Verordnung vom 24. Juni 2020 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (VPTS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Sars-CoV-2 (VPTS) vom 24. Juni 2020 (Stand am 25. Juni 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

1 gestützt auf Artikel 60 a Absatz 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Organisation, des Betriebs und der Datenbearbeitung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 nach Artikel 60 a EpG (PT-System).

Art. 2 Aufbau

1 Das PT-System umfasst folgende Komponenten:

2 Das VA-Backend und das Codeverwaltungssystem werden als zentrale Server vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) betrieben.

Art. 3 Freiwilligkeit

1 Die Installation und der Einsatz der SwissCovid-App sind freiwillig.

2 Die Benachrichtigung der teilnehmenden Personen, die potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren, erfolgt nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der infizierten Person.

Art. 4 Verantwortliches Bundesorgan

Das BAG ist für alle Komponenten des PT-Systems das datenschutzrechtlich verantwortliche Bundesorgan.

Art. 5 Funktionsweise im Grundbetrieb

1 Das VA-Backend stellt im Grundbetrieb den SwissCovid-Apps seinen Inhalt im Abrufverfahren zur Verfügung. Dieser besteht aus einer Liste mit folgenden Daten:

2 Die SwissCovid-App erfüllt unter Verwendung einer Schnittstelle zum Betriebssystem des Mobiltelefons folgende Funktionen:

3 Die über die Schnittstelle genutzten Funktionen der Betriebssysteme müssen die Vorgaben von Artikel 60 a EpG und dieser Verordnung erfüllen; davon ausgenommen ist die Regelung betreffend den Quellcode nach Artikel 60 a Absatz 5 Buchstabe e EpG. Das BAG vergewissert sich, dass diese Vorgaben eingehalten werden, insbesondere indem es entsprechende Zusicherungen einholt.

4 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt den Anhang entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.

Art. 6 Funktionsweise nach einer Infektion

1 Ist eine Infektion nachgewiesen, so generiert die zugriffsberechtigte Fachperson im Codeverwaltungssystem einen einmaligen und zeitlich begrenzt gültigen Freischaltcode. Zusätzlich erfasst sie im Codeverwaltungssystem das Datum des Auftretens der ersten Symptome oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum.

2 Die Fachperson gibt den Freischaltcode der infizierten Person bekannt. Diese kann den Freischaltcode in ihre SwissCovid-App eingeben.

3 Das Codeverwaltungs-Backend bestätigt gegenüber der SwissCovid-App die Gültigkeit des eingegebenen Codes. Vom Datum, das die Fachperson eingegeben hat, zieht es zwei Tage ab. Das resultierende Datum gilt als Beginn des relevanten Zeitraums. Das Codeverwaltungs-Backend übermittelt dieses Datum der SwissCovid-App der infizierten Person.

4 Die SwissCovid-App der infizierten Person übermittelt dem VA-Backend die privaten Schlüssel, die im relevanten Zeitraum aktuell waren, mit dem jeweiligen Datum.

5 Das VA-Backend setzt die erhaltenen privaten Schlüssel mit ihrem jeweiligen Datum auf seine Liste.

6 Die SwissCovid-App erzeugt nach der Übermittlung der privaten Schlüssel einen neuen privaten Schlüssel. Von diesem kann nicht auf frühere private Schlüssel zurückgeschlossen werden.

Art. 7 Inhalt der Benachrichtigung

1 Die Benachrichtigung umfasst:

2 Das PT-System erteilt den teilnehmenden Personen keine Anweisungen.

Art. 8 Inhalt des Codeverwaltungssystems

1 Das Codeverwaltungssystem enthält folgende Daten:

2 Diese Daten lassen keine Rückschlüsse auf die teilnehmenden Personen zu.

Art. 9 Zugriffsberechtigungen auf das Codeverwaltungssystem

1 Den Freischaltcode können folgende Personen ausgeben:

2 Die Anmeldung im Codeverwaltungssystem erfolgt über das zentrale Zugriffsund Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestim-

2 mungen der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über Identitätsverwaltungs- Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes sind anwendbar.

3 Das BAG erteilt und verwaltet die Zugriffsrechte für das Codeverwaltungssystem. Es kann die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie den Oberfeldarzt der Armee oder einzelne ihrer Hilfspersonen dazu berechtigen, die Zugriffsrechte an Hilfspersonen zu vergeben.

Art. 10 Leistungen Dritter

1 Das BAG kann Dritte beauftragen, den SwissCovid-Apps die Liste der für die Benachrichtigungen erforderlichen Daten im Abrufverfahren zur Verfügung zu stellen.

2 Es kann die Vergabe der Zugriffsberechtigungen auf das Codeverwaltungssystem an Dritte übertragen. Der beauftragte Dritte muss Gewähr für eine zuverlässige und rechtlich korrekte Überprüfung der Berechtigung der Fachpersonen bieten.

3 Die Dritten müssen vertraglich verpflichtet sein, die Vorgaben nach Artikel 60 a EpG und dieser Verordnung einzuhalten; davon ausgenommen ist die Regelung betreffend den Quellcode nach Artikel 60 a Absatz 5 Buchstabe e EpG. Das BAG kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben.

Art. 11 Protokoll über Zugriffe

1 Auf die Speicherung und die Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf das VA-Backend und das Codeverwaltungssystem sowie die Liste nach Artikel 10 Absatz 1 sind die Artikel 57 i –57 q des Regierungsund Verwaltungsorganisationsge-

3 4 setzes vom 21. März 1997 und die Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, anwendbar.

2 Über diese Protokolle und die Aufzeichnung von Annäherungen hinaus zeichnet das PT-System keine Protokolle von Aktivitäten des Frontends des Codeverwaltungssystems und der SwissCovid-Apps auf.

Art. 12 Bekanntgabe zu Statistikzwecken

Das BAG stellt dem Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch den aktuellen Bestand der in den beiden Backends vorhandenen Daten in vollständig anonymisierter Form für statistische Auswertungen zur Verfügung.

Art. 13 Vernichtung der Daten

1 Die Daten des VA-Systems werden sowohl auf den Mobiltelefonen als auch im VA-Backend 14 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet.

2 Die Daten des Codeverwaltungssystems werden 24 Stunden nach ihrer Erfassung vernichtet.

3 Die Protokolldaten von nach Artikel 10 Absatz 1 beauftragten Dritten werden 7 Tage nach ihrer Erfassung vernichtet.

4 Im Übrigen richtet sich die Vernichtung der Protokolldaten nach Artikel 4 Ab-

5 satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen.

5 Die dem BFS zur Verfügung gestellten Daten werden ebenfalls gemäss diesem Artikel vernichtet.

Art. 14 Überprüfung des Quellcodes

1 Das BAG veröffentlicht die Daten, die dazu dienen, zu überprüfen, ob die maschinenlesbaren Programme aller Komponenten des PT-Systems aus dem veröffentlichten Quellcode erstellt worden sind.

2 Es nimmt die Überprüfung auch selber vor.

Art. 15 Deaktivierung der SwissCovid-App und Berichterstattung

1 Beim Ausserkrafttreten dieser Verordnung deaktiviert das BAG die SwissCovid- App und fordert die teilnehmenden Personen auf, die SwissCovid-App auf dem Mobiltelefon zu deinstallieren.

2 Bis spätestens sechs Monate nach dem Ausserkrafttreten erstattet das BAG dem Bundesrat Bericht.

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

6 Die Covid-19-Verordnung Pilotversuch Proximity-Tracing vom 13. Mai 2020 wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: SR 172.010.59

[^3]: SR 172.010

[^4]: SR 172.010.442

[^5]: SR 172.010.442

[^6]: [AS 2020 1589]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.