Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
1 (LMG), gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 verordnet:
1. Titel: Gegenstand, Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und andere amtliche Tätigkeiten der für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden im Inland;
- b. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr, einschliesslich verstärkte Kontrollen bei der Einund Durchfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen;
- c. die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests;
- d. die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben;
- e. die Ausbildung des Personals der für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Personen sowie die Fähigkeitszeugnisse und Diplome;
- f. die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten;
- g. die Finanzierung der Kontrollen.
2 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden:
2 über die Lebensmittelkontrolle in der a. Verordnung vom 8. Dezember 1997 Armee;
3 über das Schlachten und die Fleischb. Verordnung vom 16. Dezember 2016 kontrolle;
4 über die Primärproduktion; c. Verordnung vom 23. November 2005
5 über die Aus-, Weiterund Fortbild. Verordnung vom 16. November 2011 dung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
6 über die Ein-, Durchund Ausfuhr e. Verordnung vom 18. November 2015 von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
7 über die Ein-, Durchund Ausfuhr f. Verordnung vom 18. November 2015 von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Sendung: eine Menge von Waren der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;
- b. gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den
8 Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/625 , das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken;
- c. Gesundheitsbescheinigung: Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen belegt;
- d. Dritte nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d LMG: 1. Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom
9 28. Mai 1997 ,
Fussnoten
[^1]: SR 817.0
[^2]: SR 817.45
[^3]: SR 817.190
[^4]: SR 916.020
[^5]: SR 916.402
[^6]: SR 916.443.10
[^7]: SR 916.443.11
[^8]: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verord- nung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.
[^9]: SR 910.12
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