Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-05-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005[^1] (TSchG), auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[^2] (HMG), auf Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^3] (LMG), auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^4] (LwG), auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^5] (TSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.

2 Die Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:

2 Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen:

Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht:

3 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen von:

Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht:

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

2. Abschnitt: Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

Art. 4 Zweck des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

Der MNKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich deren Einfuhr, abdeckt.

Art. 5 Inhalte des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

Der MNKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kontrollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere:

Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den MNKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.

2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Normen und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 19 und 20.

3 Der MNKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.

4 Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.

5 Der MNKP wird regelmässig an die in Artikel 2 genannten Bereiche angepasst und überprüft, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

6 Das BLW und das BLV konsultieren die zuständigen kantonalen Behörden und die EZV vor einer Revision des MNKP, falls die Anpassungen einen erheblichen Einfluss auf deren Ressourcen haben.

7 Die Änderungen werden dem WBF und dem EDI zur Genehmigung vorgelegt.

3. Abschnitt: Prozesskontrolle

Art. 7 Grundkontrollen

1 Folgende Betriebe müssen mindestens einmal innerhalb der maximalen Zeitspanne, die in Anhang 1 für ihre Betriebskategorie definiert ist, einer Grundkontrolle unterzogen werden:

2 Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.

3 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.

4 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.

5 Das BLV kann die maximalen Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.

Art. 8 Zusätzliche Kontrollen

1 Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:

2 Die Häufigkeit dieser Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Diese Kontrollen haben keinen Einfluss auf die Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen.

3 In der tierischen Primärproduktion entsprechen zusätzliche Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben d und e den Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f.

Art. 9 Delegation der Kontrollen

1 Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der Vertrags-bestimmungen und stellt sicher, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.

2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^9] nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Konformitätsbewertung − Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»[^10] akkreditiert sein.

4. Abschnitt: Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion

Art. 10 Kontrollbereiche

1 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:

2 Die Kontrollbereiche für die Primärproduktion sind im Anhang 2 aufgeführt.

Art. 11 Koordination der Kontrollen

1 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2018[^17] über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) achten bei der Organisation der Grundkontrollen darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Grundkontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden.

2 Sie koordinieren die Grundkontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, mit den Grundkontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL. Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g sind von der Koordination ausgenommen.

Art. 12 Verwaltungskontrollen

1 In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind.

2 Verwaltungskontrollen können während höchstens 8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden.

Art. 13 Unangemeldete Kontrollen

1 Im Bereich Tierschutz sind mindestens folgende Anteile der jährlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen:

2 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.

3 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.

4 Für die übrigen Bereiche nach Artikel 10 bestimmen die zuständigen Kontrollbehörden die Anzahl der unangemeldeten Kontrollen selbst.

Art. 14 Erfassung der Kontrolldaten

1 Die kantonalen Behörden, die mit den Kontrollen der Primärproduktion betraut sind, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8 im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^18] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft erfasst oder dahin übermittelt werden.

2 Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juni 2014[^19] über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

3 Das BLW und das BLV legen fest, welche Daten in welchem Umfang in jedem Informationssystem zu erfassen sind.

Art. 15 Nichteinhaltung von Bestimmungen anderer Verordnungen

Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL[^20] fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.

Art. 16 Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz

1 In Absprache mit den kantonalen Fachstellen kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Grundkontrollen vertieft zu prüfen sind.

2 Es erlässt Vorschriften technischer Art zum Schwerpunktprogramm.

5. Abschnitt: Nationale Kontrollprogramme sowie Informations- und Datenbeschaffung

Art. 17 Nationale Kontrollprogramme

1 Nationale Kontrollprogramme werden im Rahmen des MNKP koordiniert.

2 Die Inhalte dieser Kontrollprogramme werden festgelegt:

Art. 18 Informations- und Datenbeschaffung

1 Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.

2 Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Prävalenz und des Auftretens von Gefahren, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf:

6. Abschnitt: Berichte

Art. 19 Jahresbericht

Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor zur Umsetzung des MNKP. Er beinhaltet insbesondere:

Art. 20 Spezifische Berichte

Das BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifischen Bericht über die Kontrollprogramme nach Artikel 17 vor.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 21

1 Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des MNKP verantwortlich.

2 Das BLV überwacht in Zusammenarbeit mit dem BLW den Vollzug der vorliegenden Verordnung durch die Kantone.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.