 6 e oder 6 f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontakt-
15 daten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten
1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
16 auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
17 Art. 5 a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Barund Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1 Der Betrieb von Restaurations-, Barund Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
2 Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
- a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
- b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen: 1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht, 2. bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden;
- c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;
- d. Restaurationsund Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes: 1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern, 2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden, 3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden, 4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.
3 Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein. bis18 Art. 5 a Öffnungszeiten von Einkaufsläden und öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben:
- a. Einkaufsläden und Märkte im Freien, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien;
- b. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind: 1. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, 2. soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), 3. Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, 4. Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs, 5. die Autovermietung.
19 Art. 5 b Besondere Bestimmungen für Wintersportorte
1 Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersportorte) müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht.
2 Das Schutzkonzept muss namentlich Folgendes vorsehen:
- a. die Koordination der Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurationsbetrieben sowie die Ausgestaltung der davor liegenden Zugangsund Wartebereiche im öffentlichen Raum;
- b. die Lenkung des Personenflusses, namentlich im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und bei Parkplätzen, in Koordination mit den Massnahmen des Betreibers des Skigebiets;
- c. die Angabe der Lokalitäten, in denen Covid-19-Tests durchgeführt werden können;
- d. den Einsatz von Personal, das die Einhaltung der Massnahmen überwacht.
20 Art. 5 c Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten
1 Als Skigebiet gilt die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschliesslich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen.
2 Betreiber von Skigebieten benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies erlaubt, wobei die Lage namentlich aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zu beurteilen ist;
- b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt und der entsprechende interkantonale Datenaustausch gewährleistet ist;
- c. in den Einrichtungen der ambulanten und der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton oder in der betreffenden Region hinreichende Kapazitäten für die Behandlung sowohl von an Covid-19 erkrankten Personen als auch von anderen Personen, namentlich solchen mit Sportverletzungen, zur Verfügung stehen;
- d. der Kanton im betreffenden Wintersportort oder in der betreffenden Region genügende Testkapazitäten für Personen mit Symptomen von Covid-19 zur Verfügung stellt; und
- e. der Betreiber ein Schutzkonzept vorlegt.
4 Das Schutzkonzept des Betreibers muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 4 Folgendes vorsehen:
- a. Geschlossene Fahrzeuge dürfen nur zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
- b. Der Personenfluss auf den Zugangswegen von den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und den Parkplätzen zu den Beförderungsanlagen sowie in den Zugangsund Wartebereichen dieser Anlagen muss so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann; auf den Zugangswegen ist der Personenfluss in Koordination mit den Wintersportorten und den Verkehrsbetrieben zu gestalten.
- c. Während der Fahrt mit den Beförderungsanlagen und beim Anstehen vor diesen Anlagen muss eine Gesichtsmaske getragen werden. Beim Anstehen muss zudem der erforderliche Abstand eingehalten werden.
- d. Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19- Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden; es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Verpflichtung der Besucherinnen und Besucher zur Selbstdeklaration und die Anweisung an das Personal, Gäste mit offensichtlichen Symptomen nicht zu befördern.
21 e. Das Schutzkonzept ist mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte zu koordinieren.
- f. Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen; namentlich muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands in den Zugangsund Wartebereichen der Beförderungsanlagen kontrolliert werden.
- g. Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, sind aus dem Skigebiet zu weisen.
5 Die Kantone prüfen regelmässig, ob das Schutzkonzept korrekt umgesetzt wird. Sie widerrufen eine Bewilligung oder erlassen zusätzliche Vorgaben, wenn:
- a. der Betreiber das Schutzkonzept trotz einmaliger Mahnung nicht korrekt umsetzt;
- b. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–d nicht mehr erfüllt ist.
22 Art. 5 d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
- a. Kultur-, Unterhaltungsund Freizeitbetriebe wie Kinos, Museen und Ausstellungshallen, Lesesäle von Bibliotheken und Archiven, Casinos und Spielhallen, Konzertsäle und Theater sowie Innenräume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos;
- b. Sportund Wellnessbetriebe, namentlich Sportund Fitnesszentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder, mit Ausnahme von: 1. Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände, 2. Anlagen für den Reitsport, 3. Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind.
2 Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur und Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.
23 Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
24 und Märkte
1 Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. Veranstaltungen nach Artikel 6 c ;
- b. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;
- c. Verhandlungen vor Schlichtungsund Gerichtsbehörden;
- d. religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen;
- e. Bestattungen im Familienund engen Freundeskreis;
- f. Veranstaltungen, die nach Artikel 6 d erlaubt sind;
- g. Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6 e und 6 f Absätze 2 und 3;
25 h. Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis nach Absatz 2.
2 An Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
3 Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
26 Art. 6 a und 6 b
27 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Art. 6 c Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
- a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
- b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns-
28 tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a und b.
29 Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
1 Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
- b. Einzellektionen;
- c. folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist: 1. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind, 2. Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der hö-
30 heren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises. 1bis An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen
31 teilnehmen.
2 Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
3 Für Aktivitäten im Bereich Sport mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6e mit folgenden Ausnahmen:
- a. Es besteht keine Beschränkung der Gruppengrösse.
- b. Sportaktivitäten in Innenräumen sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zu-
32 sätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten.
4 Für Aktivitäten im Bereich Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6 f mit
33 Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
34 Besondere Bestimmungen für den Sportbereich Art. 6 e
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